Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161699/2/Kei/Ps

Linz, 13.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D N, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. September 2006, Zl. VerkR96-14888-2006, zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Statt „mit öffentlichen Verkehr“ wird gesetzt „mit öffentlichem Verkehr“ und zweimal wird statt „§ 37 Abs. 3 FSG“ jeweils gesetzt „§ 37 Abs. 3 Z. 1 FSG“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.                   Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 44,60 Euro (= 36,60 Euro + 8,00 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 10.7.2006 um ca. 14.31 Uhr das Motorfahrrad, Kennzeichen auf der Hauptstraße, Kreuzung mit der Schulstraße in Kremsmünster gelenkt, wobei

  1. das Motorfahrrad aufgrund seiner erreichbaren Höchstgeschwindigkeit ( 84 KmH) als Motorrad anzusehen ist und Sie sich nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse A befanden,
  2. Sie das Kraftfahrzeug, welches nicht als Kleinmotorrad zum Verkehr zugelassen und mit dem eine höhere Geschwindigkeit als 45 KmH erreichbar war, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr verwendeten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG 1997
  2. § 36 a KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

183

40

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

12 Stunden

gemäß §

37 Abs. 3 FSG

134 Abs. 1 KFG 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18,3+4 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 245,30 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Es ist richtig, dass ich am 10.7.2006 um ca. 14.31 Uhr mit meinem Mofa, Kennzeichen in Kremsmünster unterwegs war.

Ich besitze dieses Mofa seit dem Frühjahr 2006 und lenke dieses fast täglich von R. in die Schule nach K.

Ich möchte anführen, dass ich mich an sämtliche Geschwindigkeitsbegrenzungen halte und auch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Mofas von 45 KmH nicht überschritten habe.

Vor der Anhaltung lenkte ich das Mofa mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 KmH.

Es ist mir völlig unerklärlich, warum auf dem Rollenprüfstand eine gemessene Geschwindigkeit von 88 KmH zustande gekommen ist, da ich nach dem Kauf an diesem selber nichts abgeändert habe.

Ich ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Oktober 2006, Zl. VerkR96-14888-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen G H in der Anzeige der Polizeiinspektion Kremsmünster vom 17. Juli 2006, Zl. A1/0000006389/01/2006.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Der Bw hätte im gegenständlichen Zusammenhang eine gehörige Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen und sich vor der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug vertraut machen müssen und er hätte erkennen müssen, dass das Fahren rechtswidrig war.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die durch die belangte Behörde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgenommene Anwendung des § 20 VStG (= Außerordentliche Milderung der Strafe) erfolgte zu Recht.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses gemachten Ausführungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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