Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161711/6/Fra/Hu

Linz, 16.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EMA gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 2006, VerkR96-11281-2004-U/Pi, wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 EG-Verordnung 3821/95, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt werden.

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 5 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 EG-Verordnung 3821/85, eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Lkw ME-…….. welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen hat. Es wurde festgestellt, dass er das Schaublatt des letzten Tage der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. 29.5.2004. Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, P Ansfelden Süd, A1. Tatzeit: 3.6.2004, 20.10 Uhr; und

2) wegen Übertretung des § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 EG-Verordnung 3821/85, eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des angeführten Kfz, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger der Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen hat. Es wurde festgestellt, dass er die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. 1.6.2004 und 2.6.2004. Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, P Ansfelden Süd, A1. Tatzeit: 3.6.2004, 20.10 Uhr.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Da die Tatfrage strittig war, wurde für den 14. November 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Nach Einvernahme des Meldungslegers RI MMag. BS schränkte der Bw sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein. Das Straferkenntnis ist sohin in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Berufungsentscheidung lediglich hinsichtlich der Strafen zu ergehen hat, wobei folgende Gründe den Oö. Verwaltungssenat veranlasste, die Strafe neu festzusetzen:

 

Der Bw ist Berufskraftfahrer und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für ihn besonders mildernd ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw bezieht ein monatliches Einkommen von ca. 1.200 Euro und besitzt kein Vermögen. Entgegen der Annahme der Erstbehörde ist er für zwei Kinder und Gattin sorgepflichtig. Zudem ist die Länge der Verfahrensdauer bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 9.6.2006, Gz. B3585/05, ua festgestellt, dass eine überlange Verfahrensdauer als strafmildernd zu bewerten ist, ansonsten das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art. 6 Abs.1 EMRK widersprechenden Weise angewendet wird (vgl. auch VfSlg. 16.385/2001 mit weiteren Nennungen; VfGH 6.6.2006, B3593/05). Gemäß § 19 Abs.2 dritter Satz VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs.2 StGB ist es auch ein Milderungsgrund, „wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat“.

 

Unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw war daher die Strafe tat- und schuldangemessen neu festzusetzen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum