Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161684/3/Kof/Be

Linz, 06.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.7.2006, VerkR96-7908-2006  wegen  Übertretung  des  § 36 lit.e  KFG,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 21 Euro und   die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Stunden  herab – bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 2,10 Euro).    Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  ist  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe .................................................…………….................... 21,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............... 2,10 Euro

    23,10 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 12 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine Begutachtungsplakette angebracht war.

 

Tatort: Gemeinde Frankenburg am Hausruck, Landstraße Ortsgebiet, Nr. 509,

Tatzeit: 21.03.2006

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 i.V.m. § 36 lit. e  und  § 57a Abs. 5 KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen VB-....., Personenkraftwagen M1, VW Golf, schwarz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

    36,00

  24 Stunden

134 Abs. 1 KFG.

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/...)  beträgt daher   39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 1.8.2006 eingebracht, sowie – auf Grund eines Verbesserungsauftrages – die Begründung vom 10.9.2006 nachgereicht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 3.11.2005 hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches  zurückgezogen  und  um  Herabsetzung  der  Strafe  ersucht.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Zeugenaussage des Herrn RI. M. S., PI F. vom 10.5.2006 hat der Bw im Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Begutachtungsplakette mitgeführt.

Diese war jedoch nicht am Fahrzeug angebracht.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

 

Das vom Bw verwendet Fahrzeug war iSd § 57a KFG ordnungsgemäß begutachtet; lediglich die Begutachtungsplakette war nicht am Fahrzeug angebracht.

 

Bei der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretung handelt es sich "nur" um eine Ordnungswidrigkeit, welche keine Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 21 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz der neu bemessenen  Geldstrafe  (= 2,10 Euro).    Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor  dem  Oö. Verwaltungssenat  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

 

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