Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251167/44/Lg/RSt

Linz, 18.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Mag. Bismaier) nach der am 2. Juni und am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A J, Mag. A L, Mag. J W, H, 40 L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr Umgebung vom 7. Oktober 2004, Zl. SV96-12-6-2004-Brot, hinsichtlich dessen Spruchpunkt 2. (Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2005 als verspätet), zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr Umgebung vom 7.5.2004, Zl. SV96-12-3-2004-Brot als verspätet zurückgewiesen. Dem liegt die Sachverhaltsannahme zu Grunde, dass in einem Kuvert vier Strafbescheide betreffend die illegale Beschäftigung von vier Ausländern enthalten waren. Dem gegenüber behauptet der Bw, dass in dem von ihm in Empfang genommenen Kuvert nur ein Straferkenntnis enthalten war und er von den übrigen Straferkenntnissen erst später Kenntnis erlangt habe, sodass die Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass sich gewisse, im angefochtenen Bescheid angeführte Indizien für die Sachverhaltsannahme der Behörde geltend machen lassen. Da aber andererseits der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat glaubwürdig auftrat und er außerdem für sich die durchaus plausible Überlegung ins Treffen führte, dass er vernünftiger Weise bei Kenntnisnahme von vier Bescheiden (betreffend gleich gelagerte Fälle bzw. eine identische Situation) nicht nur gegen einen Bescheid innerhalb der ursprünglichen Frist berufen hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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