Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161717/2/Kei/Ps

Linz, 23.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W N, vertreten durch den Rechtsanwalt U B, A, F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. August 2006, Zl. VerkR96-925-1-2006/Her, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben am 16.11.2005 um 10.51 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug auf der A 8 Innkreis Autobahn in Fahrtrichtung Graz gelenkt, wobei Sie auf Höhe von km 22,45 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längenabmessungen nach einem ebensolchen Fahrzeug auf einer Autobahn einen Abstand von mindestens 50 m nicht eingehalten, da Sie nur einen Abstand von 17 m eingehalten haben. Die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Abstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 18 Abs. 4 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

100 Euro gem. § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960; Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes1991 (VStG) zu entrichten:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
110,-- Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene hier ausgeführt hatte, dass er das Fahrzeug nicht bewegt hat und insofern auch eine Ordnungswidrigkeit / Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch die verhängte Strafe mit 100,- € als zu hoch erscheint, da die Vermögensverhältnisse des Betroffenen, insbesondere auch dessen Unterhaltsverpflichtungen, die hier verhängte Geldstrafe nicht angemessen erscheinen lassen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Oktober 2006, Zl. VerkR96-925-2-2006/Her, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 23. November 2005, Zl. 21848/1/2005 SEI, und im Schreiben der S GmbH vom 27. März 2006.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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