Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105970/2/BR

Linz, 22.12.1998

VwSen-105970/2/BR Linz, am 22. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. August 1998, VerkR96-16183-1997, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch und die zu zitierenden Rechtsvorschriften in Abänderung zu lauten haben: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene verantwortliche Organ des Zulassungsbesitzers, der Firma P Transport Ges.m.b.H, zu verantworten, daß am 17. Oktober 1997 um 10.50 Uhr, der von Herrn B gelenkte Lkw mit dem Kennzeichen und der Anhänger mit dem Kennzeichen auf der A-Landstraße 540 bei Strkm. 9,300 im Gemeindegebiet von St. Georgen i.A. überladen war, wobei 1) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 17.900 kg um 4.800 kg überschritten und 2) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 24.000 kg um 5.000 kg überschritten wurde. Damit haben sie nicht dafür Sorge getragen, daß die Beladung des Kraftwagens mit Anhänger den nachgenannten Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach. Rechtsvorschriften: "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 9 Abs.1 VStG".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 560 S (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem obigen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 und § 101 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen in der Höhe von 1.500 S und 1.300 S und für den Nichteinbringungsfall 60 und 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Am 17.10.1997 um 10.50 Uhr wurde anläßlich einer auf der Attergau-Landesstraße 540 bei km 9,300 im Gemeindegebiet von St. Georgen i.A. durchgeführten Kontrolle festgestellt, daß der von B gelenkte Lkw und der Anhänger überladen waren. 1) Sie haben somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG.1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers, Fa. P Transport GesmbH., nicht dafür gesorgt, daß der Lkw den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil Sie R die Lenkung überließen, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 17900 kg um 4800 kg überschritten wurde. 2) Sie haben somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG.1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers, Fa. P Transport GesmbH., nicht dafür gesorgt, daß der Anhänger den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil Sie R die Verwendung überließen, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 24000 kg um 5000 kg überschritten wurde".

2. Begründend führt die Erstbehörde folgendes aus:

"Sie brachten gegen die ha. Strafverfügung vom 18.2.1998 innerhalb offener Frist einen Einspruch ein und begründeten diesen damit, daß Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer bei den von Ihren Mitarbeitern durchgeführten Transporten nicht persönlich anwesend sein können und die Mitarbeiter daher bei ihrer Einstellung auf ihre alleinige Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, speziell hinsichtlich der Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtgewichte hingewiesen werden. Als Beweismittel legten Sie einen B R übergebenen Dienstzettel vor.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes kommt die Behörde zur Überzeugung, daß Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen tatsächlich zu verantworten haben.

Der Umstand, daß Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit für die Vertretung der Firma nach außen verantwortliche Person, eine strenge Dienstanweisung hinsichtlich des Verbotes der Vornahme von Überladungen erlassen haben, stellt nämlich allein keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß Sie Ihrer Sorgfaltspflicht gemäß § 103 Abs.1 KFG.1967 nachgekommen sind.

Sie können Ihre Verantwortlichkeit nicht schlechtweg an eine nachgeordnete Person (Kraftfahrer) delegieren - VwGH.15.11.1976, ZVR 1977/293.

Da somit der Ihnen angelastete Sachverhalt zweifelsfrei erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 9 Abs.1 VStG.1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 103 Abs.1 KFG.1967 1. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG.1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG.1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, daß Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden.

Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt darin nach der Präambel aus: "Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt habe, daß der Lkw den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil er dem Lenker R die Lenkung überließ, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 17.900kg um 4.800 kg überschritten wurde.

Weiters wird ihm zur Last gelegt, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht dafür gesorgt habe, daß der Anhänger den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil er dem Lenker R die Verwendung überließ, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 24.000 kg um 5.000 kg überschritten wurde.

Richtig ist, daß sowohl der Lkw als auch der Anhänger überladen waren. Dies ist jedoch vom Beschuldigten P nicht zu verantworten. Es kann dem Beschuldigten nicht zugemutet werden, bei allfälligen Ladungen seiner Fahrer anwesend zu sein, um für eine ordnungsgemäße Ladung zu sorgen. Die Mitarbeiter des Beschuldigten werden vom Beschuldigten selbst auf die rechtlichen Vorschriften hingewiesen. Die Einhaltung dieser Vorschriften sind daher dem jeweiligen Lenker übertragen. Der Beschuldigte ist durch Aufklärung seiner Mitarbeiter seiner Pflicht nachgekommen.

Beweis: Dienstzettel DIENSTZETTEL 1. Arbeitgeber: P Arbeitnehmer(in): B Geburtsdatum und -ort: Wohnadresse: Familienstand: ledig Staatsbürgerschaft: österreichische 3 . Beginn des Arbeitsverhältnisses: 0 unbefristet 0 befristet bis zum: 4. Hinsichtlich der Kündigungsfristen und -Termine gilt Art. XI KV bzw. das Angestelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung. 5. Arbeits(Standort)ort: N Verwendung: Kraftfahrer 6. Eingestuft in: Bruttostundenlohn S 80,16 + Diäten S 24,--/Std. 7. Anfangsbezug: Sonderzahlungen gem. Art. XII KV Hinsichtlich der Fälligkeit des Bezuges gilt Art. XV KV. 8. Hinsichtlich des Urlaubes gilt Art. X KV bzw. das Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. 9. Hinsichtlich der Arbeitszeit gilt Art. V KV. 10. Strafverfügungen: Der Arbeitnehmer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere für die Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, verantwortlich und muß für etwaige Strafen selbst aufkommen. 11. Telefon: Privatgespräche werden laut Rufdatenaufzeichnungen der Telekom dem Arbeitnehmer weiterverrechnet, ebenso Anrufe mit einer Dauer von mehr als 4 Minuten. 12. Betriebsschlüssel: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Verwahrung der Schlüssel und Versperrung des Betriebseigentums. Schäden, die durch Unachtsamkeit verursacht wurden, sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

Auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs für Arbeiter in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dieser Kollektivvertrag liegt im Betrieb P Transportges.m.b.H., N auf. KV = Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs für Arbeiter in der jeweils gültigen Fassung.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß dem Beschuldigten für die gegenständliche Überladung keine Verantwortung trifft und wird daher gestellt der A n t r a g die Behörde wolle der Berufung Folge geben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR96-16183-1997 ersatzlos aufheben.

S, am 9.9.1998,k H" 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Verwaltungsstrafakte am 7. Dezember 1998 dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.2, 1. Halbsatz VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, welcher vom Berufungswerber unbestritten geblieben ist. Der Berufungswerber vermeint mit dem vorgelegten Dienstzettel seine Verantwortung als Vertreter des Zulassungsbesitzers im Hinblick auf Überladungen von Firmenlastkraftwagen delegiert und im Ergebnis ein geeignetes Kontrollsystem nachgewiesen zu haben. Dem vermag jedoch, wie auch von der Erstbehörde zutreffend dargetan und wie nachfolgend auszuführen ist, nicht gefolgt werden. Aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug wird die nach § 9 Abs.1 VStG begründende Organfunktion des Berufungswerbers belegt. Auch diese wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wird nicht behauptet.

4.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. April 1996, VwSen-103403/2/Fra/Ka, mit dem eine Berufung wegen Übertretung des § 103 Abs.1_Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 als unbegründet abgewiesen wurde, hat der Oö. Verwaltungssenat etwa ausgeführt, daß nach ständiger Judikatur des VwGH die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellt. Die im § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. normierte Sorgfaltspflicht verlangt wohl nicht, daß der Zulassungsbesitzer (bzw sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. ua VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005). Bei Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG obliegt es jedoch dem Zulassungsbesitzer im Verwaltungsstrafverfahren zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der oben dargestellten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch VwGH vom 3.7.1991, Zl.91/03/0032). Mit dem hier getätigten Vorbringen des Berufungswerber, daß der Lenker strengstens angewiesen sein mag, nicht mehr als die zulässige Nutzlast zu laden, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.1 Z1 KFG aber nicht Genüge getan. Er hat damit kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem im Sinne der oben zitierten Judikatur dargelegt, weil es darauf ankommt, daß eben die Überladung von vornherein vermieden wird. Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.9.1990, Zl.90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welcher Weise vom Berufungswerber Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zlen.91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem ebenfalls nicht erfüllen (vgl. VwGH vom 15.12.1993, Zl.93/03/0208). Der Berufungswerber hat hier nicht einmal ansatzweise darzutun vermocht, welche Kontrolltätigkeit er zur Vermeidung von Überladungen unternommen oder veranlaßt hätte. Da somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens seitens des Berufungswerber nicht gelungen ist, war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.

5. Strafbemessung:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Geht man mangels konkreter Angaben von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers von bloß 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus, könnte den verhängten Strafen ebenfalls nicht mehr mit Erfolg entgegengetreten werden. Selbst wenn in diesem Verfahren auch der von der Erstbehörde zuerkannte strafmildernde Umstand der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers zuzuerkennen ist, ist doch auf die schwerwiegenden nachteiligen Folgen einer derartigen Übertretung besonders Bedacht zu nehmen. Diese gründet nicht nur in einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, etwa durch sich verlängernde Bremswege, besonders nachteilig ist jedoch zusätzlich die überproportionale Abnützung der Straße durch Fahrzeugüberladungen hervorzuheben. Bemerkenswert ist, daß 175 Übergänge einer Achse mit 10 Tonnen, gleich 100 Übergängen einer Achse mit 11,5 Tonnen gleich ist. Das bedeutet, daß mit dieser Überladung jede Achse (ausgehend von fünf Achsen) um mehr als zwei Tonnen überbelastet war, was der Straße technisch besehen ein Vielfaches an Abnützung bescherte (Zeitschrift Straße + Autobahn, 2/96, Nr. 65, v. Univ.Prof.Dr.-Ing. Eisenmann, Lehrstuhl und Prüfamt für Bau von Landverkehrswegen, TU München). Der Oö. Verwaltungssenat kann bei dieser Strafbemessung eine willkürliche Handhabung des der belangten Behörde gemäß § 130 Abs.2 B-VG eingeräumten Ermessens nicht konstatieren. Vielmehr ist selbst bei einer für einen Geschäftsführer unrealistischen niedrigen Einkommensannahme die Strafe als dem Tatunwert zu gering bemessen zu erachten. Eine strenge Bestrafung wäre bei derartigen Übertretungen insbesondere aus Gründen der Generalprävention indiziert.

5.3. Die Umformulierung des Spruches diente der klareren Umschreibung des Fehlverhaltens des Berufungswerbers, welches spezifisch nicht in der Überlassung des Kraftwagenzuges an einen als Fahrer beschäftigten Firmenangehörigen zu erblicken ist, sondern vielmehr in dessen nicht ausreichenden Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften begründet liegt. Eine alle Tatbestandselemente im Sinne des § 44a VStG umfassende taugliche Verfolgungshandlung ist jedoch bereits in der Strafverfügung vom 18. Februar 1998 zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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