Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251402/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 10.11.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.3.2006, SV-96-33-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.3.2006, SV96-33-2005, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 iVm 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 1.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Pl Gesellschaft mbH, V, B, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass von dieser Firma zumindest am 27.6.2005 und am 28.6.2005 in V, B (Fleischhauerei P) und anderen Orten in Österreich der bosnische Staatsangehörige B S, geb. …, als Hilfskraft beschäftigt wurde, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, der Ausländer war auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung, eine Bewilligung als Schlüsselkraft bzw ein Niederlassungsnachweis, lagen nicht vor.  

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher vom Bw ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass für B S keines der erforderlichen Dokumente vorgelegen sei. Es sei auch kein Arbeitsvertrag begründet worden und sei B  im Betrieb auch nicht organisatorisch eingegliedert gewesen. B habe sich einen Lkw ausgeliehen, um für sich einen Transport durchzuführen. Dabei habe er angeboten, Lieferungen durchzuführen, welche auf der Strecke gelegen seien. Es habe sich um reine Gefälligkeitsdienste gehandelt. Dies sei auch von der Gattin des Bw gegenüber der Polizeiinspektion Hellmonsödt bekannt gegeben worden. Dem Bw sei von B mitgeteilt worden, dass er zum Zeitpunkt der Gefälligkeitsdienste bei einer deutschen Speditionsfirma oder Frachtfirma beschäftigt gewesen sei, sohin  in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei. Da offenkundig kein Arbeitsvertrag vorgelegen sei und es sich um reine Gefälligkeitsdienste gehandelt habe, liege keine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Darüber hinaus wurde auch die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, zumal der Betrag von 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden überhöht sind und nicht dem Unrechts- und Schuldgehalt und schon gar nicht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw entsprechen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Zudem wurde der  Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde  hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 4.10.2006 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 3.10.2006 wurde vom Bw der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Hiezu wurde vom Bw dargelegt, dass S B für die F P GmbH & Co KG am 27. und 28.6.2005 als Fahrer für Fleischtransporte eingesetzt worden sei. Damit liege ein reumütiges Geständnis vor, welches den wichtigsten Milderungsgrund darstelle. Im Übrigen sei der Bw nicht vorbestraft und habe bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Es habe in dieser Zeit einen Engpass mit Arbeitskräften gegeben, sodass der Bw die Gelegenheit wahrgenommen habe, den Genannten vorübergehend als Aushilfsfahrer einzusetzen.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw ausdrücklich auf die Durchführung einer solchen verzichtet hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die eingeschränkte Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.500 Euro bei einem Strafrahmen von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, da es sich gegenständlich um keinen Wiederholungsfall handelt, verhängt. Als erschwerend wurde gewertet, dass die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern auch schwerwiegende sicherheitspolizeiliche Auswirkungen nach sich ziehen würde, das sich die Personen entgegen den Bestimmungen des Fremden- und Meldegesetzes unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten und somit eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch wurde von der belangten Behörde der Unrechtsgehalt der Tat entsprechend gewürdigt und schließt sich der Oö. Verwaltungssenat den hiezu getätigten Ausführungen vollinhaltlich an. Dem Bw kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – entgegen den Ausführungen des Bw – nicht mehr zugute, zumal dieser zahlreiche, wenngleich auch nicht einschlägige, Verwaltungsstrafvormerkungen zum Tatzeitpunkt aufweist. Zudem ist die belangte Behörde von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Bw in Höhe von 2.000 Euro ausgegangen, der in der Berufung nicht entgegengetreten wurde. Nähere Angaben hinsichtlich der persönlichen Familien- und Vermögensverhältnisse wurden vom Bw nicht getätigt, sodass der Oö. Verwaltungssenat davon auszugehen hatte, dass keine Sorgepflichten und kein Vermögen gegeben sind.

 

Wenn der Bw nunmehr in seiner Eingabe vom 3.10.2006 als sehr wesentlichen Milderungsgrund das reumütige Geständnis  ins Treffen führt, so ist diesbezüglich zu bemerken, dass eine erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht dem Bw nicht mehr als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs.1 Z17 StGB zugute gehalten werden kann (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0196). Auch kann der vom Bw geltend gemachte personelle Engpass nicht als strafmildernd gewertet werden, zumal von ihm nicht behauptet und nachgewiesen wurde, dass er den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages vor dem Tatzeitpunkt zu decken versucht hat (vgl. VwGH 17.12.1998, 96/09/0364).

 

Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzmäßiger Weise Gebrauch gemacht und konnte eine Ermessensüberschreitung nicht festgestellt werden.

 

In Anbetracht des Unrechtsgehalt der Tat erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro sowohl schuld- als auch tatangemessen und geeignet, den Bw nachhaltig von weiteren Übertretungen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abzuhalten. Des weiteren ist die verhängte Geldstrafe aber auch angemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst, zumal – wie bereits oben ausgeführt – der Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens des Bw in der Berufung nicht entgegen getreten wurde. 

 

Den Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20 bzw 21 Abs.1 VStG bzw einer Strafherabsetzung standen die obigen Ausführungen entgegen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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