Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161685/2/Bi/Be

Linz, 16.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 18. September 2006 gegen die mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. September 2006, VerkR96-7732-2006, in Angelegenheit von Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I.    Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als in den Punkten 1) bis 5) die Geldstrafen auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich in den Punkten 1) bis 5) auf jeweils 7 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden die mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 29. März 2006, VerkR96-7732-2006, wegen insgesamt fünf Verwaltungs­­übertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 in den Punkten 1) bis 5) verhängten Geldstrafen von je 220 Euro (je 108 Stunden EFS) auf je 150 Euro (je 72 Stunden EFS) herabgesetzt und dem Beschuldeten Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 75 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Bw ersucht um weitere Herabsetzung angesichts seiner schlechten finanziellen Situation. Er sei momentan arbeitslos und dadurch in Schwierig­keiten geraten und für ein Kind sorgepflichtig, wobei seine Gattin gerade im 9. Monat schwanger sei. Er habe bei der Kontrolle die Tachoscheiben in seinem Lkw vergessen, weil er mit dem Lkw seines Kollegen unterwegs gewesen und sein Lkw in Salzburg stehen geblieben sei. Er ersuche, die nachgereichten Tachoscheiben zu berücksichtigen, er bringe auch die originalen Tachoscheiben, falls dies gewünscht werde.

 

 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw am 14. Jänner 2006 um 14.05 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Sattelanhänger auf der A1 auf dem Parkplatz bei km 224.000, Regau, FR Wien, vom Meldungsleger R H, Landesverkehrsabteilung Linz, einer Kontrolle unterzogen wurde und nur die Schau­blätter vom 12., 13. und 14. Jänner 2006 vorlegen konnte. Er gab an, er habe die Schaublätter vom 9. Jänner 2006 bis 12. Jänner 2006, 18.35 Uhr, und das letzte der Vorwoche im Sattelkraftfahrzeug, das er um 12.20 Uhr in Salzburg abgestellt habe, vergessen. In Salzburg habe er einen namentlich genannten und beim selben Arbeitgeber beschäf­tigten Freund getroffen und, da bei diesem die tägliche Arbeitzeit bereits verbraucht gewesen sei, habe er dessen Sattelzug nach Linz lenken wollen. Er habe nicht sagen können, warum er die Schaublätter nur teilweise mitgenommen habe. Der Bw hat alle fehlenden Schaublätter mit dem Einspruch gegen die Straf­verfügung, der sich nur gegen die Strafhöhe richtete, vorgelegt und die Höhe der Geldstrafen in Relation zum Delikt in Frage gestellt.

 

Die Erstinstanz führt im angefochtenen Bescheid aus, die Strafen seien für richtig bemessen befunden worden, allerdings seien die Einkommensverhältnisse – der Bw hat mit Fax vom 13. Juni 2006 mitgeteilt, er habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.400 Euro (mit Überstunden, aber ohne Diäten im Mai) und die Firma sei mit 7. Juni 2006 in Konkurs; außerdem hat er auf die oben genannten Sorge­pflichten hinge­wiesen – und die Unbescholtenheit zu berücksichtigen und daher die Straf­beträge auf ein gerade noch vertretbares Maß reduziert worden – dies auch in der Annahme, dass damit der Zweck erreicht werden könne, den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw ist nunmehr arbeitslos und sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder, weshalb zusätzlich zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, eine Strafherabsetzung auch deshalb gerecht­fertigt war, weil er glaubhaft dargelegt hat, dass er die Schaublätter in der geschilderten Situation nur vergessen hat. Er hat die Schaublätter auch in Kopie nachgereicht, sodass die - wenn auch nachträgliche - Kontrolle seiner Arbeits- bzw Lenkzeiten gewährleistet ist. Der Unrechtsgehalt der Über­tretungen ist damit doch wesentlich geringer anzusetzen, als von der Erstinstanz offenbar angenommen.

 

Die nunmehr verhängte Strafen sind unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis zu den Geldstrafen herabzusetzen waren. Die Strafen entsprechen damit auch generalpräventiven Überlegungen und mögen den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt anhalten. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz und dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Unbescholtenheit, finanzielle Situation (arbeitslos, 2 Kinder – Gattin) und glaubhaftes Vergessen der restlichen 5 Schaublätter im eigenen LKW – Herabsetzung noch vertretbar – 150 – 70 Euro

 

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