Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510086/8/Zo/Jo

Linz, 24.10.2006

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bissenberger; Berichter: Mag. Zöbl; Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn Ing. E C, R, vom 08.05.2006 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.04.2006, Zl. VT‑010023/1548-2006, wegen Abweisung eines Antrages auf Einzelgenehmigung folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Verfahren wird bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission, Nr. 2006/4399 ausgesetzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 38 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers vom 19.01.2006 auf Einzelgenehmigung eines Pkw der Marke Alfa Romeo,  mit der Fahrgestellnummer ZAR162A20000106655, erstmalige Zulassung am 20.07.1987 in Italien, abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das gegenständliche Fahrzeug die Abgasemissionswerte nicht einhalten könne, weil es über keinen geregelten Dreiweg-Katalysator verfüge sowie der zulässige Geräuschpegel ebenfalls überschritten werde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber beantragt, das Fahrzeug zu genehmigen. Dies begründete der Berufungswerber mit einem umfangreichen Vorbringen, wonach die nationalen Genehmigungsregelungen der europäischen Rechtslage widersprechen würden. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz die Genehmigung nicht erteilt, beantragte er, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet werde. Dies wurde vom Berufungswerber umfangreich damit begründet, dass die Versagung der Einzelgenehmigung gegen Artikel 28 EG-Vertrag verstoßen würde.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat (67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2006, an welcher der Berufungswerber sowie ein Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das gegenständliche Fahrzeug wurde am 20.07.1987 in Italien erstmals zum Verkehr zugelassen. Zum damaligen Zeitpunkt war in Österreich bereits die KAT-Pflicht eingeführt, weshalb diese Fahrzeugtype damals in Österreich nicht genehmigt wurde. Das Fahrzeug kann daher die nach der nationalen Rechtslage erforderlichen Abgaswerte nicht erfüllen. Nachrüstkatalysatoren sind für diese Fahrzeugtype nicht erhältlich.

 

Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Praxis Österreichs bei der Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen, welche vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in einem anderen EU-Staat zum Verkehr zugelassen waren, dem EG-Vertrag entspricht oder nicht, ist ein Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Österreich zu Nr. 2006/4399 anhängig. Die diesbezügliche Stellungnahme der Republik Österreich zum Mahnschreiben der Kommission vom 28.06.2006 wurde bei der Verhandlung verlesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 38 AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

5.2. Für die Einzelgenehmigung des konkreten Pkw ist von wesentlicher Bedeutung, ob dafür die nationalen Regelungen hinsichtlich der Lärm- und Abgasemissionen anzuwenden sind, oder ob diese nicht angewendet werden dürfen, weil deren Anwendung gegen Artikel 28 und 30 EG-Vertrag verstoßen würde. Genau zu dieser Frage ist das bereits angeführte Vertragsverletzungsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich zu Zahl 2006/4399 anhängig. Es ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig, den Ausgang dieses Vertragsverletzungsverfahrens abzuwarten. Auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang nicht zweckmäßig, weil die strittige Frage ohnedies auch im Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission an den EuGH herangetragen werden kann. Das konkrete Berufungsverfahren wird daher bis zur Entscheidung im angeführten Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  B i s s e n b e r g e r

 

 

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt. VwGH vom 27.03.2007, Zl.: 2006/11/0263-7
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