Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540817/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 17.10.2006

 

                                                     V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der R G GmbH & Co., U, ver­treten durch RA Dr. K W, U S, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. Vet-220431/1-2006-W/Li, mit dem von der Abgabenbehörde erster Instanz die zu den mit seinerzeitigen Bescheiden vorgeschriebenen Fleischuntersuchungs­gebühren eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG

 

 

Begründung:

 

1.1. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin hat innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. Vet-220431/1-2006-W/Li, einge­bracht.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 hat die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung "zuständigkeitshalber" übermittelt und im Vorlage­schreiben darauf hingewiesen, dass bereits mit einer Berufungs­vor­entscheidung vom 9. Oktober 2006, Vet-220431/3-2006-W/Li, der Berufung Folge gegeben und Punkt 2. des oa. Bescheides aufgehoben worden ist.

 

2.1. Nachdem die Erstbehörde im gegenständlichen Fall bereits eine Berufungs­vorentscheidung erlassen hat, stellt der der Oö. Verwaltungssenat in der Anlage den Akt der do. Behörde mit dem Bemerken zurück, dass – weil ein Vorlageantrag seitens der Rechtsmittelwerberin bis dato nicht gestellt wurde – ho. nichts zu veranlassen ist.

 

2.2. Die Berufung war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Grof

 

 

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