Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161488/4/Zo/Ka

Linz, 30.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn D C, geb. , G, F vom 10.7.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 6.6.2006, Zl. VerkR96-8760-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zur Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers  vom 15.5.2006 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 28.4.2006, Zl. VerkR96-8760-2006, als verspätet zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung bereits am 12.5.2006 behoben wurde, weshalb der am  30.5.2006 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass das gegenständliche Fahrzeug an S T, T, H, verleast wurde.

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: X,  wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 10.3.2006 um 22.41 Uhr auf der A9 bei km 40,986 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten hatte. Die Überschreitung wurde mittels stationäres Radargerät festgestellt. Der Berufungswerber ist Fahrzeughalter des gegenständlichen PKW, die Erstinstanz hat gegen ihn wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde vom Berufungswerber am 12.5.2006 übernommen.

In dem mit 15.5.2006 datierten Schreiben gab der Berufungswerber an, dass das Fahrzeug X an die Firma S T, T, H, verleast wurde und als Leasinggesellschaft seien sie nicht für Ordnungswidrigkeiten der Leasingnehmer haftbar. Dieses Schreiben wurde entsprechend dem Poststempel erst am 30. Mai 2006 zur Post gegeben.

 Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom UVS mit Schreiben vom 8.8.2006 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 12.5.2006 behoben. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher mit Ablauf des Freitag, 26.5.2006, geendet. Der Berufungswerber hat seinen mit 15.5.2006 datierten Einspruch jedoch erst am 30.5.2006 zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Der Berufungswerber hat sich dazu auch trotz Aufforderung nicht geäußert, weshalb auf Grund der Aktenlage entschieden werden musste.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 

 

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