Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161692/2/Kei/Ps

Linz, 18.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des O M, A, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2006, Zl. VerkR96-3595-2005/Ni, zu Recht:

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft (Geldstrafe: 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 3. August 2006 zugestellt. Der Bw hat dieses Straferkenntnis persönlich übernommen. Am 3. August 2006 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 17. August 2006. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst am 18. August 2006 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2006, Zl. VerkR96-3595-2005/M, mitgeteilt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Der Bw brachte in einem der belangten Behörde am 2. Oktober 2006 mittels Telefax übermittelten Schreiben vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Mit Schreiben vom 14. September 2006 habe ich meine Berufung schon erhoben. Ich habe am 18.08.2006 persönlich bei der Behörde eingebracht.

Ich werde daher aufgefordert eine neue Berufung zu erheben. Leider war ich in der Zeit wo Sie auf Urlaub waren. Die Kollegin von Ihnen hat die Unterlagen entgegen genommen. Darum ist die Berufung zu spät angekommen. Ich bitte Ihnen um Verzeihung und Verständnis mit diesem neuen Schreiben.“

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. VerkR96-3595-2005/Ni, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum