Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161674/2/Ki/Ka

Linz, 24.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn J S, Dr. F, T, gegen die Höhe der mit  Straferkenntnis vom 24.8.2006, Zl. VerkR96-3032-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen  zum Faktum 1) und zum Faktum 2) auf jeweils  36 Euro herabgesetzt werden. Die festgesetzten Ersatzfrei-heitsstrafen werden bestätigt.

 

II.                  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 7,20  Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen bezüglich des § 52 lit.a Z3 lit.a StVO 1960 (Faktum 1) und des  § 9 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 2) Geldstrafen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in Höhe von 40 Euro (Faktum 1) bzw 60 Euro (Faktum 2) sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 24 Stunden verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 20.2.2006, um 09.46 Uhr 1)  das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" nicht beachtet und 2) die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße  Freiland, 4053 Haid bei Ansfelden, Wienerstraße-Kreuzung mit unbekannter Zu- bzw Ausfahrtsstraße Parkplatz Ikea neu.

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw  macht im Wesentlichen geltend, er sei am 10.8.2006 Vater geworden und  Student an der Fachhochschule  Wels. Es wäre für ihn ein großes Problem, für diese Geldstrafe aufzukommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, sie sei der Ansicht, dass das Eingeständnis als strafmildernd zu werten sei. Eine Herabsetzung des (zunächst mit Strafverfügung) festgesetzten Strafausmaßes sei unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation gerechtfertigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Eingeständnisses einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw andererseits eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es  steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Was die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nach Auffassung der Berufungsbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, diesbezüglich wird eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.  K i s c h  

 

 

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