Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161689/11/Br/Ps

Linz, 06.11.2006

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B T, geb., A, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. September 2006, Zl. VerkR96-1929-2005-Hof, nach der am 6. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; im Punkt 2) wird der Berufung im Schuldspruch keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort …."in Linz, bei der Kreuzung Leonfeldnerstraße 123 – Ferdinand-Markl-Straße" zu lauten hat.

Die Geldstrafe wird in diesem Punkt jedoch auf 30,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden ermäßigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

 

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 1) für das Berufungsverfahren 14 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. Im Punkt 2) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 3,00 Euro. Für das Berufungsverfahren entfallen diesbezüglich Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 u.  § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen (je 70 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit je 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 20.6.2005 kurz vor 08:00 Uhr von Lichtenberg kommend über die Derflerstraße Fahrtrichtung Linz, etwa 200 m nach dem Bauernhaus Derfler

1) mit dem Pkw Kennz. ein Fahrzeug überholt habe, obwohl er nicht einwandfrei habe  erkennen können, ob er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr (gemeint auf den rechten Fahrstreifen) einordnen werde können, ohne dabei andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern;

2) habe er als Wartepflichtiger des im Punkt 1) genannten Fahrzeuges den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges dadurch nicht beachtet, indem er dessen Lenkerin zum unvermittelten Abbremsen genötigt habe.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 16 Abs.1 lit.c und § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die zur Last gelegten Übertretungen durch die Angaben des Anzeigers und zu Punkt 2) auch der Zeugenaussage einer weiteren Verkehrsteilnehmerin erwiesen. Beide Personen wurden im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen, wobei diese das dem Berufungswerber zur Last gelegte Fahrverhalten unmittelbar wahrgenommen haben. Die Behörde erster Instanz fand an deren Angaben keinen Grund zu zweifeln.  

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Straferkenntnis mit seiner protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung entgegen.

Im Ergebnis führt er darin aus 1) ordnungsgemäß überholt und keinen Gegenverkehr gehabt und auch sonst niemanden behindert zu haben. Zu Punkt 2) vermeint er, von einer Seitenstraße eingebogen zu sein und weil das vor ihm fahrende Fahrzeug abgebremst habe, hätte er diesem ausweichen wollen und habe dabei durch den toten Winkel das andere Fahrzeug übersehen. Dessen Vorrang habe er nicht verletzt.

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu  erkennen. Da mit der Berufung jedoch Tatsachenfragen bestritten wurden, wurde in Wahrung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Ferner wurde der Anzeiger Dr. F ebenfalls im Rahmen der Berufungsverhandlung und die Zeugin S P wegen einer Verhinderung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 30.10.2006 abgesondert einvernommen. Beigeschafft wurden Luftbilder von den Vorfallsörtlichkeiten aus dem System Doris; das Überholdiagramm wurde mittels Analyzer Pro 6,0 nachvollzogen. Diese Materialien wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt.

Die Behörde erster Instanz entsandte  zur Berufungsverhandlung nach vorheriger Entschuldigung keinen Vertreter.

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht vom folgenden Sachverhalt aus:

 

Zum Sachverhalt:

Der Zeuge Dr. F lenkte seinen Pkw etwa mit 80 km/h, als er auf der Derflerstraße etwas über 100 m nach dem Derflerhof vom Berufungswerber überholt wurde. Gemäß den zeugenschaftlichen Angaben betrug damals wegen der linksseitigen Feldkulturen (Getreide- oder Maisfeld) die Gefahrensichtweite in diesem Bereich nur etwa 100 m. Unter der Annahme der Ausführung des Überholvorganges mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von 30 km/h ergibt sich unter der Annahme eines Seitenversatzes von 2 m und einer sehr sportlichen Querbeschleunigung (4 m/sek2) beim Aus- bis zum Einscheren ein Überholweg von 84,5 m. Ein mit 100 km/h anzunehmender Gegenverkehr legt in dieser Zeit aber auch ca. 77 m zurück. Demnach hätte zur Ausführung dieses Überholvorganges die Sichtweite zumindest 160 m betragen müssen. Davon kann aber gemäß den Zeugenangaben nicht ausgegangen werden.

Somit ist evident, dass im Falle eines (vom Berufungswerber übersehenen) Gegenverkehrs die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unabwendbar gewesen wäre.

Der als Arzt tätige und im Zuge der Berufungsverhandlung einen sehr sachlichen Eindruck hinterlassende Zeuge schilderte in nachvollziebarer Weise, dass er dieses Überholmanöver als sehr gefährlich eingeschätzt habe und er sich in Verbindung mit einer nachfolgenden Vorrangverletzung (Punkt 2) des Tatvorwurfes) zur Anzeige entschloss und diesbezüglich den Berufungswerber bei einer sich verkehrsbedingt in der Leonfeldnerstraße bildenden Gelegenheit auch zur Rede stellte. Den lebensnah geschilderten Eindrücken und Einschätzungen des Zeugen vermochte demnach von der Berufungsbehörde gefolgt werden.

Der Berufungswerber wies wohl im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf hin, dass er vielleicht 300 m vorher die talwärts führende Strecke bis zum Waldrand nach etwa 400 m ab der verfahrensgegenständlichen Kurve bereits voll einsehen konnte. Damit rechtfertigte er sein Überholmanöver. Diese Darstellung ist zumindest nachvollziehbar. Der Berufungswerber zeigte sich zuletzt auch hinsichtlich der schlechten Optik seines Fahrmanövers einsichtig und verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine umfangreiche Fahrpraxis von jährlich ca. 80.000 km, wobei er bislang immer unfallfrei und ohne eine Anzeige erhalten zu haben unterwegs war.

Faktum ist jedoch, dass auch eine aus größerer Distanz eingesehene Wegstrecke die Möglichkeit nicht ausschließen lässt ein darin befindliches  Fahrzeug zu übersehen. Insbesondere wenn dieses etwa während der Zeitspanne von zehn Sekunden in den Straßenzug einfährt oder sich von dem durch einige Baumgruppen versehenen Straßenrand aus zwischenzeitig in Bewegung setzt.

Die unbestrittene Vorrangverletzung im Punkt 2) führte der Berufungswerber auf ein Übersehen des Querverkehrs bedingt durch den toten Winkel zurück. Diese Verantwortung wurde auch von der abgesondert einvernommenen Zeugin P bestätigt, wobei diese dezidiert ausführte, dass sie insbesondere auf Grund der entschuldigenden Handbewegung des Berufungswerbers selbst von keiner bewussten Vorrangverletzung ausgegangen sei. Ihr sei die vom Berufungswerber herbeigeführte Notbremsung nicht als anzeigewürdig erschienen und von dieser Anzeige habe sie erst nach einem Jahr im Zuge der Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Linz erfahren.

Die Vorrangverletzung ist hier objektiv beurteilt dennoch evident, wenngleich nicht als schweres Verschulden einzustufen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Berufungswerber im Punkt 1) im Zuge eines offenbar sehr flotten Fahrverhaltens sich an die Grenzen der fahrpraktischen Möglichkeiten vorwagte, wobei er subjektiv von der Unbedenklichkeit seines Fahrverhaltens überzeugt gewesen sein mag, jedoch objektiv betrachtet die angezeigten Manöver nicht mehr als mit den Vorschriften der StVO in Einklang stehend zu qualifizieren sind. Inhaltlich blieben beide Fahrmanöver selbst vom Berufungswerber unbestritten, wenngleich dieses aus dessen Sicht plausibel darzustellen versucht und dementsprechend anders beurteilt wurden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 16 Abs.1 lit.c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen …

wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,……

Ob folglich ein Wiedereinordnen gefahrlos möglich ist, ist Tatbestandselement des § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 (vg. Pürstl - Sommereder, Kommentar zu StVO, 11. Auflage, S 268 insb Rz. 17 u. 22). Ein Fahrzeuglenker kann daher durch einen Überholvorgang zusätzlich auch eine Übertretung nach § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 als auch nach § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 begehen, wenn er beispielsweise vor einer unübersichtlichen Kurve und trotz (im näheren oder weiteren Straßenverlauf) erkennbaren Gegenverkehrs (der gefährdet werden könnte) zu überholen beginnt, oder wenn er – nachdem er ohne erkennbaren Gegenverkehr, aber vor einer unübersichtlichen Kurve zu überholen begonnen hat – trotz während des Überholvorganges erkennbar werdenden Gegenverkehrs den Überholversuch nicht abbricht, obwohl dies noch möglich wäre (VwGH 10.5.1993, 93/02/0003 mit Hinweis auf VwGH 29.8.1990, 90/02/0044).

Es kommt dabei nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw. was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares "gefährden können" an.

Das dem Berufungswerber hier zur Last gelegte Tatverhalten würde sich daher auch zusätzlich dem § 16 Abs.1 lit.a StVO subsumieren lassen. Der Unwertgehalt dieses Verhaltens wird hier jedoch zumindest in wesentlichen Teilen vom § 16 Abs.1 lit.c StVO erfasst, weil im Falle eines "möglichen Gegenverkehrs"  sowohl dieser als auch das überholte Fahrzeug gefährdet gewesen wäre.

 

5.2. Eine Vorrangverletzung liegt vor, wenn ein "wartepflichtiges Fahrzeug" durch "Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen" die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) zum unvermittelten Abbremsen oder Auslenken ihrer Fahrzeuge nötigt (§ 19 Abs.7 StVO 1960). Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen (§ 19 Abs.6 StVO 1960). Dies trifft jedenfalls zu, wenn durch einen solchen Vorgang eine Vollbremsung herbeigeführt wird um eine sonst drohende Kollision abzuwenden.

Der Vorrang erstreckt sich auf den gesamten Kreuzungsbereich, dessen Umfang sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen bestimmt (OGH 20.10.1981, ZVR 1982/234).

Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wenn der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten. Hiefür müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Sichtverhältnisse in Betracht gezogen werden (OGH 7.4.1976, 8 Ob 36/76). Eine Vorrangverletzung liegt  etwa auch schon dann vor, wenn eine nachträgliche Berechnung allenfalls ergeben würde, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen wären, falls jedes Fahrzeug mit der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit weitergefahren wäre, der Vorrangberechtigte aber unter dem Eindruck der augenblicklichen Verkehrssituation Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenstoßes trifft, die vom Standpunkt eines sorgfältigen Lenkers aus geboten erscheinen (OGH 7.9.1978, 8 Ob 138/78).

Der Lenker eines benachrangten Fahrzeuges hat sich Gewissheit zu verschaffen, dass er kein anderes (bevorrangtes) Fahrzeug in seiner Bewegung behindert (vgl. Dietrich-Stolzlechner, StVO 1960 1960, Anm. 74 zu § 19 StVO 1960). Dies hat hier der Berufungswerber schuldhaft unterlassen, wenngleich dies nur vor dem Hintergrund eines Blickfehlers (toter Winkel) geschehen ist.

 

5.3. Die Korrektur des Spruches erwies sich im Sinne des § 44a Z1 VStG mit Blick auf die Tatortumschreibung geboten (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2005 und der nachfolgenden Vernehmung des Berufungswerbers am 20. September 2005 wurde jedoch mit dem Vorhalt der Anzeige eine den Tatort bezeichnende Verfolgungshandlung iSd § 44a Abs.1 u. 2. iVm § 32 VStG  gesetzt . 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass hier die Strafen innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes festgesetzt wurden, wobei diese im Punkt 1) sehr milde bemessen wurden. Das im Punkt 2) ausgesprochene Strafausmaß war demgegenüber dem geringeren Schuld- und Unwertgehalt  entsprechend nach unten zu korrigieren. Der bloße Ausspruch einer Ermahnung oder ein Absehen von der Bestrafung nach § 21 VStG kam jedoch auch in diesem Punkt insbesondere aus präventiven Überlegungen nicht in Betracht.

Als strafmildernd war neben der auch von der Behörde erster Instanz entsprechend gewürdigten Unbescholtenheit nun auch noch die im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigte Schuldeinsichtigkeit  zu werten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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