Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105910/2/BR

Linz, 11.11.1998

VwSen-105910/2/BR Linz, am 11. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn G, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. Oktober 1998, Zl. VerkR96-2962-1998, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß unter Anwendung des ao. Strafmilderungsrechtes die Geldstrafe auf 1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. Nr. 620/1995 VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 150 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem obigen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 11. August 1998 um 01.45 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der L 569 Pleschinger Straße in Richtung Luftenberg bis auf Höhe von Strkm 12.059 lenkte, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 Promille betragen habe. Festgestellter "Blutalkoholgehalt" (richtig wohl Atemluftalkoholgehalt): 0,32 mg/l.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zur Strafzumessung aus, daß die verhängte Strafe den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angemessen sei und seinem Verschulden entsprächen. Mildernd wertete die Erstbehörde das Geständnis des Berufungswerbers und seine bisherige Unbescholtenheit. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet. 2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung. Darin weist er auf die mit seiner Stellungnahme vom 16. 9. 1998 übermittelten Gehaltsabrechnung dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse hin, die sich wesentlich ungünstiger gestalten als diese von der Erstbehörde ihrer Entscheidung grundgelegt worden waren. Er beantragt unter Anwendung des § 20 VStG eine Ermäßigung der Geldstrafe auf 1.500 S.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Da sich die Berufung ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtete, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich, daß die Stellungnahme wohl nicht binnen der ihm mit Ladungsbescheid vom 24.8.1998, persönlich dem Berufungswerber zugestellt am 25.8.1998, eröffneten Frist von einer Woche an die Erstbehörde übermittelt wurde. Jedoch langte diese Stellungnahme noch vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Erstbehörde ein. Aus dem Akt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen ergibt sich, daß der Berufungswerber völlig unbescholten ist und sich im vollem Umfang seines Unrechtverhaltens einsichtig zeigt. Durch Vorlage der Kopie eines Lohnzettels vom Juli 1998 ergibt sich ferner nachvollziehbar und glaubhaft, daß der 18 1/2-jährige Berufungswerber als Stahlbauschlosser tätig ist und lediglich über 7.327,00 S ausbezahlt erhält. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Die § 14 Abs.8 und § 37a FSG lauten:

5.1.1. Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

§ 37a. Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

5.1.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Der § 20 VStG lautet:

5.2.1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Bei der Beurteilung der Frage des "beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Hier können dem Berufungswerber ausschließlich und qualifiziert strafmildernde Umstände zuerkannt werden. Mangels Fehlens jeglicher Straferschwerungsgründe kommt hier den Milderungsgründen daher das besondere Übergewicht zu. Aus diesem Grund besteht seitens des Beschuldigten ein Rechtsanspruch bei der Strafzumessung von einem hinsichtlich der Mindeststrafe um die Hälfte reduzierten Strafsatz auszugehen (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0027 u.a.; in Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 859). Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber noch nicht neunzehn Jahre alt ist. Bei Jugendlichen hat das ao. Strafmilderungsrecht immer Berücksichtigung zu finden, indem vom reduzierten Mindeststrafsatz auszugehen ist (VwGH 92/02/0061, 29.1.1992, mit Hinweis auf VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Insbesondere kommt hier auch noch der Umstand der völligen Schuldeinsichtigkeit und Unbescholtenheit entsprechend zum Tragen, welcher von der Erstbehörde wohl erwähnt, jedoch offenkundig mit der Verhängung einer Geldstrafe die einem vollen Monatsnettobezug entspricht, nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Beim Berufungswerber handelt es sich um einen jungen in Arbeit stehenden Menschen. Die Berufungsbehörde vermag hier keine Veranlassung zu erkennen ihm nicht anläßlich dieser erstmaligen Begehung zumindest im Strafverfahren - die administrativrechtlichen Folgen für den Probeführerscheinbesitzer haben ohnedies beträchtlich über die Bestrafung hinausreichende Rechtsfolgewirkungen, welche subjektiv für den Betroffenen als Strafe empfunden werden mögen - alle vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten zu seinen Gunsten zur Anwendung zu bringen. Auch damit scheint der gesetzlich intendierte Präventionszweck erreichbar zu sein. Aus diesen Gründen schien die volle Ausschöpfung des nach unten erweiterten Strafrahmens gerechtfertigt, weil sich insbesondere auch die Einkommens-verhältnisse wesentlich ungünstiger gestalten als dies von der Erstbehörde angenommen wurde. Mit dem Berufungsvorbringen war der Berufungswerber daher im Recht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r : 25.11.98 09:34 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: Dokumentart: Verfasser/in: Dr. Herman Bleier Schreibkraft: VWS10 Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

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