Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240592/4/Gf/Mu/Sta

Linz, 31.10.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Juli 2006, Zl. 0009467/2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Juli 2006, Zl. 0009467/2006, wurde der Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafver­fügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. April 2006, Zl. 0009467/2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 14. Juli 2006 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid  richtet sich die vorliegende, am 26. Juli 2006 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen (lediglich) vorgebracht, dass die in der Sache vorgelegten Beweise "ordnungsgemäß" seien und sie auch nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, den Strafbetrag zu bezahlen; auf den Umstand einer allfälligen Verspätung des Rechtsmittels wird hingegen nicht eingegangen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 0009467/2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

 

3.2 Im gegenständlichen Fall  wurde der Beschwerdeführerin die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. April 2006, Zl. 0009467/2006, laut Zustellnachweis am 11. Mai 2006 beim zuständigen Postamt hinterlegt; sie gilt daher als mit diesem Tag zugestellt.

 

Da aus dem Sendedatum des mittels E‑Mail eingebrachten Einspruchs ersichtlich war, dass dieser verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Ver­waltungssenat der Beschwerdeführerin mit h. Schreiben vom 11. Oktober 2006, Zl. VwSen-240592/2/Gf/Mu/Ga, Gelegenheit gegeben, zur Frage ihres regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle bzw. ihrer allfälligen Ortsabwesenheit iSd § 16
Abs. 1 des Zustellgesetzes bis zum 25. Oktober 2006 Stellung zu nehmen und letztere zutreffendenfalls durch geeignete Beweismittel zu belegen.

 

Die Rechtsmittelwerberin hat sich jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

 

Demgemäß hatte der Oö. Verwaltungssenat ─ weil im Ergebnis Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein sollte, nicht vorliegen ─ davon auszugehen, dass die zweiwöchige  Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung am 11. Mai 2006 zu laufen begann und sohin gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit Ablauf des 26. Mai 2006 endete. Der erst am 6. Juni 2006 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

 

Dieser war sohin − wie im vorliegenden Fall geschehen − mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen, weshalb sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen  war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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