Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521409/3/Kof/Sp

Linz, 19.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt   Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.8.2006, VerkR21-254-2006, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten  Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid  aufgehoben.

   

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.1 Z1 iVm  § 7 Abs.3 Z1 FSG;    § 24 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid  dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von vier Monaten – vom 19.5.2006           bis einschließlich 19.9.2006 – wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit verboten,

-          aufgefordert, vor Ablauf der Verbotsdauer

              -     sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen,

              - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich der
                    gesundheitlichen Eignung zum Lenkberechtigung von Kraftfahrzeugen
                    beizubringen und

              -     eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 1.3.2006 um ca. 02.00 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kleinkraftrad auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr im Ortsgebiet von M.

Gemäß den – unbestritten gebliebenen – Trinkangaben des Bw sowie der vom Amtsarzt der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung hat beim Bw –               im Zeitpunkt des Lenkens – der Blutalkoholgehalt mindestens 1,6 Promille betragen.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 29.8.2006, VerkR96-3230-2006 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. iVm                                 § 99 Abs.1 lit.a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Im Berufungsverfahren wurde – gestützt auf das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion – beim Bw im Zeitpunkt des Lenkens ein Blutalkoholgehalt von 0,60 Promille bzw.             ein Atemluftalkoholgehalt von 0,30 mg/l errechnet.

Der UVS hat daher mit Erkenntnis vom 19.10.2006, VwSen-161629                                 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Gemäß §§ 7 Abs.3 Z1 und 24 Abs.3 FSG erfolgt

-          die Entziehung der Lenkberechtigung sowie ein Fahrverbot nach § 32 FSG  bei Begehung einer Übertretung nach  § 99 Abs.1 bis 1b StVO

-          die Anordnung einer Nachschulung bei Begehung einer Übertretung nach
§ 99 Abs.1 oder 1a StVO und 

-          die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer                         verkehrspsychologischen Stellungnahme bei Begehung einer Übertretung nach  § 99 Abs.1 StVO.

 

Bei erstmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm                § 37a FSG   erfolgt   kein(e)

-          Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Fahrverbot nach § 32 FSG

-          Anordnung einer Nachschulung,

-          Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie

-          einer verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

 

 

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der – auch derzeit noch –                       16-jährige Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, sodass auch keine Maßnahmen nach § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.7 FSG vorgeschrieben werden können.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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