Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161710/8/Ki/Jo

Linz, 13.11.2006

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L S, U, V, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, L, S, vom 04.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.09.2006, VerkR96-3066-2005-Gg, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.11.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18.09.2006, VerkR96-3066-2005-Gg, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 25.07.2005 um 07.30 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm 55,270 in Fahrtrichtung Freistadt den Lastkraftwagen, Kennz. X samt Anhänger, Kennz. X mit ausländischem Kennzeichen gelenkt, wobei am Kraftfahrzeug (LKW) die für das Gesamtgewicht festgesetzte Höchstgrenze von 11.990 kg durch die Beladung um 830 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 82 Abs.5 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 04.10.2006 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Überdies wurde beantragt, ihm die vorläufig eingehobene Sicherheit von 200 Euro wiederum rückauszuhändigen.

 

Bemängelt wurde im Wesentlichen, dass der LKW samt Anhänger auf zwei hintereinander befindlichen Wiegeplatten der verwendeten Brückenwaage verwogen worden ist bzw. bei der Verwiegung die Fahrzeugkombination nicht getrennt wurde. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie auf diese Art die Überladung bzw. das Überschreiten der Beladung um 830 kg habe festgestellt werden können.

 

Weiters wird ausgeführt, dass der Berufungswerber alle ihm zumutbaren Überprüfungen hinsichtlich des Gewichtes vorgenommen habe. Am Ort der Beladung habe er jedenfalls keine Wiegemöglichkeit gehabt und daher lediglich von den Gewichten laut Fahrzeugunterlagen und den Gewichten der Ladung ausgehen können. Durch Addition dieser Gewichte sei er jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass keine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Gewichte vorgelegen habe. Er könne jedenfalls auf die Angaben in den Zulassungsscheinen und den Frachtpapieren vertrauen. Die Ladung sei korrekt verteilt gewesen und es sei zu keiner Überladung gekommen. Etwaige auf den LKW einwirkende Stützlasten des Tandemanhängers seien für einen LKW-Lenker nicht überprüfbar und sei deren Überprüfung auch nicht zumutbar.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 09.11.2006. Seitens der Verfahrensparteien war ausschließlich eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers anwesend, als verkehrstechnischer Amtssachverständiger wurde Ing. R H (Abteilung V des Amtes der Oö. Landesregierung) beigezogen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI W A (GPI W) einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion W vom 03.08.2005 zu Grunde. Laut dieser Anzeige bzw. der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers wurde der vom Berufungswerber gelenkte Kraftwagenzug im Verlauf der Einreise nach Österreich im Bereich des Grenzüberganges durch eine Brückenwaage verwogen. Die Verwiegung erfolgte getrennt für das Zugfahrzeug bzw. den Anhänger, die Fahrzeugkombination wurde jedoch dabei nicht getrennt. Diese Vorgangsweise war möglich, zumal zwei "Wiegeplatten" vorhanden waren. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Gewichte konnte der Meldungsleger am Display ablesen bzw. wurde die prozentuelle Überladung unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze mittels Computer errechnet. Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen war die verwendete Brückenwaage zum Vorfallszeitpunkt geeicht.

 

Der Meldungsleger konnte jedoch keine konkreten Angaben mehr machen, um welche Art von Anhänger es sich tatsächlich gehandelt hat und es sind auch aus den im Akt aufliegenden Kopien des Zulassungsscheines keine Angaben zu entnehmen. Weiters hat der Meldungsleger auch nicht Einsicht genommen in die mitgeführten Frachtpapiere bzw. von diesen Kopien angefertigt.

 

Laut im Akt aufliegendem Verwiegeprotokoll vom 25.07.2005 ergab sich bei der Verwiegung eine Überladung (abzüglich einer Toleranz von 40 kg) von 790 kg, das sind 6,59 %.

 

In der Anzeige wurde vom Meldungsleger auch die Auffassung vertreten, dass dem Lenker die nicht ordnungsgemäße Beladung vor Fahrtantritt hätte auffallen müssen, der hintere Bereich des Fahrzeuges sei deutlich tiefer gelegen als der vordere.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung fest, dass es, zumal nicht bekannt ist um welchen Anhängertyp es sich gegenständlich gehandelt hat, grundsätzlich zwei Möglichkeiten gebe. Im Falle eines sogenannten Deichselanhängers würde durch die Zugöse auf das Zugfahrzeug praktisch keine Kraft übertragen werden. In diesem Falle wäre die am LKW befindliche Ladung für diesen zu schwer gewesen. Hätte es sich jedoch um einen sogenannten Zentralachsanhänger gehandelt, dessen Achse oder dessen Achsen in der Mitte des Anhängeraufbaus angeordnet sind, so könnte die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges durch die vom Anhänger auf das Zugfahrzeug übertragene Stützlast entstanden sein. Nach beiden Varianten sei jedoch das höchstzulässige Gesamtgewicht im festgestellten Ausmaß überschritten worden.

 

Zur Frage, ob es für den Lenker einen Anhaltspunkt gegeben hätte, aus dem er erkennen hätte müssen, dass sein Fahrzeug überladen war, stellte der Sachverständige fest, dass im vorliegenden Falle die festgestellte Überladung nicht ausreicht, um zu einer sicher wahrnehmbaren Verlängerung des Bremsweges oder zu einem anderen Lenk- oder Fahrzeugverhalten zu führen. Dazu ist die vorliegende Überladung zu gering. Auch kann nicht festgestellt werden, wieweit im gegenständlichen Fall die Hinterachse durch die Überladung tatsächlich überladen war, da für den LKW nur das verwogene Gesamtgewicht vorliegt, Einzelachslasten aber nicht vorhanden sind. Eine leichte Einfederung des Fahrzeuges sei bei vielen LKW zu beobachten. Ob im gegenständlichen Fall eine so signifikante Einfederung der Hinterachse aufgetreten ist, dass durch die Schrägstellung des Aufbaus zumindest erkennbar gewesen wäre, dass der Ladungsschwerpunkt schlecht gewählt wurde, könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe einen Lastkraftwagen gelenkt, wobei die für das Gesamtgewicht festgesetzte Höchstgrenze überschritten worden sei.

 

Diese Gewichtsüberschreitung wurde durch eine ordnungsgemäß vorgenommene Verwiegung mittels einer Brückenwaage festgestellt und es ergibt sich aus den – schlüssigen und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehenden – Feststellungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, dass ungeachtet um welchen Anhänger es sich tatsächlich gehandelt hat, das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges jedenfalls überschritten wurde.

 

Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.

 

Es ist aber auch zu prüfen, ob den Berufungswerber ein Verschulden dahingehend trifft, dass er zumindest hätte erkennen müssen, dass tatsächlich eine Überladung des Zugfahrzeuges gegeben war. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt der Lenker dann straffrei, wenn es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern.

 

Im vorliegenden Falle geht die erkennende Berufungsbehörde davon aus, dass sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhängewagen jeweils für sich nicht überladen gewesen wären. Diesbezüglich wird den Angaben des Berufungswerbers Glauben geschenkt, zumal im Zuge der Amtshandlung keine Unterlagen eingefordert wurden, welche auf Gegenteiliges schließen lassen könnten. Weiters entspricht auch die Rechtfertigung, am Ort der Beladung habe es keine Wiegemöglichkeit gegeben durchaus der Realität.

 

Unter Berücksichtigung der Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, wonach die 6,59 %-ige Überladung vom Lenker nicht bemerkt werden musste, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass den Berufungswerber im Hinblick auf die gegenständliche Überladung kein Verschulden trifft und somit sein Verhalten nicht strafbar war.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, der Berufungswerber den zur Last gelegten Sachverhalt zwar aus objektiver Sicht verwirklicht hat, dieser Umstand ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Was das Vorbringen anbelangt, die vorläufig eingehobene Sicherheit von 200 Euro wiederum rückauszuhändigen, so wird festgestellt, dass diesbezüglich eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich im konkreten Falle nicht gegeben ist, die erforderlichen Veranlassungen diesbezüglich sind seitens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu treffen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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