Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161646/2/Bi/Be

Linz, 30.10.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P P, K, T, vom 8. August 2006 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. August 2006, VerkR96-20993-2005/Ni, wegen Übertretungen des KFG 1967 und des FSG verhängten Strafen zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als im Punkt 1) aufgrund Nichtvorliegens einer Verwaltungsübertretung trotz eines rechtskräftigen Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

     In den Punkten 2) und 4) wird die Geldstrafe auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt.

     Im Punkt 3) wird die Geldstrafe bestätigt, jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.  Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     In den Punkten 2) und 4) ermäßigen sich die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz auf jeweils 5 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren entfallen.

     Im Punkt 3) bleibt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz bei 18,15 Euro, jedoch entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 98 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 58 Abs.2 KDV, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 1 Abs.3 iVm 2 Abs.1 Z1 und 37 Abs.1 FSG und 4) §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 50 Euro (24 Stunden EFS), 2) und 4) je 80 Euro (48 Stun­den EFS) und 3) 181,50 Euro (72 Stunden EFS) verhängt sowie ihm Ver­fahrens­­kostenbeiträge von gesamt 39,15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei noch Lehrling mit einem geringen Einkommen. Dazu hat er einen Einkommensnachweis vom Juli 2006 vorgelegt, aus dem sich ein Nettobezug von ca 640 Euro ersehen lässt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 30. Juni 2005, 15.00 Uhr, in Traun, Kirchenplatz 3, als Lenker des auf ihn zugelassenen Mofas … von Beamten der PI Traun angehalten und das als Kleinmotorrad auf ihn zugelassene Kfz auf dem Rollenprüfstand getestet wurde, wobei eine technisch mögliche Überschreitung der gesetzlich mit 45 km/h festgesetzten Bauartgeschwindigkeit um 29 km/h festgestellt wurde, weil beim Fahrzeug die Drosseln entfernt worden waren.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Im Punkt 1) ist zu sagen, dass ein Rollenprüfstand keine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs.1 KFG 1967 ist, weshalb dem Bw kein Lenken eines Motor­fahrrades in Traun, Kirchenplatz 3, zur Last zu legen ist. Aus der Anzeige geht hervor, dass die Geschwindigkeit des Motorfahrrades auf dem Rollenprüfstand festgestellt wurde, dh der Bw wurde nicht beim Lenken des Kfz mit einer Geschwin­digkeit von 76 km/h angetroffen, sondern sein Kraftfahrzeug einer technischen Prüfung unterzogen. Obwohl aber mit der ausdrücklich gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war der Bw nicht für ein Verhalten, das im Sinne de § 45 Abs.1 Z1 VStG keine Verwaltungs­übertretung darstellt, zu bestrafen.

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reichte am Vorfallstag, dem 30. Juni 2005, noch bis zu 2.180 Euro Geldstrafe (seit 28. Oktober 2005 bis zu 5.000 Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ein geschätztes Einkommen von 1.200 Euro netto monatlich zugrundegelegt und das Ausmaß der Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit als erschwerend berück­sichtigt.

In den Punkten 2) und 4) waren unter Berücksichtigung des nunmehr nach­gewiesenen, weit unterhalb der Schätzung der Erstinstanz liegenden Ein­kommens des Bw, aber auch des Umstandes, dass das Ausmaß der Über­schreitung nicht als straferschwerend anzusehen ist, weil jede Überschreitung der Bauartge­schwindigkeit schlechthin die Überzeugungspflicht beim Lenker und die Anzeige­pflicht beim Zulassungsbesitzer - beiden Verpflichtungen ist der Bw nicht nachgekommen - auslöst, sowohl die Geld- wie auch die Ersatzfreiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG herabzusetzen.

Das Gesagte gilt auch für  Punkt  3), wobei aber hier der Strafrahmen des § 37 Abs.3 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindestgeldstrafe von 363 Euro vorsieht, die beim Bw gemäß § 20 VStG, weil er zum Zeitpunkt der Übertretung Jugendlicher war, bereits von der Erstinstanz bis zu Hälfte unterschritten wurde. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war daher ausgeschlossen, nicht aber eine Herabsetzung der Ersatz­freiheitsstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

:

 

Beschlagwortung:

Einkommen niedriger als Schätzung - Strafherabsetzung

 

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