Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521422/3/Sch/Hu

Linz, 06.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E D, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G J T, vom 3.10.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.2006, VerkR-0301/5010/1991, wegen Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung und einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Auflagepunkt 5. des angefochtenen Bescheides sowie die Zitierung desselben in Punkt 6. zu entfallen haben.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.8.2006, VerkR-0301/5010/1991, wurde Herrn E D, S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G J T, L, L, gemäß § 30 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) das Recht aberkannt, vom seinem ausländischen Führerschein im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen und über ihn gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ein Lenkverbot von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides (10.8.2006), das ist bis einschließlich 10.11.2006, verhängt. Gemäß § 24 Abs.3 FSG iVm § 8 FSG wurde ihm als begleitende Maßnahmen die Absolvierung einer Nachschulung sowie eine amtsärztliche Untersuchung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der Aberkennungszeit angeordnet. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 24.8.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 19.9.2006, VerkR-0301/5010/1991, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Grenzpolizeistelle Neureichenau/BRD hat mit Schreiben vom 20.6.2006 der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:

„Am 20.06.2006, gegen 15.30 Uhr, kam der österreichische StA E D mit seinem Pkw Renault, amtl. Kennzeichen …, zur Grenzpolizeistation Neureichenau, um eine von der Stadt Hauzenberg ausgestellte Verwarnung zu bezahlen.

Hierbei wurde vom Sachbearbeiter bei Herrn D Atemalkoholgeruch festgestellt. Ein von Herrn D um 15.40 Uhr freiwillig durchgeführter Alko-Test ergab einen Wert von 0,74 mg/l. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet, welche Herr Dr. N um 16.26 Uhr im KKH Waldkirchen durchführte. Der Führerschein von Herrn D wurde sichergestellt.

Herr D gab an, dass er von zu Hause nach Neureichenau gefahren ist, um die Verwarnung bei einer Bank einzubezahlen. Da dies dort angeblich nicht möglich war, kam er zur Polizei. Den hohen Atemalkoholgehalt konnte er sich nicht erklären, da er am Abend zuvor nur zwei Halbe Bier getrunken hat und am Tattag noch keinen Alkohol zu sich genommen hat.

Die von Herrn D angegebene Fahrtstrecke beträgt ca. 10 km.“

 

Dieser Sachverhalt ist vom Berufungswerber unbestritten geblieben.

 

Die Erstbehörde hat im Wesentlichen zutreffend die von ihr im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmungen zur Anwendung gebracht. Zur Hintanhaltung unnötiger Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Hervorgehoben soll unbeschadet dessen die Bestimmung des § 7 Abs.2 FSG werden, welcher anordnet, dass auch im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen sind. Abgesehen davon, dass ein Teil der vom Berufungswerber offenkundig zurückgelegten Fahrtstrecke ohnedies im Inland liegt, hatte dies für die Erstbehörde zutreffend zur Folge, dass sie unter Anwendung des § 30 Abs.1 FSG die Aberkennung des Rechtes des Berufungswerbers, von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, auszusprechen hatte. Die Behörde hat dies im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen gewesenen Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers im Ausmaß von 0,74 mg/l Atemluftalkoholkonzentration in Form eines Lenkverbotes für die Dauer von drei Monaten getan. Es liegt hier ein Anwendungsfall des § 25 Abs.3 FSG, also der lex generalis für die Dauer der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden, vor. Die von der Erstbehörde verfügten drei Monate dieser Dauer ist demnach die gesetzliche Mindestentziehungszeit.

 

Bezüglich der gleichzeitig verfügten begleitenden Maßnahmen ist auf Anmerkung 4 in „Grundtner – Pürstl, Führerscheingesetz, Manz Große Gesetzesausgabe, 3. Auflage“ zu § 30 Abs.1 FSG zu verweisen. Dort heißt es schlüssig erläutert:

„4. Folgende Vorschriften sind anwendbar:

-          § 7 (Verkehrszuverlässigkeit)

-          § 8 (ärztliches GA)

-          § 10 (Fahrprüfung)

-          § 24 Abs.3 (sonstige Anordnungen bei der Entziehung)

-          § 24 Abs.4 (Vorgehen bei Bedenken gegen gesundheitliche Eignung oder fachliche Befähigung

-          § 25 Abs.1 (Ausspruch eines Zeitraumes, für welchen das Lenkverbot bestehen soll)

-          § 25 Abs.2 (Entziehung auf Dauer der Nichteignung)

-          § 25 Abs.3 (Mindestentziehungsdauer)

-          § 26 (Sonderfälle der Entziehung)

-          § 29 Abs.1 (Entscheidungspflicht – 3 Monate, Verbot des Rechtsmittel-
verzichts)

-          § 29 Abs.2 (Verständigung)

-          § 29 Abs.3 (Ablieferung des FS)

-          § 29 Abs.4 (Berechnung der Entziehungsdauer ab FSabnahme)

-          § 30a (Vormerksystem)

-          § 30b (Besondere Maßnahmen)

Nicht anzuwenden sind:

-          § 24 Abs.2 (Klassenentzug)

-          § 27 (Erlöschen)

-          § 28 (Ablauf der Entziehungsdauer)“

 

§ 30 Abs.1 FSG enthält durch seinen ausdrücklichen Verweis auf § 32 Abs.1 FSG ua das Gebot, § 24 Abs.3 FSG anzuwenden. Damit ist zwar zwingend diese Bestimmung zur Anwendung zu bringen, aber eben auch unter Bedachtnahme auf deren Inhalt. Demnach kann die Behörde begleitende Maßnahmen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Daher trifft die Behörde auch eine Begründungspflicht, wenn sie Maßnahmen bzw. Gutachten tatsächlich im Einzelfall anordnet. Der Begründungspflicht ist im Zusammenhang mit der Anordnung der Nachschulung damit entsprochen, dass der Betreffende eine Übertretung des § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 begangen hat (die Nachschulung ist ja zwingend in § 24 Abs.3 zweiter Satz vorgesehen). Beim Berufungswerber liegt ein Fall des § 99 Abs.1a StVO 1960 – wäre die österreichische Strafbehörde zuständig gewesen – vor, da beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 0.74 mg/l festgestellt wurde.

Daher hat die Erstbehörde zu Recht diese Maßnahme verfügt.

 

Im Hinblick auf die Begründung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erschöpfen sich die Ausführungen im Entziehungsbescheid darin, dass hier eine nicht näher umschriebene „Vorgeschichte“ des Berufungswerbers Grundlage gewesen wäre. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass Vorgänge gemeint sein sollen, die Alkoholdelikte waren. Laut der zur Verfügung stehenden Aktenlage ist der Berufungswerber allerdings letztmalig im Jahr 1986 einschlägig in Erscheinung getreten. Das im Jahr 1992 gesetzte Delikt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die notwendige Lenkberechtigung spielt im Zusammenhang damit keine Rolle. Für die Berufungsbehörde ist daher nicht nachvollziehbar, welche gesundheitlichen Bedenken nach einem derartig langen Zeitraum begründbar vorliegen könnten, die die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung des Berufungswerbers rechtfertigen könnten. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber vielmehr zwischenzeitig im Jahr 1995 eine deutsche Lenkberechtigung erworben hat, der eine entsprechende Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung ohne Zweifel vorangegangen ist. Die von der Erstbehörde gehegten „Bedenken“ können daher bei weitem nicht ausreichen, eine amtsärztliche Untersuchung des Berufungswerbers zu verfügen, weshalb der Berufung in diesem Punkt Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

Die von der Erstbehörde verfügte Verpflichtung  zur Ablieferung des Führerscheines gilt subsidiär für den Fall, dass das Dokument nicht ohnedies von der zuständigen deutschen Behörde eingezogen wurde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist seitens der Erstbehörde in rechtsrichtiger Anwendung des § 64 Abs.2 AVG erfolgt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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