Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521433/2/Ki/Jo

Linz, 20.10.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn S F, S, W, vom 03.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 27.09.2006, AZ 244292-2006/D, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage § 3 Abs.1 Z3 FSG festgestellt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Herrn F S vom 26.05.2006 (laut Verfahrensakt wurde der Führerscheinantrag am 05.07.2006 gestellt) auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

Die belangte Behörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11.09.2006, aus dem hervorgeht, dass er derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 03.10.2006 Berufung erhoben, er strebt die Wiedererteilung der Lenkberechtigung an.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

 

1)     das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

 

2)     verkehrszuverlässig sind (§ 7),

 

3)     gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 

4)     fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

 

5)     den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Sämtliche angeführten Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein, damit eine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Im gegenständlichen Falle begründet die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das derzeitige Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen damit, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben sei und stützt dies auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11.07.2006, diesem Gutachten liegt seinerseits eine psychiatrische Stellungnahme nach dem Führerscheingesetz vom 10.08.2006, erstellt von Dr. E M H, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu Grunde.

 

In dieser Stellungnahme hat der Facharzt nach Verkehrs- und Alkoholanamnese, Erhebung eines psychopathologischen Befundes, Telefongespräch mit der Ordination Dr. E und einem weiteren Telefonat mit der BH Linz-Land nachstehende Zusammenfassung und Beurteilung vorgenommen:

 

"Die Beurteilung ist dadurch erschwert, dass die Angaben des Untersuchten in mehreren Hinsichten unglaubwürdig sind:

Eine Alkoholisierung von 0,65 mg/l in der Atemluft (entspricht ca. 1,3 Promille) ist mit 2 Halben Bier sicher nicht erreichbar. Die Angaben von Herrn S, dass er seit einigen Wochen 'gar nichts trinkt' halten einer kritischen Überprüfung nicht stand. Die Befundkonstellation (erhöhte GGT seit Jahren mit langsam steigender Tendenz) spricht für eine Alkoholabhängigkeit. Es ist jedenfalls keine andere Erkrankung bekannt, die für die deutlich erhöhten Leberfunktionsproben verantwortlich sein könnte. Mit den vom Untersuchten angegebenen Trinkmengen ist die deutliche Erhöhung der Leberfunktionsproben sicher nicht erklärbar.

Der am 7. Juli 2006 erhobene CDTect-Befund war zwar im Normbereich, das sagt aber nicht mehr aus, als dass die Trinkmenge vorübergehend reduziert wurde.

Beunruhigend ist auch die Tatsache, dass Herr S weiterhin die Meinung vertritt, dass man mit 2 bis 3 Halben Bier ein Kraftfahrzeug lenken könne. Problembewusstsein in Bezug auf dem Umgang mit Alkohol insgesamt liegt nicht vor, auch nicht Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr, obwohl kürzlich eine Nachschulung absolviert wurde. Da auch die Verkehrsanamnese auffällig ist (Herr S wurde schon 1 Jahr nach Wiedererteilung der Lenkberechtigung neuerlich auffällig), ist das Risiko neuerlicher Auffälligkeiten im Straßenverkehr in Zusammenhang mit Alkohol stark erhöht einzuschätzen.

Herr S ist derzeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe I (Führerscheinklasse B) zu lenken. Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, ist aus psychiatrischer Sicht eine kontrollierte Abstinenz über ein Jahr Voraussetzung für eine eventuelle Wiedererteilung der Lenkerberechtigung."

 

 

Bezüglich der Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet in freier Beweiswürdigung, dass die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie durchaus schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend sind. Vor Erstellung der Zusammenfassung und Beurteilung wurden entsprechende Anamnesen vorgenommen, und darüber hinaus ein psychopathologischer Befund aufgenommen bzw. wurden auch telefonische Abklärungen durchgeführt. Aus dem Gutachten ist in klarer Weise abzuleiten, dass im gegenständlichen Falle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beim Berufungswerber eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, aus diesem Umstand muss abgeleitet werden, dass der Berufungswerber derzeit nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Dementsprechend wird auch das amtsärztliche Gutachten, welches letztlich der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, als ebenso schlüssig erachtet.

 

Der Berufungswerber wendet in seiner Begründung ein, er habe am 05.07.2006 nicht nach Alkohol gerochen (Angabe einer Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 05.07.2006), dies sei seines Erachtens eine subjektive Aussage. Dazu wird festgestellt, dass diese Frage letztlich nicht entscheidungswesentlich ist, zumal eben durch die psychiatrische Stellungnahme die derzeitige Alkoholproblematik beim Berufungswerber als erwiesen angesehen werden muss.

 

Zum Vorbringen, der Normbereich im Laborbefund sei nicht auf eine vorübergehende Reduzierung der Trinkmenge zurückzuführen, sondern weil er nicht übermäßig viel Alkohol konsumiere, wird festgestellt, dass auch diesbezüglich der vom Facharzt festgestellten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Alkoholabhängigkeit nicht entgegengetreten werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers wurden vom Facharzt sehr wohl entsprechende objektive Fakten für die Annahme der Alkoholabhängigkeit in seiner Stellungnahme dargelegt.

 

Hinsichtlich der Aussage, man könne mit 2 bis 3 Halben Bier ein KFZ lenken, dies sei nur teilweise zitiert, wird festgehalten, dass auch diese Aussage nicht entscheidungswesentlich sein kann. Es mag dahingestellt bleiben, wie der Rechtsmittelwerber diese Aussage subjektiv gemeint haben möge, Faktum ist eben, dass laut psychiatrischer Stellungnahme eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht gegeben ist.

 

Festgestellt wird weiters in formeller Sicht, dass einem schlüssigen und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehenden Sachverständigengutachten laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nur durch ein entsprechend gleichwertiges Gegengutachten entgegengetreten werden könnte. Ein derartiges Gutachten wurde vom Berufungswerber nicht vorgelegt.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, grundsätzlich eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, hat die vorliegende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme den ursprünglichen Verdacht einer derzeitigen Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers bestätigt, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht gegeben sind.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Spruchkorrektur war zur korrekten Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift geboten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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