Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400852/4/Ste/BP/CR

Linz, 07.11.2006

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Beschwerde des R S, geboren am 5. März 1988, alias J S, geboren am 5. Juli 1990, alias J S, geboren am 5. August 1992, Staatsangehöriger des Irak, vertreten durch D Ö, E GmbH, L, 25 H, A, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 3. Oktober 2006 und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm. §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 3. Oktober 2006, Zl. Sich 40-2952-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum der Bundes­polizeidirektion Salzburg am selben Tag vollzogen.

 

Begründend wird im genannten Bescheid dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf als irakischer Staatsangehöriger zunächst am 28. September 2006 von Italien kommend illegal nach Österreich eingereist sei und unmittelbar nach seinem Grenzübertritt in Stainach am Brenner aufgegriffen und nach Italien zurückge­schoben worden sei.

 

Am 2. Oktober 2006 sei der Bf abermals von Italien kommend nach Österreich eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag als J S, geboren am 5. Juli 1990, Staatsangehöriger des Irak, gestellt.

 

Am 3. Oktober 2006 habe der Bf im Zuge der Erstbefragung niederschriftlich ange­geben, am 5. August 1992 geboren zu sein, die letzten vier Jahre in Italien illegal in einer Jugendherberge zugebracht zu haben. Sein Heimatland habe er verlassen, da er keine Eltern mehr hätte und niemand für ihr gesorgt hätte; er hätte auf der Straße gelebt. Am selben Tag habe der Bf gegenüber der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck angegeben, nicht im Besitz eines Identitätsdokumentes zu sein. Auf die Frage, wann er geboren wäre, habe er als Geburtsdatum den 5. August 1992 angegeben, habe jedoch erklärt 16 Jahre alt zu sein.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass nach den bisherigen Erhebungen und festgestellten Tatsachen für ein vom Bf angestrebtes Asylverfahren Italien zuständig sei, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Antrag des Bf auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werde.

 

Aufgrund der mehrfachen, widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Geburts­datums könne davon ausgegangen werden, dass sich der Bf durch eine angebliche Minderjährigkeit Vorteile für das Asylverfahren in Österreich verschaffen wolle; daher sei von der Richtigkeit seiner ersten Angabe in G, wonach der Bf am 5. März 1988 geboren sei, auszugehen.

 

Der Bf verfüge über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, er sei weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz noch nach dem Asylgesetz, weshalb er sich unberechtigt im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte; auch sei er mittellos und könne keinen alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz nachweisen.

 

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und des bisher gezeigten Verhaltens im Bundesgebiet sei zu befürchten, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde, weshalb die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich sei.

 

Die Anwendung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, da aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Bf zu befürchten sei, dass er noch vor Abschluss des Asylverfahrens in die Illegalität abtauchten und dem österreichischen Staat weiter finanzielle zur Last fallen werde; auch versuche der Bf seine Identität vor den österreichischen Behörden zu verschleiern. Da der Bf seinen Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müsse, sei die Gefahr sehr groß, dass er dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werde. Diese Tatsachen würden eine Ermessens­entscheidung dahingehend rechtfertigen, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. November 2006, beim Oö. Verwaltungssenat mittels Fax ebenfalls am 6. November 2006 eingelangt, Beschwerde an den Oö. Verwal­tungssenat. Darin werden die Anträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Oberösterreich möge der Beschwerde des Bf stattgeben und die über ihn verhängte Schubhaft für rechtswidrig erklären, da deren Zweck derzeit nicht erreicht werden könne; in eventu sollte er sich dieser Meinung nicht anschließen, möge er die Schubhaft aus Gründen des § 77 Abs. 1 FPG aufheben und anordnen, dass der Bf im Rahmen des "gelinderen Mittels" in einer geeigneten Jugend­wohlfahrtseinrichtung untergebracht werde, bis feststehe, ob er Österreich überhaupt verlassen könne.

 

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Verhängung der Schubhaft gegenüber Minderjährigen nur ausnahmsweise zulässig sei und im Falle des Bf in jedem Fall gelindere Mittel gemäß § 77 FPG anzuwenden gewesen wären.

 

Für den Bf sei beim Bundesasylamt E ein Asylverfahren anhängig, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass in Italien kein Asylverfahren geführt werde, weshalb auf ihn als unbegleiteten Minderjährigen der Dublin-II-Mechanismus nicht anwendbar sei.

 

2.1. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt vor und beantragte, die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Ergänzend führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Bf nach eigenen Angaben 2002 illegal in die Europäische Union nach Italien eingereist sei und sich bis zur illegalen Einreis nach Österreich durchgehend in einem Jugendheim in Bologna aufgehalten habe.

 

Bei seiner ersten bekannten illegalen Einreis habe er angegeben R S, geboren am 5. März 1988, Staatsangehöriger des Irak, zu sein.

 

Bei der Befragung im Asylverfahren habe der Bf angegeben, dass es ihm im Jugendheim in Bologna nach vier Jahren nicht mehr gefallen habe, weshalb er es verlassen habe. Weiters habe der Bf mehrfach angegeben, nicht nach Italien zurückzuwollen.

 

Auffallend sie, dass der Bf erstmal gemeinsam mit M K, geboren am 4. Juni 1986, Staatsangehöriger von Marokko, eingereist sei und dabei angeführt habe, am 5. März 1988 geboren zu sein. Nach der gemeinsamen Rücküberstellung nach Italien am 28. September 2006, reisten die beiden am 2. Oktober 2006 erneut illegal ein und brachten unter anderslautenden Identitäten – beide hätten sich jünger gemacht – ein Asylbegehren ein.

 

Bemerkenswert sei auch, dass der Bf sich eingeprägt habe, angeben zu müssen 16 Jahre alt zu sein. So sei zu erklären, weshalb er nachhaltig angeführt habe 1992 geboren zu sein und auf eine Zwischenfrage angegeben habe 16 Jahre alt zu sein.

 

Abschließend weist die belangte Behörde auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen der Angabe des Geburtsdatums auf der Vollmacht und auf der Beschwerde selbst hin (1990, 1992).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist nach eigenen Angaben im Jahr 2002 illegal nach Italien eingereist, da er in seinem Heimatland keine ausreichende Versorgung vorfand. Von da an hielt er sich vier Jahre in einem Jugendheim in Bologna auf, das er nach eigenen Angaben verließ, weil es ihm dort nicht mehr gefiel.

 

Die Identität des Bf ist dahingehend geklärt, dass er mit Familiennamen S heißt, irakischer Staatsangehöriger ist und vermutlich am 5. März 1988 geboren und somit volljährig ist.

Am 28. September 2006 reiste der Bf von Italien kommend illegal und unter der Identität "R S, geboren am 5. März 1988, irakischer Staatsangehöriger" nach Österreich ein; unmittelbar nach seinem Grenzübertritt wurde er aufgegriffen und nach Italien zurückgeschoben.

 

Am 2. Oktober 2006 reiste der Bf abermals von Italien kommend nach Österreich; noch am selben Tag stellte er unter der Identität "J S, geboren am 5. Juli 1990, irakischer Staatsangehöriger" einen Asylantrag.

 

Am 3. Oktober 2006 gab der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck niederschriftlich an, am 5. August 1992 geboren und 16 Jahre alt zu sein. Er wolle in keinem Fall nach Italien zurückkehren.

 

Am 3. Oktober 2006 wurde vom Bezirkshauptmann von Vöcklabruck über den Bf die Schubhaft verhängt und wird seitdem im PAZ Salzburg vollzogen.

 

Am 10. Oktober 2006 wurde ein Konsultationsverfahren gemäß dem Dublin-Ab­kommen mit Italien eingeleitet.

 

Am 11. Oktober 2006 wurde dem Bf per Fax eine Mitteilung über die Einleitung des verkürzten Ausweisungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übermittelt.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Alter des Bf unklar. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Bf selbst sowie der Tatsache, dass – würde man eine Minderjährigkeit des Bf mit einem Geburtsdatum 5. August 1992 annehmen – er bei seiner illegalen Einreise nach Italien knapp 10 Jahre alt gewesen wäre, kann von dem bei seiner ersten Einreise nach Österreich angegebenen Geburtsdatum 5. März 1988 ausgegangen werden. Überdies gab der Bf im Rahmen der Asylantragstellung an 1990 geboren zu sein, einen Tag später gab er sein Geburtsjahr mit 1992 an, wobei er dennoch darauf beharrte, 16 Jahre alt zu sein.

 

Die Unglaubwürdigkeit des Bf wird auch daraus ersichtlich, dass er in der Berufung angibt, am 5. August 1992 geboren zu sein, die Vollmacht für seine Vertretung jedoch als am 5. Juli 1990 geboren unterfertigte.

 

Augenscheinlich ist darüber hinaus, dass der Bf – wie auch der bei beiden illegalen Grenzübertritten nach Österreich mit ihm reisende M K alias H K – im Verlauf des Verfahrens sein Geburtsdatum derart veränderte, dass er sich auf Minderjährigkeit berufen konnte, wodurch er sich nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates Vorteile im fremdenrechtlichen Verfahren bzw Asylverfahren erwartete. Es kann daher in jedem Fall zumindest von dem bei seinem ersten illegalen Grenzübertritt angegebenen Geburtsjahr 1988 und damit von der Volljährigkeit ausgegangen werden.

 

Im Übrigen ist der Sachverhalt auch vom Bf im Wesentlichen unbestritten.

 

 

3. Der Unanhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 3. Oktober 2006 zur Zeit in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Aufgrund des Asylantrags vom 2. Oktober 2006 ist der Bf Asylwerber, weshalb die Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG grundsätzlich zur Anwendung kommen kann. Der Bf reiste wie aus dem Sachverhalt eindeutig hervor geht von Italien – somit von einem sicheren Drittstaat – nach Österreich ein, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Antrag des Bf auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

3.4. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen wird. Wie die belangte Behörde zutreffend im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, bewies der Bf in der Vergangenheit mehrfach, dass er eine hohe Bereitschaft hat, sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen der Gastländer zu widersetzen. Einerseits reiste der Bf – nach eigenen Angaben – im Jahr 2002 illegal nach Italien ein. Andererseits reiste er – trotz vorangegangener Zurückschiebung – wiederholt illegal von Italien nach Österreich ein. Im Asylverfahren machte der Bf bewusst falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum, um sich durch die angebliche Minderjährigkeit einer drohenden Ausweisung nach Italien zu entziehen. Darüber hinaus erklärte er, in keinem Fall nach Italien zurückkehren zu wollen. Es muss daher von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden.

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war. Der Bf ist nicht als Jugendlicher anzusehen, die von der belangten Behörde vorgenommene Maßnahme wäre allerdings auch gemäß § 12 Abs. 1 FPG im Fall des Bf zulässig, wenn man das von ihm ebenfalls angegebene Geburtsdatum 5. Juli 1990 als wahr annehmen würde.

 

3.7. Nachdem vom Oö. Verwaltungssenat von der Volljährigkeit des Bf ausgegangen wird, sind die in der Beschwerde angeführten Einwände betreffend die Minderjährigkeit nicht zu berücksichtigen.

 

3.8. § 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. verhängt wurde.

 

Wie oben dargestellt, wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG verhängt. Es liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht § 80 Abs. 5 leg. cit. ins Treffen führt.

 

3.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm. § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,60 Euro (13 Eingabegebühr, 3,60 Euro für eine Beilage) angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 22.11.2007, Zl.: 2006/21/0383-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum