Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161726/2/Kei/Da

Linz, 31.10.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, V, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. August 2006, Zl. VerkR96-7160-2006, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 18 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17. März 2006, Zl. VerkR96-7160-2006, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 90 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteter Einspruch erhoben.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 17.03.2006, Zahl: VerkR96-7160-2006, verhängten Strafe(n) wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG.1991)".

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die verhängte Strafe zu hoch sei.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. September 2006, Zl. VerkR96-7160-2006, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang als Lenker eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten dürfen.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.815 Euro netto pro Monat, Vermögen: Wertpapiere im Wert von ca. 70.000 Euro, Sorgepflichten: für zwei minderjährige Kinder (Alimente), der Bw hat monatlich einen Betrag von 460 Euro als Miete zu zahlen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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