Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161637/5/Kof/Be

Linz, 31.10.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn S L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28.8.2006, VerkR96-1386-2006, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ……………………………………………………………....335,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ……………………….......33,50 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag zweiter Instanz …………………….........67,00 Euro

                                                                                                                     435,50 Euro

   

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 120 Stunden.
Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 11.6.2006 um 19.45 Uhr in der Gemeinde Berg bei Rohrbach auf der Böhmerwald Straße B38 bei Strkm. 156,939 in Fahrtrichtung Rohrbach als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen PF-..... (D),      die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

335 Euro

120 Stunden

§ 99 Abs.2c Z9 StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG        10 % der Strafe,

das sind  33,50 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/.....)  beträgt daher  368,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.9.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19.10.2006 wurde – am Amtssitz der belangte Behörde – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter (Substitut), ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI  E.M., Polizeiinspektion R. teilgenommen haben.

 

Der Bw hat dabei nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

"Ich bin hinter einem anderen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca 70 km/h nachgefahren und habe dieses anschließend überholt. Vom Ende des Überholmanövers bis zum Tatort beträgt die Entfernung geschätzt ca 600 m.

Mein Pkw ist ein Audi A4 mit einer Leistung von 233 PS.

Auf eine Entfernung von 600 m ist eine Geschwindigkeitserhöhung von 70 km/h auf 166 km/h technisch nicht möglich.

 

Diese Verantwortung habe ich meinem Rechtsvertreter, Dr. N., nicht geschildert, dies ist mir erst heute bei der Fahrt zur UVS-Verhandlung eingefallen.

Ich beantrage die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigen­gutachtens, das die oben angeführte Geschwindigkeitserhöhung technisch nicht möglich ist."

 

Zur Aussage des Bw

"Ich bin hinter einem anderen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h nachgefahren und habe dieses anschließend überholt. Vom Ende des Überholmanövers bis zum Tatort beträgt die Entfernung geschätzt ca 600 m" ist festzustellen:

Es ist völlig unwahrscheinlich, dass sich der Bw – mehr als vier Monate später – an einen derartigen, nur wenige Sekunden dauernden Vorfall erinnern kann. Dies würde bedeuten, dass der Bw sich an jede einzelne Situation rechtskonformen Verhaltens im Straßenverkehr erinnern könne.

Dieses – vom Bw behauptete – Überholmanöver war für den Bw im Zeitpunkt der Wahrnehmung völlig gleichgültig und unbeutend und aus Sicht der Wahrnehmungs­bereitschaft zunächst eine uninteressante Einzelheit.

 

Geradezu unmöglich ist, dass der Bw mehr als vier Monate später exakt angeben kann, welche Geschwindigkeit das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten und wie groß die Entfernung zwischen Beendigung des Überholmanövers und Tatort betragen  hat.

Bezeichnend ist daher auch die Aussage des Bw bei der mündlichen Verhandlung:

"Diese Verantwortung habe ich meinem Rechtsvertreter, Dr. N. nicht geschildert, dies ist mir erst heute bei der Fahrt zur UVS-Verhandlung  eingefallen. "

 

Dieses nachträgliche "Sich-Erinnern" ist nichts anderes als Einbildung und Phantasie –

siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 10.3.1997, VwSen-103990/16 mit Literaturhinweisen – und wird daher als Schutzbehauptung gewertet.

 

Beim Pkw des Bw handelt es sich um einen Audi A4 mit einer Leistung von 233 PS.

Sollte der Bw tatsächlich ein vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fahrendes Fahrzeug überholt und dieses Überholmanöver ca. 600 m vor dem "Tatort" abgeschlossen haben, ist festzustellen:

Bei einem Überholmanöver hat der Geschwindigkeitsunterschied mindestens
20 km/h zu betragen, sodass der Bw beim Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit  von  mindestens  ca. 90 km/h  gefahren  ist.  

 

Der Pkw des Bw weist eine Motorleistung von 233 PS auf;

dies ist eine einen "Durchschnitts-Pkw" bei Weitem übersteigende Motorleistung!

 

Selbst wenn der Bw bei Abschluss des Überholmanövers eine Geschwindigkeit von "nur" 90 km/h gefahren sein soll, ist mit einem Pkw mit einer Motorleistung von
233 PS auf eine Entfernung von 600 m eine Geschwindigkeitserhöhung auf 166 km/h technisch leicht möglich.

Für eine derartige Feststellung bedarf es keines Sachverständigengutachtens.

Der diesbezügliche Beweisantrag des Bw wird daher abgelehnt.

 

Der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI E.M. hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung  Nachfolgendes  ausgesagt:

"Ich bin seit dem Jahr 1991 mit Lasermessungen vertraut und führe pro Monat ca 6 bis 7 Verkehrsüberwachungsdienste durch.

Am Standort der B 38 – Str.km. 156,442 führe ich regelmäßig – in den Sommermonaten  ca  4  bis  5  mal  pro  Monat  –  Lasermessungen  durch.

Im vorliegenden Fall wurden die Verwendungsbestimmungen des von mir verwendeten  Lasermessgerätes  eingehalten.

Es gab auch keinerlei Hinweise auf einen Defekt oder eine Fehlbedienung.

Ich habe den Bw nach der erfolgten Messung angehalten und ihm die vom Lasermessgerät  angezeigte  Geschwindigkeit  (172 km/h)  gezeigt."

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat bei der mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen und sehr kompetenten Eindruck hinterlassen.

 

Obendrein wurde auch noch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle (Standort  des  Meldungslegers  bei  der  Lasermessung)  durchgeführt.

Dabei hat der Meldungsleger – mit dem bei der Amtshandlung verwendeten Lasermessgerät – mehrere Messungen durchgeführt, ua auch eine auf eine Entfernung  von  556 m.

Dadurch wurde eindrucksvoll dargelegt, dass Lasermessungen nicht nur auf eine Entfernung – wie bei der Amtshandlung – von 497 m, sondern auch auf noch größere  (aber  auch  auf  geringere)  Entfernungen  möglich  sind;

siehe dazu auch VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317 –

in diesem Fall wurde eine Messung durch einen Gendarmeriebeamten  mittels eines Lasergeschwindigkeits­messgerätes in einer Entfernung von 556 m durchgeführt!

 

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar.

Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrs­geschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.   Hinweise auf einen Defekt des Gerätes und/oder eine Fehlbedienung liegen nicht vor;

VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317; vom 24.6.2003, 2003/11/0123;

vom 14.3.2000, 99/11/0244 alle mit Vorjudikatur  uva.

Der Eichschein des vom Zeugen und Meldungsleger verwendeten Verkehrs-geschwindigkeitsmessgerätes ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten.

 

Aufgrund der Zeugenaussage des amtshandelnden Polizeibeamten sowie des durchgeführten Lokalaugenscheines steht für den UVS fest, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h gefahren ist und dadurch die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) um 66 km/h überschritten hat.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

 

Wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO idF BGBl. I/15/2005   mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit  Arrest  von  24 Stunden  bis  sechs  Wochen – zu bestrafen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw werden wie folgt angenommen: 1.200 Euro netto/Monat (siehe erstinstanzliches Straferkenntnis – welches vom Bw in dieser Hinsicht nicht bestritten wurde), kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind (siehe Berufung).

 

Beim Bw sind in der Strafevidenz der BPD Innsbruck eine Verwaltungsvorstrafe  nach § 52 lit.a Z10a StVO sowie eine nach § 5 Abs.1 StVO vorgemerkt. 

Es liegen daher keine mildernden Umstände vor.

Als erschwerend wird die einschlägige Vorstrafe (§ 52 lit.a Z10a StVO) gewertet.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (335 Euro) beträgt nur ca. 15 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (2.180 Euro) und ist bereits aus  diesem  Grund  nicht  überhöht.

 

Weiters wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.7.2004, 2002/03/0195 verwiesen: 

Über den do Bf wurde ua. wegen der Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 60 km/h eine Geldstrafe von  (umgerechnet)  508 Euro  verhängt.

Der VwGH hat diese Geldstrafe als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die über den Bw verhängte Geldstrafe ist somit als sehr milde  zu bezeichnen!

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher keinesfalls in Betracht.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren erster Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

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