Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521419/6/Sch/Hu

Linz, 14.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn B D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K K, Dr. K L vom 25.9.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19.9.2006, VerkR21-152-2006/EF-Wg/Bau, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 10.11.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und des Verbotes des Lenkens von führerscheinfreien Kraftfahrzeugen auf drei Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18.7.2006, VerkR21-152-2006-Mg/Rei, wurde  Herrn B D, P, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K K, Dr. K L, HI, L, gemäß §§ 24, 25 und 32 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 25.7.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 19.9.2006, VerkR21-152-2006/EF-WG/Bau, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt ihren Bescheid auf eine Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Linz-Land, wonach der Berufungswerber verdächtig sei,  Verbrechen und Vergehen gemäß § 146 (Betrug), § 147 (schwerer Betrug) und § 148 (gewerbsmäßiger Betrug) StGB sowie gemäß § 278 (kriminelle Vereinigung) StGB begangen zu  haben. Er hätte in den Jahren 1998, 2002 und 2003 in gegenseitigem Zusammenwirken bzw. über Auftrag seines Bruders F D sowie mit weiteren Personen gewerbsmäßig schwere Versicherungsbetrügereien begangen. Unter anderem seien folgende Verkehrsunfälle fingiert und vorgetäuscht worden, an denen er beteiligt war:

a)     am 12.4.1998 um 21.12 Uhr auf dem Güterweg zwischen Altenschlag und Geierschlag, Gemeindegebiet 4184 Helfenberg

b)     am 27.9.2002 um 14.45 Uhr in Rijeka in Kroatien

c)      am 21.2.2003 um 18.55 Uhr an der Kreuzung der B 139 Kremstal Straße mit der Pascalstraße (Plus City), Gemeindegebiet 4061 Pasching

d)     am 4.3.2003 um 13.00 Uhr auf der A1 Westautobahn im Bereich der Autobahnabfahrt Mondsee, Fahrtrichtung Wien

e)     am 27.4.2003 um 18.45 Uhr in Horice na Sumava, Tschechische Republik

f)        am 6.8.2003 um 14.45 Uhr am Ikea-Parkplatz in Echingen/München, BRD.

 

Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung ist dieser Tatvorwurf offenkundig nicht mehr in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft Linz mit Strafantrag vom 21.9.2006 letztlich (nur mehr) drei Fakten als Tatvorwurf gegenüber dem Berufungswerber erhoben hat. Auch ist im Strafantrag nicht mehr die Rede davon, dass der Berufungswerber mit anderen Personen eine kriminelle Vereinigung begründet bzw. die Betrugshandlungen in Form der Gewerbsmäßigkeit begangen hätte.

 

Grundsätzlich ist der Erstbehörde dahingehend zuzustimmen, dass die vom Berufungswerber gesetzten Delikte, wenn auch nicht expressis verbis, so aber doch inhaltlich und insbesondere in der Form ihrer Begehung, nämlich unter der Zuhilfenahme von Kraftfahrzeugen, unter den Deliktskatalog des § 7 Abs.3 FSG subsumiert werden können. Dem Berufungswerber wäre die Begehung dieser Delikte ohne dem Besitz einer Lenkberechtigung kaum möglich gewesen. Diese Tatsache rechtfertigte wiederum die Zukunftsprognose im Sinne des § 7 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.4 FSG, dass er sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde.

 

Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung war aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung von der Faktenlage her ein wesentlich geringerer Umfang zu beurteilen.

 

Die Mindestentziehungsdauer beträgt gemäß § 25 Abs.3 FSG bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit drei Monate. Damit kann nach Ansicht der Berufungsbehörde auch das Auslangen gefunden werden. Abgesehen von den schon oben getätigten Erwägungen im Hinblick auf die reduzierte Faktenlage ist dem Berufungswerber auch zuzugestehen, dass er offenkundig von seinem Bruder zur Mittäterschaft verleitet wurde. Die eigene angewendete kriminelle Energie des Berufungswerbers muss in diesem Sinne relativiert werden. Auch dürfte er letztlich vom Ertrag der Betrugshandlungen kaum etwas Nennenswertes erhalten haben. Dem gegenüber hat er, wie er bei der Berufungsverhandlung glaubhaft gemacht hat, die weitgehende Schadenswiedergutmachung in die Wege geleitet.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass eine negative Zukunftsprognose über den Berufungswerber in einem Ausmaß, das über die gesetzliche Wertung hinausgeht, nicht begründbar ist.

 

Der Berufung hatte somit in diesem Sinne Erfolg beschieden zu sein. Das darüber hinausgehende Berufungsbegehren auf gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuweisen.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Erstbehörde ist im § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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