Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161076/2/Kei/Ps

Linz, 30.10.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des V Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. November 2005, Zl. VerkR96-2747-2004-Br, zu Recht:

 

I.           Der den Verfall betreffende Ausspruch wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Berufung mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt "verboten." wird gesetzt "verboten war." und statt "sind Fahrten" wird gesetzt "waren Fahrten".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 09.09.2004 um 02.50 Uhr auf der B310, bei Strkm 55,270, bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, in Richtung Österreich, das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen später als zwei Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von  mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 idgF mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs. 6 StVO 1960 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

220 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

75 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 2a StVO 1960 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro bzw. 200 ATS angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 242 Euro.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Die am 09.09.2004 eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von 220 Euro wird für verfallen erklärt.

Rechtsgrundlage: § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 4 VStG 1991

Gemäß § 37 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Da Sie sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten und mit Ihrem Heimatstaat kein Abkommen hinsichtlich Vollstreckung von Verwaltungsstrafen besteht, ist der Vollzug der Strafe unmöglich. Es war daher die eingehobene Sicherheit für verfallen zu erklären."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Am Vorfallstag habe ich in Vertretung eines Kollegen, für den ich kurzfristig als Lenker eingesprungen bin, das im Spruch genannte Sattelkraftfahrzeug zur Grenzkontrolle Wullowitz gelenkt. Vor Beginn der Fahrt wurde mir das gegenständliche Fahrzeug samt erforderlichen Papieren ordnungsgemäß übergeben. Bei der Anhaltung bei der Grenzkontrolle Wullowitz wurde ich aufgefordert, sämtliche Papiere vorzulegen und konnte ich jedoch aufgrund von Sprachschwierigkeiten – ich bin der deutschen Sprache nicht mächtig – und mangelnder Erfahrung betreffend den Ablauf einer Anhaltung – ich werde für derartige Transporte üblicherweise nicht eingesetzt – nicht verstehen, welche ‚Mängel’ vorgelegen haben. Um die Situation abzuklären, habe ich sodann meinen Kollegen angerufen, der üblicherweise mit dem gegenständlichen Fahrzeug unterwegs ist und hat mir dieser mitgeteilt, dass vermutlich das sogenannte ‚Lärmarm-Zertifikat’ von den Beamten verlangt werde. Mir wurde von meinem Kollegen mitgeteilt, dass sich dieses Lärmarm-Zertifikat unter den Landkarten befindet und konnte ich dieses sodann vorlegen.

Der Tatvorwurf ist daher nicht berechtigt, da von mir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 idgF mitgeführt wurde.

Weiters ist der Ausspruch über den Verfall der vorläufig eingehobenen Sicherheit nicht rechtmäßig. Diesbezüglich wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Von einer erwiesenen Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann im vorliegenden Fall nach Lage des erstbehördlichen Aktes von vornherein nicht die Rede sein. Es konnte vielmehr das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgeführt werden. Der Mangel eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Heimatstaat eines Beschuldigten, der im Inland keinen Wohnsitz hat, bedeutet zudem noch nicht, dass damit die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges erwiesen wäre. Das Gesetz stellt auf die erwiesene und nicht die lediglich vermutete Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges ab.

Aus den genannten Gründen wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu kann mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Weiters wird beantragt, den Ausspruch über den Verfall der vorläufig eingehobenen Sicherheit aufzuheben und mir den eingehobenen Betrag von € 220,00 wiederum rückauszuhändigen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. Jänner 2006, Zl. VerkR96-2747-2004-Br, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde am 27. April 2005 gemachten und niederschriftlich aufgenommenen Aussagen des Zeugen M M. Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht erwiesen, dass die Strafverfolgung des Bw oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Deshalb war – um der Bestimmung des § 37 Abs.5 VStG zu entsprechen – der den Verfall betreffende Ausspruch aufzuheben.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der durch die belangte Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse des Bw – angemessen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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