Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161696/2/Kof/Be

Linz, 06.11.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B L gegen das Strafausmaß des Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.9.2006, VerkR96-1737-2006  wegen  Übertretungen  des  KFG,  zu  Recht  erkannt:

 

Betreffend  Punkte 1.  und  3.  wird  der  Berufung  insofern  stattgegeben,  als

zu 1.:  die  Geldstrafe  auf  36 Euro   (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)   und

zu 3.:  die  Geldstrafe  auf  29 Euro   (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden)

herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem  Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:   § 19 VStG

 

Betreffend Punkt 2. wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung ausgesprochen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:  § 21 Abs.1 VStG

 

zu 1. bis 3.:   

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe (36 + 0 + 29 =) ........................…………….................... 65,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............... 6,50 Euro

  71,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12 + 0 + 10 =) ............. . 22 Stunden.

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1. Sie haben am 17.7.2006 um 6.45 Uhr auf der B127 bei Str. Km 38,090 als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-....., mit welchem der Anhänger  mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......gezogen wurde, wobei dieser LKW  ein Eigengewicht von mehr als 3.500 kg hat, nicht dafür gesorgt, dass bei Antritt  der Fahrt ein Schaublatt im Fahrtenschreiber des LKW eingelegt ist.

2. Sie haben am 17.7.2006 um 6.45 Uhr auf der B127 bei Str. Km 38,090 als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-...., nicht Abblendlicht, Nebellicht oder Tagfahrlicht verwendet, obwohl der Lenker eines Kraftwagens während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, , oder spezielles Tagfahrlicht  zu verwenden hat, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

3. Sie haben als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen RO-....., mit welchem der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen RO-...... gezogen wurde, die bei der Zulassung des Anhängers  erteilte Auflage, mit dem Anhänger eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht zu überschreiten, nicht erfüllt, da mittels Lasermessung festgestellt wurde, dass Sie am 17.7.2006 um 07.28 Uhr auf der  B127 bei Str. Km 37,820 eine Fahrgeschwindigkeit von 43 km/h einhielten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 102 Abs. 1, dritter Satz i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967

2.      § 99 Abs. 5a i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

3.      § 36 lit.c i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

zu 1.   50,00 Euro

zu 2.   50,00 Euro

zu 3.   72,00 Euro

  21 Stunden

  21 Stunden

  30 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

17,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende   Gesamtbetrag   (Strafe/Kosten/......)  beträgt daher  189,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat mit Erklärung vom 3.11.2006 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

zu Punkt 1.:

Gemäß § 134 Abs.3 zweiter Satz KFG können bei derartigen Übertretungen – mittels Organstrafverfügung – Geldstrafen bis zu 36 Euro sofort eingehoben werden.

Der gegenständliche LKW wird – siehe Verwendungsbestimmungen im Zulassungsschein – im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt.    Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist kaum anzunehmen,   dass der Bw – im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes –  die  Lenk-  und  Ruhezeiten  überschreitet.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden) herab- bzw. festzusetzen.

 

zu 2.:

Am 17. Juli 2006 war Sonnenaufgang um 05.16 Uhr MESZ;

siehe Anhang 2 zu § 11.01 Z2 Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II/248/2005.

 

Die gegenständliche Tatzeit (06.45 Uhr) war 1,5 Stunden nach Sonnenaufgang.

 

Der Bw hatte – bei Tageslicht –  vergessen, beim LKW das Licht aufzudrehen.

Da iSd § 21 Abs.1 VStG das Verschulden des Bw geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind, wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Der Bw wird jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

zu 3.:

Der Bw hat die bei der Zulassung des Anhängers erteilte Auflage –eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht zu überschreiten – nicht eingehalten, sondern  ist  mit  einer  Geschwindigkeit  von  43 km/h  gefahren.

 

 

Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 43 km/h ist iSd § 19 Abs.1 VStG "das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient"  als  gering  einzuschätzen.

Bei Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h ist im  Tatbestandskatalog für Anonymverfügungen eine Geldstrafe von 29 Euro vorgesehen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, auch im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz  10 % der neu bemessenen Geldstrafen.     Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu 1. – 3.:   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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