Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251370/25/Kü/Hu

Linz, 31.10.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des A K, vertreten durch G, K, P, L Rechtsanwälte OEG, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2006, Zl. SV96-52-8-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24,  51 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 2006, SV96-52-8-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 134 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der W OEG, O. L, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der oben genannten Firma zu vertreten hat, dass am 11.10.2005 gegen 8.30 Uhr bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz, KIAB, auf der Baustelle in L, H, festgestellt wurde, dass der polnische Staatsangehörige, Herr Z O, geb. …, wohnhaft in O, L, bei Renovierungsarbeiten ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Genehmigungen angetroffen wurde.

 

2. Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Bw mit Schriftsatz vom 13.3.2006 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

3.  Im Zuge der Berufungsverhandlung am 4. Juli 2006 teilte der Rechtsvertreter des Bw mit, dass sich dieser seit 14.6.2006 in der medizinischen Intensivstation des LKH Steyr befindet und daher nicht an der Berufungsverhandlung teilnehmen kann. In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 19. Oktober 2006, teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Bw zwischenzeitig verstorben ist.

 

4.  Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß Abs.2 der zitierten Gesetzesstelle genügt zur Einstellung ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist.

 

Der Tod des Bw stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Aufgrund des Umstandes, dass ein Mehrparteienverfahren vorliegt, hatte die Einstellung durch Bescheid zu erfolgen.

 

5.: Gemäß § 66 Abs.1 VStG sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird. Es haben daher jegliche Verfahrenskostenbeiträge zu entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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