Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160959/10/Ki/Da

Linz, 02.11.2006

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, E, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A H, Dr. E E, Mag. C O, L, L, vom 11.11.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Oktober 2005, VerkR96-934-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 27.1.2005, 19:30 Uhr, als Fußgänger die Fahrbahn unter Behinderung des Fahrzeugverkehrs überquert. Als Tatort wurde Gemeinde Engerwitzdorf, Landesstraße Freiland, Katsdorfer-Landesstraße bei km 6,100 im Ortsgebiet Klendorf festgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.a iVm § 76 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 11.11.2005 Berufung erhoben mit den Anträgen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und zugleich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu von der Bestrafung gem. § 21 VStG abzusehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie das (nicht rechtskräftige) Urteil der BH Urfahr-Umgebung vom 25.08.2006, 5C 366/05k. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens G vom 16.2.2005 zu Grunde. Danach ereignete sich am 27.1.2005, um ca. 19.30 Uhr, im Bereich des vorgeworfenen Tatortes ein Verkehrsunfall, an dem der Berufungswerber als Fußgänger und eine PKW-Lenkerin beteiligt waren. Vorangegangen ist diesem Verkehrsunfall ein Wildunfall und es wurde der Berufungswerber als Jäger von diesem Wildunfall verständigt. Der Berufungswerber begab sich daraufhin gemeinsam mit seinem freilaufenden Hund zur Wildunfallstelle. Auf der Suche nach dem verunfallten Wild begab sich der Berufungswerber auf die Fahrbahn der Katsdorferstraße, ohne diese jedoch auch nur annähernd rechtwinkelig zu überqueren. Dabei trug er in der linken Hand ein Fleischermesser. Im Zuge dieses Geschehens kam es dann zu einer Kollision zwischen einem PKW und dem Berufungswerber, dadurch wurde der Berufungswerber verletzt. Weitere für das vorliegende Verfahren relevante Folgen des Verkehrsunfalls sind nicht aufgetreten.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die oben angeführte Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens G bzw. auf die Sachverhaltsfeststellung im (nicht rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 25.08.2006, 5 C 366/05k.

 

Der Berufungswerber bestreitet den zur Last gelegten Sachverhalt nicht dem Grunde nach, er vertritt jedoch die Auffassung, dass er durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr nicht behindert habe, der Verkehrsunfall sei lediglich auf Grund einer Reaktionsverspätung durch die Unfallgegnerin verursacht worden. Er sei überdies in seiner Eigenschaft als Jäger dazu verpflichtet gewesen, die Unfallstelle abzusichern. Die Absicht eine Fahrbahn zu überqueren, sei im konkreten Falle nicht gegeben gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 76 Abs.5 StVO 1960 haben Fußgänger die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren und dürfen hiebei den Fahrzeugverkehr nicht behindern.

 

Unbestritten steht fest, dass sich der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt auf der Fahrbahn im Bereich des vorgeworfenen Tatortes befunden hat bzw. dass sein Verhalten jedenfalls kausal für das Zustandekommen des Verkehrsunfalles war. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herr S die Fahrbahn, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, trotz des herannahenden Fahrzeuges der Unfallbeteiligten überquert und er diese dadurch zu unvermitteltem Bremsen des Fahrzeuges genötigt hat.

 

Es wird nicht verkannt, dass der Berufungswerber in seiner Funktion als Jagdaufsichtsorgan in Zusammenhang mit einer Klärung eines Wildunfalles unterwegs gewesen ist, dies rechtfertigt jedoch nicht den Umstand, dass er sich offensichtlich nicht ordnungsgemäß als Fußgänger verhalten hat, indem er nämlich die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß überquert hat. Inwieweit die Unfallgegnerin an diesem Vorfall ebenfalls ein Verschulden trifft, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls wurde der zur Last gelegte Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb der Schuldspruch letztlich zu Recht erfolgte.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Berufungswerber fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle, dass dieses Verschulden eher geringfügiger Natur ist, welches den Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG entspricht. Da durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen – die Eigenverletzung wird nicht gewertet - eingetreten sind, konnte von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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