Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520999/36/Fra/Bb

Linz, 25.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn DI LA vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HE  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19.5.2005, Zl. VerkR21-489-2004, betreffend Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zum Nachweis der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw)

·        das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zum Nachweis der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten und

·        gleichzeitig aufgefordert, den Mopedausweis, ausgestellt am 18.5.2004,             Nr. 553182, Serie A, unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden oder beim Gendarmerieposten Ebensee (nunmehr: Polizeiinspektion Ebensee) abzuliefern.

 

2. Der anwaltlich vertretene Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.5.2005 eingebracht, in welcher die Aufhebung des Bescheides der Erstinstanz beantragt und ein Absehen vom Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges begehrt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden                             (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung ergänzender Erhebungen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wurde im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt: 

 

Der Bw ist seit 18.5.2004 im Besitz eines Mopedausweis, Nr. 553182, Serie A.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Nachweis der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung verboten. Grundlage dieses Bescheides ist ein Gutachten nach § 8 FSG des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Dr. M H vom 16.8.2004, wonach der Bw zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Dieses Gutachten stützt sich auf die Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde     Dr. FD  vom 27.4.2004. Laut dieser fachärztlichen Stellungnahme ist der Bw am rechten Auge völlig erblindet  (Anophthalmus) und erreicht am verbleibenden linken Auge einen Visus von 0,3. Am linken Auge kommt es zudem vereinzelt zu geringen unspezifischen Gesichtsfeldausfällen. Überdies besteht auch eine Makuladegeneration links. Eine Brille würde keine wesentliche Besserung bringen.

 

Im Rechtsmittelverfahren hat der Bw einen am 15.6.2005 vom Augenfacharzt Dr. KK  erstatteten Befund vorgelegt. Diese fachärztliche Stellungnahme gelangt ebenso zu dem Schluss, dass der Bw rechts völlig erblindet ist und links eine Visusminderung bedingt durch altersbedingte Makulaveränderungen vorliegt; Visus links 0,4, Visusangaben schwankend, zuletzt etwas besser, Pupille unauffällig, kein Hinweis für Gesichtsfeldeinschränkung.

Im Anschluss daran wurde das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen,      Dr. Eva X, Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion vom 20.7.2005, San-234391/1-2005/Wim/Br, eingeholt.

 

Frau Dr. EW führte mit Schreiben vom 20.7.2005 aus, dass für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG die augenfachärztliche Stellungnahme noch zu einigen Punkten zu ergänzen sei, weshalb dem Bw mit Schreiben vom 25.7.2005 aufgetragen wurde, binnen vier Wochen eine Ergänzung der augenfachärztlichen Stellungnahme in den von Frau Dr. X näher bezeichneten Punkten vorzunehmen.

 

Mit Eingabe vom 28.9.2005 wurde die ergänzende augenfachärztliche Stellungnahme von Dr. KK vom 27.9.2005 vorgelegt, in welcher es auszugsweise wie folgt heißt:

 

"Diagnosen: R Anophthalmus, L altersbedingte Makuladegeneration

Befund: RA: Sph 0.00 Cyl  0.00 Achse   0 add 0.00

LA: Sph + 2.50 Cyl – 0.50 Achse  90 add 0.00 / Visus 0.25

 

Mangels gesetzlicher Bestimmungen kann die Frage der Eignung zum Lenken eines Mopedfahrzeuges augenärztlicherseits nicht eindeutig befürwortet werden.

Ein Zentralskotom bedingt durch den Ausfall makulärer Netzhautareale, das zum Übersehen von sicherheitsrelevanten Personen oder Gegenständen führen könnte, liegt nicht vor. Die geringe Sehschärfe führt allerdings zu einem erst späteren erkennen von Details. Grundsätzlich lässt sich dies durch geringere Geschwindigkeit kompensieren, was bei Mopedautos ja auch von vornherein der Fall ist. Grundsätzlich nicht kompensierbar wäre ein defektes Gesichtsfeld, dieses erweist sich allerdings mit der Untersuchung vom 20.9.2005 erwartungsgemäß als völlig unauffällig. Die relevante Frage, ob durch Verringerung der Geschwindigkeit die Visusschwäche kompensiert werden kann, ließe sich wohl am besten mittels einer Probefahrt beantworten. Eine Beschränkung auf Fahrten bei Tageslicht sowie eine örtliche Beschränkung auf das Gemeindegebiet von Ebensee ist sinnvoll und auch im Sinne des Patienten."

 

Gleichzeitig mit der Vorlage dieser fachärztlichen Stellungnahme hat  der anwaltlich vertretene Bw den Antrag auf Durchführung einer Probefahrt (gemeint wohl: Beobachtungsfahrt) mit seinem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug gestellt.

 

Dem Antrag auf Durchführung einer Beobachtungsfahrt wurde stattgegeben und das Amt der Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik um Durchführung dieser Fahrt und Erstattung eines Gutachtens darüber, ob es aufgrund dieser Fahrt vertretbar wäre, das verhängte Fahrverbot uneingeschränkt oder insofern eingeschränkt aufzuheben, als dem Bw das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen etc. einerseits örtlich eingeschränkt auf das Gemeindegebiet Ebensee und/oder allenfalls zeitlich eingeschränkt für Fahrten bei Tageslicht erlaubt wird, gebeten.

 

Der Sachverständige für Verkehrstechnik, Ing. MA der Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung der Beobachtungsfahrt mit dem Bw am 10.4.2006 folgenden Befund bzw. Gutachten vom 11.4.2006, AZ: VT-010191/1069-2005-Ang/Prie, erstattet:

 

"BEFUND

Bei Herrn DI A liegt eine deutlich eingeschränkte Sehleistung vor, wobei auf die ärztlichen Gutachten verwiesen wird.

Da kein als Fahrschulfahrzeug ausgerüstetes vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden konnte bzw. durch den Fachverband der Kraftfahrschulen angegeben wird, dass ein derartiges Fahrzeug nicht verfügbar ist, wurde nach Überprüfung der Feststellbremse die Beobachtungsfahrt mit dem auf Herrn A zugelassenen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug, L2, Type AX 500.4, polizeiliches Kennzeichen  durchgeführt. Das Fahrzeug weist ein Automatikgetriebe auf.

Da mit Herrn Dr. M bereits im Vorfeld erörtert wurde, dass Herr DI A mit seinem Fahrzeug ausschließlich in Ebensee fährt, wurde auch vereinbart, dass die Beobachtungsfahrt unter teilweiser Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen ausschließlich im Gemeindegebiet Ebensee, auf Herrn  bekannten Straßen, durchgeführt wird.

Die Fahrt erstreckte sich vom Wohnort von Herrn A zur B145 (Anbindung Rindbach) zum Seebahnhof, weiter zum Bahnhof Ebensee, zum Friedhof, zur Talstation der Feuerkogel-Seilbahn und über das Sekundärstraßennetz zurück zum Wohnort von Herrn A in die Seebadstraße. Die Fahrt dauerte ca. von 11.10 bis 11.40 Uhr.

Herr DI A trug bei der Fahrt eine Sonnenbrille mit Aufhellung ohne optische Korrektur (nach eigenen Angaben).

Am Sekundärstraßennetz zw. dem Wohnort von Herrn A und der B145 war festzustellen, dass er in diesem äußerst verkehrsarmen Bereich nicht am rechten Fahrbahnrand, sondern auch an unübersichtlichen Stellen eher in der Fahrbahnmitte fuhr.

Beim Auffahren auf die B145 kommentierte er, dass nun sein Fahrstreifen frei sei und er einfahren könne. Er betätigte den linken Blinker am Beschleunigungsstreifen. Diesen schaltete er über einen längeren Zeitraum nicht aus, sodass er, um eine verkehrsgefährdende Situation zu vermeiden, aufgefordert wurde, diesen auszuschalten.

Er hatte offensichtlich nicht gemerkt, dass der linke Blinker noch eingeschaltet ist, da er vorerst versuchte den Hebel nach unten zu drücken und erst nach einer erneuten Aufforderung den Blinker ausschaltete. Auf der B145 tendierte er Richtung Mittelleitlinie. Die Bodenmarkierungen zur Linksabbiegespur hin überfuhr er und es war keine Beachtung des nachkommenden Verkehrs festzustellen.

Bei einem Ausparkvorgang im Bereich der Apotheke erkannte er vorerst ein herannahendes Fahrzeug nicht, wollte rückwärts fahren, was durch Anziehen der Handbremse durch den Sachverständigen verhindert wurde.

Bei der Fahrt Richtung Feuerkogelseilbahn zeigte sich wiederum, dass er auch an unübersichtlichen Straßenstellen eher in der Fahrbahnmitte fuhr.

Der Linksabbiegevorgang zum Parkplatz der Feuerkogelseilbahn stellte sich in der Form dar, dass er ohne jegliche Blicke auf den nachkommenden Verkehr, weder in den Rückspiegel noch durch einen Schulterblick bzw. seitliche Blicke aus dem Fahrzeug das Umfeld beachtete. Er konzentrierte sich ausschließlich auf seine Fahrspur und fuhr ca. in der Mitte der Zufahrtsstraße zum Parkplatz.

Bei der Rückfahrt in Richtung Zentrum Ebensee tendierte er wiederum mehrfach zur Fahrbahnmitte bzw. fuhr in Fahrbahnmitte, sodass in einem Fall durch eine Lenkkorrektur eine Gefahrensituation bei Auftauchen eines Gegenverkehrs verhindert werden musste.

Beim Linksabbiegevorgang in Richtung Bahnhof zeigte sich wiederum keinerlei Beachtung des nachkommenden Verkehrs.

In einem Kreuzungsbereich im Sekundärstraßennetz hielt Herr Dipl.-Ing. A das Fahrzeug beim Vorrangzeichen "Halt" an. Er kommentierte, dass nunmehr "frei sei" und wollte in die Kreuzung einfahren, obwohl von links eine Radfahrerin unmittelbar herannahte. Der Anfahrvorgang wurde durch Anziehen der Feststellbremse verhindert bzw. verzögert.

Bei der Rückfahrt in Richtung Seebadstraße zeigte sich wiederum teilweise ein tendieren zur Fahrbahnmitte bzw. unkorrekte Fahrspurhaltung, wobei eine Lenkkorrektur durchgeführt wurde, um eine mögliche Kollision mit dem Hochbordstein zu verhindern.

Anzuführen ist, dass Herr Dipl.-Ing. A die Eingriffe offensichtlich nicht merkte, da er auch bei der Nachbesprechung vermeinte, dass sich die Situation mit der Radfahrerin "doch ausgegangen wäre".

 

GUTACHTEN

Aus Sicht des technischen Sachverständigung nach § 125 KFG 1967 und Fahrprüfer nach dem FSG ist als Ergebnis der Beobachtungsfahrt festzustellen, dass Herr DI A nicht in der Lage ist, gesundheitliche Mängel, insbesondere die eingeschränkte Sehleistung, durch besondere Routine, Umsicht und defensive Fahrweise zu kompensieren.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Sehleistung vorliegt, die auch mit langjähriger Fahrpraxis in keiner Form kompensiert werden kann, da einerseits Abstände nicht abgeschätzt werden können und andererseits Situationen nicht erkannt bzw. erfasst werden. Hier wird insbesondere auf die verhinderte Gefahrensituation mit der Radfahrerin, die einen faktischen Eingriff erforderte, sowie auf die Fahrspurhaltung, die ebenso Eingriffe erforderten, verwiesen."

 

Frau Dr. X hat in ihrer Gutachtensergänzung gemäß § 8 FSG vom 12.5.2006, San-234391/2-2006-Wim/Kir unter Berücksichtigung der augenfachärztlichen Stellungnahme von Dr. K vom 27.9.2005 und dem Gutachten über die Beobachtungsfahrt folgendes festgestellt:

 

"Es handelt sich bei Herrn DI Hofrat A einerseits um einen Anophthalmus im Bereich des rechten Auges und im Bereich des linken Auges nur mehr um eine Sehleistung von 0,25, um eine altersbedingte Makuladegeneration, sowie um eine beginnende Kern- und Rindentrübung.

Zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 ist lt. Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung bei funktioneller Einäugigkeit für das normal sehende Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 mit oder ohne Korrektur zu fordern. Beim Untersuchten zeigte sich nur mehr ein Visus von 0,25, was eine deutliche Visusschwäche bedeutet. Die vom Augenfacharzt vorgeschlagene Beobachtungsfahrt zwecks Kompensationsmöglichkeit der hochgradigen Visusschwäche verlief erwartungsgemäß negativ. Wie aus der Beschreibung des technischen Sachverständigen Herrn Ing. X vom 11.4.2006 eindeutig hervorgeht, konnten gerade noch einige beinahe Kollisionen im letzten Moment verhindert werden.

Es ist deshalb aus ho. Sicht davon auszugehen, dass auf Grund der beschriebenen Visusschwäche ohne Kompensationsmöglichkeit Obgenannter nicht mehr zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist".

 

Nach Kenntnisnahme dieser beiden Erhebungsergebnisse hat der Bw mit Schriftsatz vom 13.7.2006 mitgeteilt, dass er sich am 7.6.2006 am linken Auge einer Operation am grauen Star unterzogen habe.

Aus dem beigelegten augenfächärztlichen Attest Dr. KK vom 5.7.2006 ergibt sich, dass sich durch die Operation eine Sehschärfensteigerung auf 40 bis      50 % erreichen ließ, die übrigen Befunde aber unverändert bleiben. Eine aktuelle Brille wurde verordnet, die Überlegungen vom 27.9.2005 bleiben aufrecht, die gegenüber damals aber nun verbesserte Sehschärfe ist zu berücksichtigen. Sehschärfe mit Korrektur: LA: Sph – 0.25 Cyl. – 1.00 Achse  90 add.3.25 / Visus 0.50 partiell.

 

Frau Dr. W hat in ihrem nunmehr erstatteten Gutachten vom 31.8.2006, San-234391/3-2006-Wim/Br zusammenfassend festgehalten, dass die augenfachärztliche Stellungnahme von Dr. K vom 5.7.2006 keine Beschreibung der Augenerkrankung mit Prognose, keine Beurteilung des Krankheitsbildes hinsichtlich der Auswirkung des Lenkens eines Kraftfahrzeuges beschreibt sowie keine positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz beschreibt, und insofern nicht dem Erfordernis gemäß FSG-GV entspricht. Eine neuerliche Beobachtungsfahrt mit einem Invalidenkraftfahrzeug ist - laut Amtsärztin - auf Grund der fehlenden Brems- und Sicherungsmechanismen für den mitfahrenden technischen Amtssachverständigen nicht möglich, und verlief wie dies aus dem Schreiben San-234391/2-2006-Wim/Kir vom 12.5.2006 abzuleiten ist, bereits damals mit äußerst gefährlichen Gefahrensituationen, wie zB tendierendes Fahren in Richtung Fahrbahnmitte trotz Gegenverkehrs, Einfahren in eine Kreuzung trotz unmittelbaren Herannahens einer Radfahrerin von links, unkorrekte Fahrspurhaltung und mögliche Kollision mit dem Randstein, etc. Weiters ist, wie auch bereits aus dem zuvor erwähnten Schreiben hervorgeht, zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1 lt. FSG-GV bei funktioneller Einäugigkeit für das normal sehende Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 mit oder ohne Korrektur zu fordern. Bei Untersuchten wurde nunmehr ein Visus von 0,50 partiell (teilweise) festgestellt.

Frau Dr. X kommt in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass auf Grund der augenfachärztlich befundeten Visuschwäche von LA 0,50 partiell, RA Amaurosis und der damit verbundenen möglichen Gefahrenmomente des zu späten Erkennens von Hindernissen davon auszugehen ist, dass der Bw nicht mehr zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Der Bw hat mit Eingabe vom 16.10.2006 ein ergänzendes Augenattest vom 4.10.2006 vorgebracht, indem es heißt, dass nach einer Operation am grauen Star des linken Auges sich ein erfreulicher Visusanstieg auf 0,5 zeigte. Gegenwärtig befände sich Herr DI A allerdings in Behandlung der Augenabteilung Vöcklabruck, da es vor einer Woche zu einer Verschlechterung der Netzhautsituation gekommen sei. Einen sinnvollen Befund oder eine Prognose zu stellen, sei daher gegenwärtig nicht möglich.

 

Der Bw beantragt neuerlich, ihm die Vorlage eines ergänzenden Befundes Dr. K bzw. eines Augenfacharztes zu ermöglichen und regt hiefür die Setzung eines Termins 31.1.2007 an.

 

Dem letztgenannten Antrag folgt der Oö. Verwaltungssenat nicht mehr, weil er davon überzeugt ist, dass die nunmehr zu Grunde liegenden Gutachten der Amtsärztin     Dr. EW und des Sachverständigen für Verkehrstechnik Ing. MA schlüssig sind und ausreichend belegen, dass derzeit beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug sowie Invalidenkraftfahrzeugen nicht gegeben ist.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS wie folgt erwogen:

 

Personen, die gemäß § 32 Abs.1 FSG nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten
     werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30b besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
 
Gemäß § 32 Abs.2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs.1 Z1 oder für Eintragungen gemäß Abs.1 Z2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
 

Fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

 

Gegenständlich liegen mehrere fachärztliche und amtsärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand des Bw vor. Die amtsärztlichen Gutachten sind schlüssig begründet und gelangen unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahmen, zu dem Schluss, dass der Bw derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Lenken der angesprochenen Kraftfahrzeuge geeignet ist.

 

Ein Sachverständigengutachten kann grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - erschüttert werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht; VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 ua.

 

Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beobachtungsfahrt diente der Überprüfung, ob allenfalls festgestellten Mängel durch die langjährige Fahrpraxis udgl. des Bw ausreichend kompensiert werden können. Die Beobachtungsfahrt hat jedoch ergeben, dass der Bw  nicht in der Lage ist, gesundheitliche Mängel, insbesondere die eingeschränkte Sehleistung, durch besondere Routine, Umsicht und defensive Fahrweise zu kompensieren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Sehleistung vorliegt, die auch mit langjähriger Fahrpraxis in keiner Form kompensiert werden kann, da einerseits Abstände nicht abgeschätzt werden können und andererseits Situationen nicht erkannt bzw. erfasst werden.

Die Beobachtungsfahrt wurde im Gemeindegebiet Ebensee - also in der Wohngemeinde des Bw - auf ihm bekannten Straßen, durchgeführt. Nachdem auch hier die gegenständlichen Mängel aufgetreten sind, kommt auch eine örtliche bzw. zeitliche Einschränkung der Lenkberechtigung nicht in Betracht.

 

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides treffend ausführte, trifft das FSG bzw. die FSG-GV keine konkreten Aussagen über das erforderliche Sehvermögen zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen bzw. besteht diesbezüglich keine ausdrückliche rechtliche Regelung.

Ist ein Auge erblindet, so beträgt das gesetzlich vorgeschriebene Sehvermögen für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen A und B) beim normal sehenden Auge ohne oder mit Korrektur mindestens 0,8.

Der Bw ist am rechten Auge völlig erblindet. Am linken Auge erreicht er derzeit einen Visus mit Eigenbrille von 0,5 - wobei zu bemerken ist, dass seine Sehschärfe sehr schwankend ist. Das vorgeschriebene Sehvermögen für die Klassen A und B gemäß § 8 Abs.5 FSG-GV wird derzeit bei einem Visus von 0,5 folglich um beinahe 40 % unterschritten.

Es ist zwar richtig, dass mit vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen Geschwindigkeiten von lediglich max. 50 km/h gefahren werden dürfen, jedoch erscheint es im Hinblick auf das oben dargelegte Ermittlungsverfahren, – welches ergeben hat, dass der Bw derzeit jedenfalls durch die eingeschränkte Sehleistung Defizite aufweist und das bestehende Sehvermögen auch zum Lenken von Leichtkraftfahrzeugen nicht ausreicht. Seine Eignung zum Lenken derartiger Kraftfahrzeuge ist demnach derzeit nicht vorhanden.

 

Das Verbot durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist daher zu Recht erfolgt, der Bw wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb der eingebrachten Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Die Weiterbelassung des Mopedausweises bzw. eine Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides unter den gegebenen Umständen wäre mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden und es war daher im Interesse des öffentlichen Wohles zu entscheiden.

 

Abschließend ist der Bw auf die Möglichkeit hingewiesen, bei einer Verbesserung bzw. beim Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung wieder einen Mopedausweis zu beantragen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

 

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