Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161704/2/Br/Ps

Linz, 16.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, geb., S, U, vertreten durch Mag. W L, Rechtsanwalt, H, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. September 2006, Zl.: VerkR96-721-2006, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 30 Stunden verhängt, weil er am 7.3.2006 um 07.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B38, bei Str.Km 154,622 trotz Gegenverkehrs nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt, sondern die Fahrbahnmitte überfahren habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Tatsache, dass der Berufungswerber offenbar wegen der eisglatten Fahrbahn über die Fahrbahnmitte gelangte und dort mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Darin sah die Behörde erster Instanz den Tatbestand des § 7 Abs.2 StVO erfüllt.

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung. Im Ergebnis wendet er ein, ins Schleudern gekommen und dadurch unabwendbar über die Fahrbahnmitte gelangt zu sein. Demnach dürfe ihm eine Übertretung nach § 7 StVO nicht zur Last gelegt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen. Da hier der Sachverhalt unstrittig ist und sich das Berufungsvorbringen auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt, kann eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit auf der damals schnee- oder möglicherweise auch eisglatten Fahrbahn der B38 einen Pkw in Richtung Rohrbach. Offenbar auf Grund dieser ungünstigen Straßenverhältnisse und allenfalls einer diesbezüglich nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit geriet er ins Schleudern und in der Folge auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Pkw der Post kollidierte. Beide Fahrzeuglenker wurden dabei schwer verletzt. Das gegen den Berufungswerber geführte gerichtliche Strafverfahren wurde nach diversioneller Erledigung seitens des Berufungswerbers nach § 90 Abs.1 iVm § 90c StPO zurückgelegt.

In der Folge wurde wider ihn eine Strafverfügung wegen der nun verfahrensgegenständlichen Übertretung erlassen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Der § 7 Abs.2 StVO 1960 normiert, dass unter spezifischen Umständen am rechten Fahrbahnrand zu fahren ist.

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" etwa auch die Fahrgeschwindigkeit mit einzubeziehen ist.

Dahingestellt kann daher insbesondere sein, dass hier letztendlich das Verlassen der rechten Fahrbahnhälfte offenbar durch eine nicht den Straßenverhältnissen (Glätte) angepassten Fahrgeschwindigkeit verursacht wurde. Laut Rechtsprechung ist schließlich dem Regelungsziel des § 7 StVO (nur) zuzuordnen, sich bei Benützung der Fahrbahn entsprechend dem Sicherheitsabstand rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach einer Seite hin zu verlassen (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276, VwSlg 14338 A/1995). Dies muss insbesondere für ein offenbar unkontrolliertes – und hier vermutlich wohl in einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit gründenden – Abkommen von der Fahrbahn nach links gelten.

In diesem Kontext sei auf den Aufsatz von Terlitza, über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, der weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt, verwiesen werden (ebenso die h. Erk. v. 23.6.2003, VwSen-109075/2/SR/An, VwSen-106904/Br/Bk u. VwSen108351/Br/Rd).

Allenfalls wäre hier eine Übertretung nach § 20 Abs.1 StVO anzulasten gewesen, worin offenbar der zum Unfall führende Fahrfehler gelegen zu sein scheint.

Der Berufungswerber ist demnach im Recht, wenn er im Ergebnis einwendet, dass ihm eine physikalische Unabwendbarkeit nicht als Verwaltungsübertretung zu Last gelegt werden dürfe.

Mit Blick darauf war der Tatvorwurf nach § 7 Abs.2 StVO wegen des Schleuderns über die Fahrbahnmitte nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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