Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521434/2/Ki/Da

Linz, 25.10.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, W, H, vom 14.10.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.9.2006, VerkR21-65-2006/EF-Mg/Rei, betreffend Verbot nach § 32 FSG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 3 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten, angeordnet, er habe den Mopedausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern und weiters einer eventuellen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bescheid wurde an die Adresse E, W, adressiert, beim Postamt 4070 Eferding (Zustellbasis) hinterlegt und ab 11.10.2006 zur Abholung bereit gehalten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 14.10.2006 Berufung erhoben, diese Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

In der Berufung wird u.a. vorgebracht, dass der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides bereits einen neuen Hauptwohnsitz in W, H, (Bezirk Grieskirchen) begründet habe, er sei seit dem 9.10.2006 dort gemeldet. Der Bezirkshauptmann von Eferding habe als örtlich unzuständige Behörde entschieden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut einem Aktenvermerk vom 18.10.2006 des zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ein Anruf beim Gemeindeamt W als Meldebehörde ergeben, dass die Anmeldung von Herrn S unter dem Hauptwohnsitz W, H, beim Marktgemeindeamt W am 9.10.2006 erfolgt ist. Die Abmeldung vom alten Hauptwohnsitz H, W, erfolgte ebenfalls am 9.10.2006 beim Marktgemeindeamt W im Zuge der Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes.

 

Gemäß § 3 Z3 AVG richtet sich, soweit die in Abs.1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese in sonstigen Sachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten.

 

Dazu wird festgestellt, dass ein gegenüber dem Beteiligten erlassener Bescheid erst mit der Zustellung als erlassen gilt und erst ab diesem Zeitpunkt die von der Behörde angeordneten Maßnahmen gegenüber diesem Beteiligten rechtliche Wirkungen entfalten können. Wie bereits dargelegt wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am 11.10.2006, zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz bereits vom Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Eferding in den Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen verlegt gehabt. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr zuständig. Nachdem die Zuständigkeitsfrage in jeder Phase des Verfahrens zu prüfen ist, war daher wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Eferding der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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