Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161698/2/Kof/Sp

Linz, 20.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.10.2006, VerkR96-4712-2006,  wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten                      zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 2.7.2006 gegen ca. 04.00 Uhr das einspurige Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen BR-....., im Gemeindegebiet von T., auf der L ....,                   bei Strkm..... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Die Überprüfung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt wurde von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der  Straßenaufsicht              am geeichten Alkomaten durchgeführt und ergab einen Wert von 0,56 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 290 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 4 Tagen

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 iVm § 20 VStG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:  29 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/......) beträgt daher:  319 Euro"

 

Gegen diese Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.10.2006 erhoben und vorgebracht, dass er sein Motorrad nicht gelenkt, sondern geschoben – und dadurch keine Verwaltungsübertretung               nach § 5 Abs.1 StVO verwirklicht  –  habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat bereits bei seiner ersten Befragung – siehe Niederschrift der Polizeiinspektion A. vom 7.7.2006 – angegeben, dass er zur Tatzeit und am Tatort das Motorrad nicht gelenkt, sondern geschoben habe.

Bei der Erstbefragung werden idR am ehesten richtige Angaben gemacht;

VwGH vom 21.4.1999, 98/03/0050.

 

Auch der Aussage des Herrn S.B. – siehe Niederschrift der Polizeiinspektion O. vom 8.7.2006 – ist zu entnehmen, dass der Bw das Motorrad geschoben hat.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw – zur Tatzeit und am Tatort –                   das  Motorrad  nicht  gelenkt,  sondern  geschoben  hat.

 

Das Schieben eines Motorrades ist nicht dem Lenken gleichzuhalten.

Es erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO, wenn eine Person in alkoholisiertem Zustand ein Motorrad schiebt;      VwGH vom 27.11.1963, 2086/62 – zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E9 zu § 5 StVO (Seite 186).

 

Es war daher

-          der Berufung stattzugeben

-          das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben

-          das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-          auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

-          spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 StVO; Schieben eines Motorrades ist KEIN Lenken

 

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