Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161702/8/Bi/Sp

Linz, 16.11.2006

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn HP vom 19. Oktober 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. September 2006, VerkR96-14269-2006, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

  I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe aber auf
40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

 II. Der Verfahrenskostenersatz der Erstinstanz ermäßigt sich auf 4 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2, 33 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 9. Juli 2006, 3.45 Uhr, in Schwanen­stadt, B1 bei km 234.200, festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebende Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmut­zung anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien: Fahrwerks­tieferlegung (rote Federn).

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Auto neu ab Werk über einen Opelhändler gekauft und die Tieferlegung bei der Bestellung bzw. beim Kaufvertrag mitbestellt. Es seien keine Eintragungen im Typenschein gemacht worden. Er sei der Meinung, dass, wenn man einen Neuwagen bei einem Händler bestelle, dieser den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müsse. Er habe jetzt die Federn wieder aus- bzw. umgebaut, das Fahrzeug entspreche wieder den gesetzlichen Bestimmungen. Er habe bereits am vergangenen Mittwoch mit Herrn Dr. G über diese Umstände gesprochen und ersuche um nochmalige Überprüfung, da er sich ungerecht behandelt fühle.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist zu sagen, dass der Bw das Straferkenntnis laut seiner Unterschrift auf dem Rückschein am 18. September 2006 eigenhändig übernommen hat. Damit begann die Berufungsfrist zu laufen, die demnach am
2. Oktober 2006 ablief. Die mit 19. Oktober 2006 datierte Berufung wurde am
3. Oktober 2006 per Fax der Erstinstanz übermittelt. Auf der Grundlage der schriftlichen Ausführungen des Bw und des Aktenvermerks des Verkehrsreferenten der Erstinstanz vom 10. Oktober 2006 und seiner Stellungnahme vom 6. November 2006 ist nicht auszuschließen, dass der Bw tatsächlich berechtigterweise der Meinung war, dass die Berufungsfrist bis 3. Oktober 2006 ausgeweitet würde, zumal der Unterschied zwischen einer (aufgetragenen) Sachverhaltsfeststellung zur Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 52a VStG vorliegen, und einer Berufung, die eine Besserstellung erwarten lässt, für den Bw tatsächlich nicht erkennbar sein musste. Die Berufung wird daher als fristgerecht eingebracht angesehen.

 

Inhaltlich ist unbestritten, dass der Bw 1992 den Pkw VB-46WX bei einem Händler gekauft und die Tieferlegung des Fahr­werks beim Kauf gleich mitbestellt hat. Er hat das Fahrzeug wie bestellt erhalten und festgestellt, dass im Typen­schein keine Änderungen eingetragen waren. Das Fahrzeug wurde am 9. Juli 2006, 3.45 Uhr, vom Meldungsleger Harald Anleitner einer Fahrzeugkontrolle unterzogen und festgestellt, dass die Fahrwerkstieferlegung nicht einzelgenehmigt war. Der Bw hat die Tieferlegung mittlerweile rückgebaut.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug ... den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft die Meldepflicht jene Person, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist (vgl E 27.2.1992, 91/02/0056, ua).

Daraus folgt, dass bei einem fabriksneuen Fahrzeug, das mit anzeigepflichtigen Änderungen bestellt und so an den Käufer ausgeliefert wird, dieser als Zulassungs­besitzer unverzüglich diese Anzeige zu erstatten hat. Das Argument des Bw, der Händler dürfe nur dem KFG entsprechende Fahrzeuge übergeben, geht insofern ins Leere, als der Händler nicht Zulassungsbesitzer ist - das Fahrzeug ist bei der Auslieferung noch gar nicht zugelassen; die Zulassung wird, je nach Vereinbarung, von einem Versicherungsvertreter vor der Übergabe im Auftrag des Käufers veranlasst; der Versicherungsvertreter ist aber grundsätzlich nicht für technische Änderungen zuständig - die Meldeverpflichtung bleibt damit letztlich beim Zulassungs­besitzer. Daraus folgt, dass es nicht Sache des Händlers sein kann, der Anzeigepflicht nachzukommen, sondern der Bw selbst hätte sich darum kümmern bzw gegebenenfalls jemanden dazu beauftragen müssen, wobei der Begriff "unverzüglich" keinen großen Spielraum lässt.      

 

Dem Bw wird aber nicht die Verletzung der Anzeigepflicht zur Last gelegt, sondern das Lenken des Pkw, der insofern nicht dem KFG entsprach, als die Tieferlegung des Fahrwerks nicht einzelgenehmigt war, wobei er sich entsprechend überzeugen hätte müssen bzw bei Wissen um das Nichtbestehen einer Einzelgenehmigung das Fahrzeug nicht lenken hätte dürfen. Dass eine Fahrwerkstieferlegung geeignet ist, die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges im Sinne einer Gefahr für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer zu beeinflussen, nämlich im Hinblick auf zu geringe Bodenfreiheit und ev. nicht fachgerechte Durchführung, ist unzweifelhaft.    

Tatsache ist aber, dass der Bw immerhin seit 14. April 1992 Zulassungsbesitzer war und offenbar bislang von der nicht einzelgenehmigten Fahrwerks­tieferlegung nicht die Rede war, obwohl er das Fahrzeug in dieser Zeit gemäß § 57a KFG begutachten lassen musste. Erst am 9. Juli 2006, 14 Jahre nach der Zulassung, wurde er dies­bezüglich als Lenker bei einer Fahrzeugkontrolle beanstandet und ein Verwaltungs­strafverfahren wegen des Lenkens dieses Fahrzeuges, das nicht den Bestimmungen des KFG entsprach, durchgeführt.

Der Bw vertritt die Ansicht, der Händler hätte für die Einzelgenehmigung sorgen müssen, was aber, wie bereits oben zu § 33 Abs.1 KFG ausgeführt, nicht zutrifft.

 

Sein Argument, bisher habe noch nie jemand deswegen etwas gesagt, geht insofern ins Leere, als gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvor­schrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Dass der Bw das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken hätte dürfen, weil dieses nicht den Bestimmungen des KFG entsprochen hat - weil die Tieferlegung nicht einzelgenehmigt war - musste ihm als Inhaber einer Lenkbe­rechtigung klar sein. Über die Erforderlichkeit einer Einzelgenehmigung hätte er sich als Zulassungsbesitzer - bereits vor 14 Jahren - entsprechend erkundigen müssen, was er unbestritten nicht getan hat. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

  

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz der Strafbemessung ein Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei fehlenden Sorgepflichten zugrundegelegt, was vom Bw nicht bestritten wurde und daher auch im Berufungs­verfahren angenommen wird.

Der Bw weist aus den letzten fünf Jahren zwei rechtskräftige Vormerkungen nach der StVO auf, aber keine nach dem KFG. Hätte er durch seine Vorgangsweise jemanden gefährdet, wäre die Gefährdung erschwerend; die Nichtgefährdung ist aber nicht mildernd zu werten. Er hat einen gesetzeskonformen Zustand sofort hergestellt, was wohl als mildernd zu berücksichtigen ist, wobei auch der Umstand, dass das Vorhandensein solcher Einzelgenehmigungen früher eher selten kontrolliert wurde, sodass der Eindruck einer fehlenden Relevanz entstehen konnte, eine Rolle spielt.

Im Ergebnis vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafe insofern gerechtfertigt ist, als die nunmehr verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG general- sowie spezial­präventiven Überlegungen standhält.  Auch wenn der Bw das so empfinden mag, wurde aber im Straferkenntnis nicht die Strafe gegenüber der Strafverfügung erhöht, sondern im Straferkenntnis der gesetzlich vorgesehene Verfahreskosten­beitrag von 10 % der Geldstrafe vorgeschrieben, weshalb sich in Summe ein höherer Betrag ergab, obwohl die Strafe gleichblieb.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lenken eines Kfz mit nicht einzelgenehmigter Fahrwerkstieferlegung (Lenker = Zulassungsbesitzer seit 1992, Vorfall 2006) – Händler nicht für Meldung nach § 33 KFG zuständig – langer Zeitraum , Federn sofort ausgebaut – Strafherabsetzung gerechtfertigt.

 

 

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