Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251471/5/Kü/Hu

Linz, 25.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn S G, A, S, vom 31. August 2006, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. August 2006, SV96-20-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung gegen das Strafausmaß wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.8.2006, SV96-20-2006, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma P. mit dem Sitz in S  zu verantworten hat, dass der türkische Staatsbürger Y H B, geb. …, im Zeitraum vom 15. bis 20.4.2006 sowie vom 27. bis 28.4.2006 mit dem Lenken des Lkw´s, amtliches Kennzeichen …, beschäftigt wurde, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde. Die illegale Beschäftigung wurde am 28.4.2006 beim Grenzübergang Hohenems/Diepoldsau (CH) im Zuge einer von der Grenzpolizei Hohenems durchgeführten Lkw-Kontrolle festgestellt. Der ausländische Arbeitnehmer konnte dabei am Steuer des Lkw´s betreten werden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Berufungswerber rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, die Strafe herabzusetzen. Als strafmildernd sei zu werten, dass Herr Y nicht befugt gewesen sei einen Lkw zu lenken.

Im April dieses Jahres hätte er einen Lkw-Fahrer für eines seiner Fahrzeuge gesucht. Herr H B Y hätte sich bei ihm gemeldet und sich für die Stelle beworben. Y habe gebeten, mit einem seiner Fahrer eine Tour mitfahren zu dürfen, um zu sehen, wie der Sammelguttransport ablaufe. Er hätte ihn deshalb mit einem seiner Fahrer, Herrn H C, auf eine Tour in die Schweiz mitgeschickt. Herr Y sei durch seine Dispositionsabteilung, Herrn S G, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Fahrzeug nicht lenken dürfe. Herr Y hätte diese Anweisung leider nicht befolgt. Trotzdem sei Y ab 15.5.2006 von ihm eingestellt worden, habe die Firma aber bereits im Juli wieder verlassen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 7.9.2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen wurde und darüber hinaus von keiner Verfahrenspartei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

 

 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist des dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Rahmen der Strafbemessung hat die Erstbehörde bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe um die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe handelt. Ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist gemäß § 20 VStG dann möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen. Dazu ist festzustellen, dass dem Berufungswerber als einziger Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute zu halten ist. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht geeignet einen Milderungsgrund zu belegen. Vielmehr gereicht es zur Annahme, dass im Betrieb des Berufungswerbers ein Kontrollsystem, welches eine illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verhindern sollte, nicht bestanden hat. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Milderungsgründe, auch wenn gegenständlich keine Erschwernisgründe vorliegen, nicht beträchtlich überwiegen, weshalb an eine außerordentliche Strafmilderung nicht zu denken war.

 

Hinsichtlich der allenfalls in Betracht zu ziehenden Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz zu verweisen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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