Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161583/11/Sch/Hu

Linz, 31.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H  vom 24.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.8.2006, VerkR96-1341-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 25.10.2006 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10  Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8.8.2006, VerkR96-1341-2006, wurde über Herrn F H, C, S, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er am 13.4.2006 um 2.25 Uhr den Pkw, …, auf der L1412 Schwertberger Straße bei Strkm 1,800, gelenkt habe, wobei er die genannte Straße trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verkehrszeichens „Fahrverbot in beiden Richtungen“, ausgenommen Anrainer und Linienbusse, befahren habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

In formeller Hinsicht ist eingangs festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg als zuständige Verkehrsbehörde für den tatörtlichen Bereich der Schwertberger Straße, nämlich von km 1,4 bis km 2,1 in beiden Richtungen im Zeitraum vom 3. bis 21.4.2006 ein Fahrverbot in beiden Richtungen mit der Ausnahme für Fahrzeuge für bewilligte Arbeiten, Anrainern und Linienverkehr erlassen hat. Diese in Baumaßnahmen begründete Verordnung ist von der Berufungsbehörde beigeschafft worden.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung – der Rechtsmittelwerber ist hiezu nicht erschienen – wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, dass dem Berufungswerber aufgrund dessen eingehaltener hoher Fahrgeschwindigkeit nachgefahren worden sei und er im Zuge dieser Fahrt entgegen dem oben angeführten Verbot die Schwertberger Straße benützt habe. Bei der Anhaltung habe der Berufungswerber angegeben, er habe eine Bewilligung und dürfe hier fahren. Ein diesbezügliches behördliches Schriftstück habe allerdings nicht vorgezeigt, dies ginge die Beamten nichts an.

 

Wie der Zeuge weiters angegeben hat, war bei der Amtshandlung mit keinem Wort davon die Rede, dass der Berufungswerber als Taxilenker einen Fahrgast beim nahegelegenen Gasthaus Windner hätte aufnehmen sollen. Erst im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat der Berufungswerber erstmals den angeblichen Fahrgast erwähnt.

 

Abgesehen davon, dass der Umstand, dass er einen Fahrgast von einem Gasthaus abholen wollte, ihn wohl nicht zum Anrainer gemacht hätte, fehlt es diesem Vorbringen schon an der notwendigen Glaubwürdigkeit. Zum einen war während der Amtshandlung von einem Fahrgast nicht die Rede und zum anderen hat der Berufungswerber auch gar keine Anstalten gemacht, zu diesem Gasthaus zuzufahren. Die Anhaltung erfolgte zwar in der  Nähe des Gasthauses, vom Berufungswerber wurde aber weder ein Fahrgast erwähnt noch durch irgendein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er einen Fahrgast suche. Dieser sei laut seinem eigenen Vorbringen aber ohnedies nicht dort gewesen.

 

Die Behauptungen des Berufungswerbers vor Ort im Hinblick auf eine angebliche Bewilligung zum Befahren dieser Straße werden von der Berufungsbehörde ebenso wie von den amtshandelnden Polizeibeamten in dem Sinne verstanden, dass er damit ein behördliches Schriftstück gemeint haben wird. Der Berufungswerber hat dieses noch weniger glaubwürdige Vorbringen im Verfahren ohnedies nicht mehr aufrecht erhalten, es stellt sich aber schon die Frage, welchen Sinn ein solches Schriftstück haben soll, das ohnehin nicht vorgezeigt wird, da es einschreitenden Polizeibeamten nichts anginge. Die Berufungsbehörde hat von der entsprechenden Nachfrage bei der Erstbehörde Abstand genommen, da von vornherein davon ausgegangen wird, dass dieses Vorbringen keinerlei realen Hintergrund hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Sie berücksichtigt ausreichend, dass der Berufungswerber zwar das erwähnte Fahrverbot übertreten hat, dies aber zur Nachtzeit, etwa um 2.25 Uhr, wo eine konkrete Gefährdung oder Beeinträchtigung eines Baustellenbetriebes nicht zu erwarten war.

 

Der Berufungswerber musste bereits mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zum Teil auch einschlägigen, bestraft werden. Eine Herabsetzung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe kam daher nicht in Frage, da bei ihm eine gewisse Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Verkehrsvorschriften vorzuliegen scheint.

 

Auf seine persönlichen Verhältnisse war angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe nicht weiter einzugehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum