Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230954/4/BMa/Mu/Be

Linz, 16.10.2006

 

 

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des O Ö, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 7. August 2006, Zl. Sich96-827-2005, wegen einer Übertretung des Sicherheits­polizeigesetzes folgenden

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.  51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheits­strafe: 62 Stunden) verhängt, weil er sich am 18. Juni 2005 gegen 19.59 Uhr am trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber dem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert habe. Er habe den Beamten laut schreiend mit den Worten: "Was willst du denn, du Kasperl, ich werde dir schon zeigen wo's lang geht! Ich hau dir gleich eine runter, wenn du noch mal mein Fahrzeug berührst! Von mir kriegst du nichts! Den Führerschein kannst du dir in den Arsch schieben!" beschimpft und die Hand des Beamten, die zur Sicherung des Abstandes an ihm angelegt gewesen sei, heruntergeschlagen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch  BGBl. I Nr. 158/2005, (im Folgenden: SPG) begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs. 1 SPG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund dienstlicher Wahrnehmungen des einschreitenden Polizeibeamten sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien die bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Straferschwerend sei eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe zu werten gewesen. Die Strafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und sei schuld- und tatangemessen. 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 18. August 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 24. August 2006, die bei der belangten Behörde per Telefax am 28. August 2006 einlangte.

 

Darin bringt der Bw vor, dass er in drei Anzeigenpunkten von der belangten Behörde Recht bekommen habe. Es sei ihm unklar, warum die Erstbehörde im Straferkenntnis schreibe, dass die Aussagen des Polizeibeamten unbedenklich seien, wenn nur der vierte Anzeigenpunkt stimme. Überdies stelle sich ihm die Frage, warum sein Beifahrer als Zeuge nicht einvernommen worden sei. Darüber hinaus müsse es der belangten Behörde zu denken geben, wenn das zweite Polizeiorgan keine Angaben zu seinem Verhalten gemacht habe.

 

3. Die Berufung wurde ohne Anführen eines Berufungsantrags oder eines konkreten Begehrens erhoben; deshalb wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenats unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung einen Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen. Die Aufforderung wurde am 11. September 2006 beim zuständigen Abholpostamt hinterlegt und gilt ab diesem Tag als zugestellt.

 

3.1. Innerhalb der gesetzten Frist, das war bis Ablauf des 25. September 2006, hat der Bw zum Verbesserungsauftrag keine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Die beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-230954 anhängige Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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