Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251167/45/Lg/RSt

Linz, 18.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Juni und am 14. Oktober 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A J, Mag. A L, Mag. J W, 40 L, H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr Umgebung vom 7. Oktober 2004, Zl. SV96-12-6-2004-Brot (betreffend Spruchpunkt 1. – Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 7. Mai 2004, Zl. SV96-12-3-2004, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, dass er statt auf Abweisung auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu lauten hat (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerber (Bw) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Da der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass die Berufung rechtzeitig erfolgte (vgl. das Erkenntis des Unabhängigen Verwaltungssenates, Zl. VwSen-251167/44/Lg/RSt vom heutigen Tag) war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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