Linz, 17.10.2006
V E R F Ü G U N G
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der R G GmbH & Co., U, vertreten durch RA Dr. K W, U S, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. Vet-220431/1-2006-W/Li, mit dem von der Abgabenbehörde erster Instanz die zu den mit seinerzeitigen Bescheiden vorgeschriebenen Fleischuntersuchungsgebühren eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe abgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig; sie wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zurückgestellt.
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Abs. 1 AVG
Begründung:
1.1. Der Rechtsvertreter der Berufungswerberin hat innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. September 2006, Zl. Vet-220431/1-2006-W/Li, eingebracht.
1.2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 hat die belangte Behörde dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung "zuständigkeitshalber" übermittelt und im Vorlageschreiben darauf hingewiesen, dass bereits mit einer Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2006, Vet-220431/3-2006-W/Li, der Berufung Folge gegeben und Punkt 2. des oa. Bescheides aufgehoben worden ist.
2.1. Nachdem die Erstbehörde im gegenständlichen Fall bereits eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, stellt der der Oö. Verwaltungssenat in der Anlage den Akt der do. Behörde mit dem Bemerken zurück, dass – weil ein Vorlageantrag seitens der Rechtsmittelwerberin bis dato nicht gestellt wurde – ho. nichts zu veranlassen ist.
2.2. Die Berufung war daher zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiterzuleiten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Grof