Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521428/2/Kof/Sp

Linz, 20.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn MM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2.10.2006, VerkR21-414-2006,  wegen  Entziehung  der  Lenkberechtigung  ua.,  zu  Recht  erkannt:

 

    Der Berufung wird stattgeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.        

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid  dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von einem Monat – vom 2.8.2006 bis einschließlich 2.9.2006 – entzogen und

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.

 

Gegen diesen Bescheid  hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 20.10.2006,   VwSen-161698/, das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt, da der Bw zur Tatzeit und am Tatort das Motorrad nicht gelenkt, sondern geschoben hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und dabei eine Übertretung nach (§5 iVm) §99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat.

Das Schieben eines Motorrades erfüllt nicht den Tatbestand des § 7 Abs.3 Z1 FSG.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung: Schieben eins Motorrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist KEINE bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG

 

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