Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420489/3/SR/Ri

Linz, 15.11.2006

 

 

B E S C H L U S S 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des G F, Adorf, S, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in S, Mplatz, "wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Beschluss des Gemeinderats von Gallspach" folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 iVm § 79a AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 9. November 2006 eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Beschwerde eingebracht und beantragt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den in Beschwerde gezogenen Gemeinderatsbeschluss wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebe.  

 

2.  Mit Schriftsatz  vom 10. November 2006 hat der Bf die gegenständliche Beschwerde schriftlich zurückgezogen.  

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Im gegenständlichen Verfahren sind der belangten Behörde noch keine Kosten entstanden. Schon aus diesem Grund waren keine Kosten zuzusprechen. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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