Linz, 23.10.2006
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SA L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3.7.2006, VerkR96-2830-2006, wegen Übertretung des § 52 lit.a 10a StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
§ 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Sie haben am 30.5.2006 um 10.22 Uhr den KKW der Marke...... mit dem amtlichen Kennzeichen ...... in dem Gebiet der Stadtgemeinde S. auf der B.straße aus Fahrtrichtung B...... S.straße kommend in Fahrtrichtung O.straße gelenkt, wobei Sie die dort verordnete "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30" um 21 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 51 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO gesetzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§§ 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 StVO folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 50 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 10 % der Strafe,
das sind 5,00 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 55 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 10.7.2006 erhoben und vorgebracht, dass das Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung derartig zugewachsen und dadurch nicht erkennbar war. Erst nach dem "Tatzeitpunkt" wurde dieses Verkehrszeichen "nun doch von den Stauden befreit".
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat gleichzeitig mit der Berufung ein authentisches Lichtbild vorgelegt. Diesem Foto ist zu entnehmen, dass das Verkehrszeichen betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung aus Sicht des ankommenden Verkehrs tatsächlich nicht erkennbar ist.
Die belangte Behörde hat Fotos – welche Anfang Oktober 2006, somit ca. vier Monate nach dem "Tatzeitpunkt" aufgenommen wurden – von der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vorgelegt.
Aus diesen Fotos ist – worauf der Bw zutreffend hinweist – ersichtlich, dass mittlerweile die Sträucher tatsächlich entfernt wurden und das gegenständliche Verkehrszeichen wieder sichtbar ist.
Ein Verkehrszeichen muss für den Lenker eines herannahenden Fahrzeuges leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs.1 StVO erkennbar sein;
VwGH vom 26.2.2004, 2003/07/0174; vom 18.9.2000, 96/17/0094;
vom 23.9.1994, 94/02/0286 ua.
Für den Bw war zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h) iSd § 48 Abs.1 StVO nicht leicht und rechtzeitig erkennbar.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben,
- das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung: § 48 Abs.1 StVO – Verkehrszeichen; Erkennbarkeit