Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105982/2/BR

Linz, 17.12.1998

VwSen-105982/2/BR Linz, am 17. Dezember 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11. November 1998, Zl. Cst.-14.642/98, zu Recht: I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis der Bundes-polizeidirektion Linz vom 11. November 1998, Zl. Cst.-14.642/98 wegen Übertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzehn Stunden verhängt, weil er am 24.3.1998 von 22.45 bis 23.00 Uhr den Pkw mit dem Kz. auf der Landstraße Nr. vor einer Hauseinfahrt zum Parken abgestellt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, daß der Sachverhalt durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht erwiesen sei. Das Fahrzeug sei unmittelbar vor der deutlich erkennbaren Einfahrt abgestellt gewesen. Die Hauseinfahrt sei durch eine angebrachte Zick-Zack-Linie, eine abgeschrägte Gehsteigkante und einem Hinweisschild erkennbar gewesen. Über Vorhalt des Beweisergebnisses habe er sich zu diesem nicht geäußert, so daß die Erstbehörde gemäß § 41 Abs.3 VStG das Verfahren ohne der weiteren Anhörung des Berufungswerbers durchzuführen gehabt habe. Rechtlich führte die Erstbehörde aus, daß es bloß auf die Beschaffenheit durch äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche genützt werde, ankomme. Die dem Akt beiliegenden Fotos dokumentierten diese rechtliche Qualifikation ebenfalls.

2. In der dagegen fristgerecht durch den Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber zu den hier verfahrensgegenständlichen Punkten folgendes aus:

"In umbezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde dem Beschuldigten das Straferkenntnis vom 11.11.1998 am 13.11.1998 zugestellt. Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte die B E R U F U N G beim Unabhängigen Verwaltungssenat. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht. Die Berufung wird wie folgt ausgeführt:

Das Strafverfahren Cst.-14.642/98 wurde laut Mitteilung vom 03.07.1998 eingestellt. Eine Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ist nicht erfolgt. Eine neuerliche Bestrafung trotz eingestelltem Verfahren ist unzulässig.

Im übrigen werden die bisherigen Einwendungen wiederholt. Es ergibt sich aus den Örtlichkeiten kein Hinweis auf eine Hauszufahrt. Am Tag des Vorfalles war unmittelbar vor dieser Einfahrt, was auch auf den Fotos erkennbar ist, ein Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" aufgestellt. Alleine dieses Verkehrszeichen läßt den Schluß zu, daß keine unmittelbare Hauszufahrt vorhanden ist, widrigenfalls dieses Verkehrszeichen sinnlos wäre, da Hauszufahrten ja ohnedies freizuhalten sind.

Abgesehen davon ist auch Verjährung eingetreten. Der Tatort ist ebenfalls viel zu wenig präzisiert, so daß aus diesen Überlegungen das Verfahren einzustellen ist.

Es wird b e a n t r a g t, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls eine Abmahnung auszusprechen.

Linz, am 26. November 1998 B" 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Aus dem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Da keine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und ein diesbezüglicher gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG). 5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber stellte zur eingangs zitierten Zeit das benannte Kraftfahrzeug vor dem Haus Landstraße Nr. ab. Aus der im Akt erliegenden Fotodokumentation ist die Abschrägung der Gehsteigkante und die Zick-Zack-Linie deutlich erkennbar. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Angaben des Meldungslegers nicht den Tatsachen entsprechen und auf einem Irrtum beruhen könnten. Das auf dem Foto sichtbare mobile Verkehrszeichen stellt offenbar eine Situation mehrere Monate nach dem Vorfall dar und belegt vielmehr, daß dort kein "Halte- und/oder Parkverbot" kundgemacht ist. Diesbezüglich läßt sich auch aus der Anzeige und der Stellungnahme des Meldungslegers nichts erschließen. Bezeichnend ist auch, daß dieses Vorbringen erst nach Einsichtnahme in den Akt durch den Berufungswerber getätigt wird und im Einspruch davon keine Rede ist. Wäre ein derartiges Verkehrszeichen bereits anläßlich des Vorfalles dort gestanden, hätte dies wohl der Meldungsleger in der Anzeige erwähnt und hätte sich der Berufungswerber wohl schon in seinem Einspruch darauf berufen. Es ist bereits aus der Beschaffenheit dieses Verkehrszeichens erkennbar, daß es sich bei diesem bloß um ein kurzzeitig verwendetes (wie etwa auf einer kurzzeitig bestehenden Baustelle) handeln kann. Der Berufungswerber hat im erstbehördlichen Verfahren auch nicht mitgewirkt und hat sich zum Beweisergebnis bei der Erstbehörde am 10. September 1998, um 08.00 Uhr offenkundig nicht geäußert. Ebenfalls wird auch nicht das Tatverhalten als solches bestritten, sondern neben den Formaleinwänden inhaltlich bloß darzutun versucht, daß eine Hauseinfahrt hier nicht erkennbar gewesen wäre.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß der hier angezogenen Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs.1 leg.cit. angeführten Fällen vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten. Im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Dem Berufungswerber vermag auch darin nicht gefolgt werden, wenn er sich auf die bereits erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Erstbehörde beruft. Hiezu ist auszuführen, daß die Erstbehörde mit der Strafverfügung vom 4. Juni 1998 den Tatbestand des § 23 Abs.1 StVO 1960 zur Last gelegt hatte und das Verfahren diesbezüglich am 1. Juli 1998 einstellte, weil der Beschuldigte "diese ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe." Bereits mit einer neuen Strafverfügung vom 3. Juli 1998 und somit binnen der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist wurde gegen den Berufungswerber schließlich eine neue und der zutreffenden Tathandlung entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt. Es ist hier eine neues Verfahren eingeleitet und nicht wie vom Berufungswerber darzutun versucht, ein bereits eingestelltes Verfahren ohne Wiederaufnahme fortgesetzt worden. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum hier der Tatort nicht hinreichend präzisiert sein sollte. Immerhin lassen auch die im Akt erliegenden Fotos die Tatörtlichkeit unzweifelhaft feststehen. Gebäudeobjekte pflegt man in verkehrsüblicher Weise nach der Hausnummer zu individualisieren. Die Gefahr einer Doppelbestrafung oder einer Einschränkung in den Verteidigungsrechten vermag durch diese Tatortbezeichnung ebenfalls nicht erblickt werden. Diesbezüglich wird letztlich auch vom Berufungswerber nichts Konkretisierendes dargetan.

7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Der Geldstrafe kann hier selbst unter der Annahme eins Monatseinkommens von nur 10.000 S objektiv nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Sie ist durchaus tatschuldangemessen und entspricht der ständigen Spruchpraxis hinsichtlich der Ahndung von Parkdelikten. Dem Berufungswerber kommt ferner auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu. Die Anwendung des § 21 VStG kommt hier infolge des Fehlens zumindest des Fehlens eines bloß geringen Verschuldens nicht in Betracht (vgl. auch VwGH 25.5.1998, 98/17/0163).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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