Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161467/6/Bi/Sp

Linz, 16.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau CP durch RA Dr. JP vom 30. Juni 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 19. Juni 2006, VerkR96-715-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird; die Geldstrafen werden jedoch auf jeweils 40 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 18 Stunden herabgesetzt.

    

II. Die Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigen sich auf jeweils 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 103 Abs.1 iVm 33 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 80 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 22. Dezember 2005 um 12.05 Uhr im Ortsgebiet Mattighofen auf der B147 bei Strkm 17.750 auf Höhe des Busbahnhofes festgestellt worden sei, dass sie als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des Pkw, Kz. BR-…… den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von C P gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebs­sichere Verwendung des angeführten Fahr­zeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahr­zeuge und Anhänger so gebaut sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbe­nützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien:

1) das Fahrwerk des gegenständlichen Pkw sei an allen vier Rädern tiefergelegt gewesen (rote Federn),

2) an beiden Scheinwerfern seien Spoiler angebracht gewesen.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 16 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der vorherige Zulassungsbesitzer des Pkw habe bestätigt, dass er die Änderungen am Pkw vorgenommen habe. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Änderungen dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die ihr in der Strafverfügung angelasteten Über­tretungen habe sie nicht begangen; diesbezüglich bestehe Überein­stimmung. Werde ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht verwendet, komme der Bestimmung des § 33 Abs.1 KFG keine Relevanz zu. Nur wenn der Zulassungs­besitzer relevante Änderungen am Fahrzeug nicht anzeige und das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwende, mache er sich strafbar. Der Tatvorwurf im Sinne des Straferkenntnisses vom 19.6.2006 sei in diesem Fall vom Vorwurf im Sinne der Strafverfügung vom 31.1.2006 konsumiert und liege kein Fall von Ideal- oder Realkonkurrenz vor.

Im ggst Fall stehe fest, dass der damalige Zulassungsbesitzer anzeigepflichtige Änderungen der Behörde nicht bekanntgegeben habe; es sei daher unzulässig, ihr als Zulassungsbesitzerin eine Übertretung nach § 33 Abs.6 KFG anzulasten. Die Bestimmung stehe unter der Überschrift "unzulässige Änderungen" und beziehe sich damit auf den Änderungszeitpunkt. Auch § 103 Abs.1 KFG ändere nichts daran, dass das strafbare Verhalten vom Vorzulassungsbesitzer zu jenem Zeitpunkt gesetzt worden sei, als er die Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, aber nicht angezeigt habe. Warum daraus Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder andere Straßenbenützer bestanden hätten, habe die Erstinstanz nicht begründet. Der Tatvorwurf reduziere sich in seinem letzten Satz darauf, dass festgestellt worden sei, dass die beiden nicht typisierten Teile "angebracht" gewesen seien. Es werde aber auch nicht behauptet, dass die Fahrwerkstieferlegung in einer unzulässigen, nicht typisierungsfähigen Form vorgenommen worden sei oder die Spoiler nicht typisierungsfähig gewesen seien. Strafbar habe sich der Vorzulassungsbesitzer gemacht, nicht sie als nunmehrige Zulassungsbesitzerin, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass am 22. Dezember 2005, 12.05 Uhr, C P als Lenker des auf die Bw zugelassenen Pkw BR-145CK auf einer Straße mit öffent­lichem Verkehr in Mattighofen angehalten und der Pkw einer Fahrzeugkontrolle unter­zogen wurde, wobei vom Meldungsleger Karl Schamberger festgestellt wurde, dass am Pkw an beiden Scheinwerfern Spoiler ("böser Blick") angebracht waren und das Fahrwerk an allen vier Rädern tiefergelegt war (rote Federn). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde festgestellt, dass C K-W der vorherige Zulassungsbesitzer des Pkw bis 17. Juni 2005 war. Dieser bestätigte zeugenschaftlich am 25. April 2006, er habe diese Änderungen in einer Werkstätte vornehmen lassen. Sie seien aber nicht typisiert worden und darauf habe er die Bw beim Kauf des Pkw in Anwesenheit ihres Vaters ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Die Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben, sie habe den Pkw so gekauft, habe keine technischen Detailkenntnisse und hege dazu auch keine Ambitionen. Sie werde die Änderungen entfernen und den Pkw zur technischen Über­prüfung vorführen.

 

Zur Frage, ob die angeführten Änderungen tatsächlich eine Herabsetzung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Pkw bedeuten, äußerte sich der kfz-technische Amtssach­verständige Ing. R in seinem Gutachten vom 7. September 2006, VT-010191/1151-RL, insofern, als beide Änderungen genehmigungspflichtig nach
§ 33 KFG 1967 seien, wobei bei sach- und fachgerecht durchgeführtem Umbau die Änderungen gemäß § 33 KFG in die Genehmigungspapiere eingetragen würden. Ob der Umbau des Fahrwerks und der Anbau einer Scheinwerferblende die Verkehrs- und Betriebssicherheit konkret herabgesetzt haben, konnte der SV nicht sagen. Am 23. Februar 2006 sei das Fahrzeug in Mattighofen gemäß § 56 KFG überprüft und dabei im Originalzustand vorgefunden worden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord­nungen entspricht.

Gemäß § 33 Abs.6 KFG 1967 sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungs­gegenständen von genehmigten Fahr­zeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft die Meldepflicht nach § 33 Abs.1 KFG jene Person, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (vgl E 27.2.1992, 91/02/0056, ua).

Daraus folgt, dass der vorherige Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen wäre, die von ihm selbst veranlassten Änderungen gemäß § 33 Abs.1 KFG "unverzüglich" anzuzeigen. Die in der Strafverfügung enthaltenen Tatvorwürfe waren somit der Bw nicht anzulasten, weshalb der Bw nach den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens mit Schreiben der Erstinstanz vom 10. Mai 2006 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die am 22. Juni 2006 endete, der Tatvorwurf gemäß
§§ 103 Abs.1 Z1 iVm 33 Abs.6 KFG 1967 gleich­lautend wie im Spruch des Straf­erkenntnisses neu zur Last gelegt wurde. Eine Anlastung dahingehend, dass die am Pkw vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug dessen Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebs­sicher­heit tatsächlich herabzusetzen geeignet waren, waren im Tatvorwurf nach der wörtlich zitierten Bestimmung im Sinne des § 4 Abs.2 KFG enthalten, wobei eine konkrete Beschreibung möglicher Gefahren durch den Einbau nicht typisierter Teile im Sinne des § 44a Z1 VStG im Spruch nicht erforderlich ist. Die Bw war vielmehr ab Tatanlastung in der Lage, sich entsprechend zu verantworten und bestand auch keine Gefahr einer Doppelbe­strafung.

Der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf umfasst das von der Bw als Zulassungsbesitzerin zu verantwortende Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch den genannten Lenker, obwohl der Zustand des Fahrzeuges insofern nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen habe, als die beiden genannten nicht typisierten und damit den Vorschriften des KFG nicht entsprechenden, für die Verkehrs- und Betriebs­sicherheit maßgebenden Teile (rote Federn und Scheinwerfer-Spoiler) angebracht waren. Damit ist der Tatvorwurf im Sinne der Judikatur des VwGH zum § 44a Z1 VStG ausreichend umschrieben.

 

Die Bw hätte gemäß § 103 Abs.1 KFG als Zulassungsbesitzerin am Vorfallstag dafür zu sorgen gehabt, dass der auf sie zugelassene Pkw bei Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - das Lenken durch eine andere Person stellt zweifellos eine solche Verwendung dar - den Bestimmungen des KFG entspricht. Der Pkw entsprach insofern nicht dem KFG, als weder die die Fahrwerkstieferlegung bewirkenden Federn noch die über den Scheinwerfern angebrachten Spoiler einzelgenehmigt waren - damit wäre eine negative Beein­flussung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges in technischer Hinsicht festgestellt und ausgeschlossen gewesen. Da die Einzelgenehmigung nicht vorlag, war eine Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit den genannten Änderungen, wie die Bw im Rechtsmittel richtig ausführt,  unzulässig.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Abs.2 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvor­schrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungs­vorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die Bw hatte nach glaubhafter Aussage des vorherigen Zulassungsbesitzers und auch aus dem Typenschein davon Kenntnis, dass die beim Kauf des Pkw am
16. Juni 2005 bereits geänderten Teile nicht einzel­genehmigt waren. Da sie sich als Zulassungsbesitzerin mit den von ihr zu beachtenden Bestimmungen, auch wenn sie keine technischen Ambitionen hegt, entsprechend vertraut zu machen gehabt hätte, hätte ihr bewusst sein müssen, dass die genannten Teile nicht einzelgenehmigt waren und hätte sie daher den Pkw nicht jemandem zum Lenken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr überlassen dürfen.    

Dass eine Fahrwerkstieferlegung geeignet ist, die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges im Sinne einer Gefahr für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer zu beeinflussen, nämlich im Hinblick auf zu geringe Bodenfreiheit bei nicht fachgerechter Durchführung, ist unzweifelhaft. Ebenso sind an den Scheinwerfern angebrachte Spoiler, die den Radius des ausgesandten Lichts im Sinne des beabsichtigten "bösen Blicks" einschränken, ohne Zweifel grund­sätzlich geeignet, die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges im Sinne einer Gefahr für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßen­benützer zu beeinflussen. Ob eine solche nachteilige Beein­flussung tatsäch­lich erfolgt ist bzw ob die Änderungen überhaupt einzelgenehmigungsfähig gewesen wären, war wegen des von der Bw vor der technischen Überprüfung gemäß § 56 KFG am 23. Februar 2006 bereits veranlassten Rückbaus nicht (mehr) zu eruieren, ergibt sich auch aus der Anzeige nicht und wurde solches der Bw auch nie vorgeworfen.       

  

Aus all diesen Überlegungen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwal­tungs­über­tretung zu verantworten hat, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Als geringfügig konnte das Verschulden aber nicht angesehen werden, sodass die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht zutrafen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und hat sofort von sich aus den Rückbau der genannten Änderungen veranlasst und das Fahrzeug zur Überprüfung gemäß § 56 KFG am 23. Februar 2006, also zwei Monate nach dem Vorfall,  vorgeführt, wo es als in technisch einwandfreiem (Original-)Zustand qualifiziert wurde. Dieses Verhalten ist der Bw jedenfalls als mildernd zugutezuhalten; erschwerende Umstände liegen nicht vor. Damit ist eine erhebliche Herabsetzung der Strafen gerechtfertigt. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, wobei die Bw der Schätzung der Erstinstanz auf ein Einkommen von 800 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten nicht widersprochen hat, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

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