Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161629/6/Kof/Sp

Linz, 19.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt   Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.8.2006, VerkR96-3230-2006, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

    Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verletzte Rechtsvorschrift:
    "§ 14 Abs.8 FSG"  (anstelle: "§ 5 Abs.1 StVO") lautet.

    Die Geldstrafe wird auf 109 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden       herab- bzw. festgesetzt.

    Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu     bemessenen Geldstrafe (= 10,90 Euro).

    Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein        Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

   

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37a FSG  iVm  § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

   

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ………………………………………………………......109,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………….......10,90 Euro

                                                                                                                   119,90 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 1.3.2006 um ca. 02.00 Uhr das einspurig Kraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen BR-..., zugelassen auf J. M., geb. ...., wh. .....,                       auf der S...straße, im Ortsgebiet von M. in Richtung J.,  in einem durch Alkohol beeinträchtigten  Zustand  von  mindestens  1,6 Promille  Blutalkoholgehalt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 1.162 Euro

 

Falls diese uneinbringlich ist,   Ersatzfreiheitsstrafe von:16 Tagen

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 116,20 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....) beträgt daher:  1.278,20 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Alkoholisierungsgrad des Bw stützt sich auf dessen – unbestritten gebliebenen – Trinkangaben.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. Eva Wimbauer hat mit Aktengutachten vom 10.10.2006, San-234966/1-2006 im Ergebnis errechnet, dass beim Bw zum Zeitpunkt des Lenkens ein minimaler Blutalkoholgehalt von 0,60 Promille bzw.                ein minimaler Atemluftalkoholgehalt von 0,30 mg/l anzunehmen ist.

 

Dieses Aktengutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

 

 

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Stellungnahme vom 18.10.2006 gegen dieses Aktengutachten keinen Einwand erhoben.

 

Der Alkoholisierungsgrad des Bw hat 0,6 Promille bzw. 0,30 mg/l betragen.

Der Bw hat daher nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, sondern eine Verwaltungsübertretung nach  § 14 Abs.8 FSG begangen.

 

Gemäß § 37a FSG beträgt die Mindestgeldstrafe ……….. 218 Euro.

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt Jugendlicher iSd § 4 Abs.2 VStG.  Gemäß § 20 VStG kann in einem derartigen Fall die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ein Rechtsanspruch;

siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E3 zu § 20 VStG (Seite 1362)  zitierten  VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher die in § 37a FSG iVm § 20 VStG vorgesehene Mindeststrafe – Geldstrafe: 109 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden  –  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10,90 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

   

 

 

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