Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270029/9/WEI/Ps

Linz, 09.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der B M Z, geb., nunmehr H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 933-2-852045, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 241 Abs 1 Z 1 Oö. Landesabgabenordnung 1996 – Oö. LAO 1996 (LGBl Nr. 107/1996 idgF) zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.                   Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen und an die Berufungswerberin (Bwin) als persönlich haftende Gesellschafterin der Z KEG adressierten Straferkenntnis hat die belangte Behörde diese wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung

 

Sie haben in der Betriebsstätte U, L im Zeitraum 14.11.2002 bis 31.12.2002 eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Musikanlagen etc.) sowie Apparate gemäß § 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz betrieben, jedoch nicht angemeldet. Dadurch haben Sie fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht eine Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von € 645,60 bewirkt.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften i.d.g.F.:

 

§ 241 Abs. 1 Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr.107/1996

§§ 2, 4, 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt vom 27.3.1950 (Sondernummer)

 

III. Strafausspruch

 

Es wird Ihnen eine Geldstrafe von € 215,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlage i.d.g.F.:

 

§ 241 Abs. 2 Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996

§§ 16, 19 VStG, BGBL.Nr.52/1991

 

IV. Kostenentscheidung

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe, das sind € 21,50 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage i.d.g.F.:

 

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, BGBL.Nr.52/1991

 

V. Zahlungsfrist:

 

Wird keine Berufung erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe, Verfahrenskosten) in Höhe von € 236,50 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides mittels beiliegenden Zahlscheins einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

Begründend wurde auf Erhebungen des Kontrollorgans der Stadt Linz (Kontrolle vom 12.12.2002) und die (nachträgliche) Anmeldung vom 12. Dezember 2002 betreffend insgesamt 8 lustbarkeitsabgabepflichtige Spielapparate und eine Musikanlage (Mini-Anlage mit CD) hingewiesen, wobei mit zwei Bescheiden vom 17. und einem Bescheid vom 18. Dezember 2002 zur SteuerNr.: jeweils der Z KEG, U, L, Lustbarkeitsabgaben für die genannten Apparate ab 14. November 2002 vorgeschrieben worden sind. Eine Lustbarkeitsabgabe von insgesamt € 645,60 sei nicht entrichtet worden. Daraufhin wird die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz auszugsweise zitiert, aus deren § 4 hervorgeht, dass sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke zur Anmeldung verpflichtet sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die mit 13. August 2005 datierte handschriftliche Berufung, die allerdings erst am 22. August 2005 und damit an sich verspätet beim Postamt L aufgegeben worden ist. Nach dem aktenkundigen Rückschein (RSa-Brief) hat der Zusteller nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 3. und 4. August 2005, das Straferkenntnis hinterlegt. Er hinterließ im Hausbrieffach eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt L und vermerkte als Beginn der Abholfrist den 5. August 2005.

 

Das Schreiben vom 9. Oktober 2006 des Oö. Verwaltungssenats, in dem der Bwin die Verspätung - letzter Aufgabetermin wäre Freitag der 19.08.2005 gewesen - vorgehalten wurde, kam mit dem Vermerk des Zustellers "verzogen" zurück. Die darauffolgende Anfrage im zentralen Melderegister ergab, dass die Bwin nunmehr seit 24. Mai 2006 in der H, L, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In der Folge konnte der Bwin am 20. Oktober 2006 das inhaltsgleiche Schreiben vom 18. Oktober 2006 zugestellt werden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 teilte sie dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis 1. September 2005 viele Probleme gehabt hätte und bei ihrem Bruder B Z in L gewesen wäre. Manchmal wäre sie am Wochenende nach L gekommen. Sie habe einen neuen Job in L und müsse die ganze Woche arbeiten. Sie könne das jederzeit beweisen und bitte um Verständnis.

 

3.1. Auf Grund der sinngemäßen Behauptung der Bwin, im Zeitpunkt des Zustellvorganges des angefochtenen Straferkenntnisses in Leoben und damit ortsabwesend gewesen zu sein, hat der Oö. Verwaltungssenat beim Postamt L noch ergänzend erhoben, wann die Sendung von der Bwin tatsächlich abgeholt worden war. Dabei konnte von Herrn R vom Postamt L, L, in Erfahrung gebracht werden, dass die Bwin den gegenständlichen RSa-Brief am 22. August 2005 abgeholt hatte. Eine entsprechend datierte Empfangsbestätigung mit der lesbaren Unterschrift "Z" hat das Postamt dem Oö. Verwaltungssenat per Telefax übermittelt.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände geht der unabhängige Verwaltungssenat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu Gunsten der Bwin davon aus, dass sie im Zeitpunkt der beiden Zustellversuche am 3. und 4. August ortsabwesend war, weshalb keine rechtswirksame Hinterlegung des RSa-Briefs vorgenommen werden konnte, weil die Bwin iSd § 17 Abs 3 Zustellgesetz nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wurde nach dieser Bestimmung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die Behebung erfolgen könnte, wirksam. Die noch am 22. August 2005 zur Post gegebene Berufung war daher rechtzeitig.

 

3.2. Der handschriftlichen Berufung ist zu entnehmen, dass sich die Bwin nicht für zahlungspflichtig hält. Der Besitzer der Apparate sei verpflichtet, nicht aber die Bwin. Momentan sei sie in einer sehr schweren Situation und könne auch nicht bezahlen. Sinngemäß hat die Bwin damit das Straferkenntnis auch in der Schuldfrage bekämpft.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit ist seit der im Spruch angeführten Tatzeit (Verkürzungszeitraum 14.11.2002 bis 31.12.2002) längst Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Aus der Aktenlage ergibt sich außerdem, dass die anlässlich der Kontrolle des Erhebungsorganes von der Bwin nachgeholte Anmeldung der abgabepflichtigen Apparate bereits am 12. Dezember 2002 stattfand. Die strafbare Tätigkeit einer Verkürzung von Lustbarkeitsabgaben ist damit längst abgeschlossen und sind seither schon annähernd 4 Jahre vergangen. Die mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 vorgenommene Verfolgungshandlung war gerade noch rechzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs 2 VStG. Da seit der angelasteten Verkürzung von Lustbarkeitsabgaben für den Zeitraum 14. November bis 31. Dezember 2002 mehr als drei Jahre vergangen sind und auch keine Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, vorliegen, ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

 

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