Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161721/4/Br/Bb/Ps

Linz, 13.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C K, geb., A, L, vom 13. Oktober 2006, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Oktober 2006, Zl. VerkR96-8890-2006, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufungswerberin (Bw) mit Strafverfügung vom 8. August 2006, Zl. VerkR96-8890-2006, wegen  Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 für schuldig befunden und über sie eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt am 14. August 2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt L – zugestellt. 

 

2. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch – am 12. September 2006 um 19.46 Uhr mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt – wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2006, Zl. VerkR96-8890-2006, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw fristgerecht die begründete Berufung vom 13. Oktober 2006. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie beim Verständnis und der Beantwortung des Schreibens Schwierigkeiten gehabt hätte, weshalb ihr ein Arbeitskollege dabei behilflich gewesen sei. Sie hoffe dadurch könnten die Umstände der Verspätung ihres Berufungsschreibens verstanden und möglicherweise auch berücksichtigt werden.  

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Rechtsmitteleinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage iVm dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. Oktober 2006, Zl. VwSen-161721/2/Br/Bb/Da – nachweislich zugestellt am 30. Oktober 2006 – hat die Bw am 7. November 2006 telefonisch die verspätete Einbringung des Einspruches eingestanden und bekannt gegeben keine weitere Stellungnahme mehr einzubringen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, 15. Auflage, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Postrückschein am 14. August 2006 – im Wege der Hinterlegung beim Postamt L – zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 28. August 2006. 

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 12. September 2006 – somit verspätet – der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt. Dieser Umstand ist auf Grund des Akteninhaltes offensichtlich.

 

Die Bw hat von Beginn an eingestanden, den Einspruch verspätet eingebracht zu haben. Als Gründe dafür nennt sie Schwierigkeiten beim Verständnis und der Beantwortung. Anlässlich des Telefonates des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Bw vom 6.11.2006 entstand jedoch der Eindruck, die Bw sei zumindest in einem gewissen Ausmaß der deutschen Sprache mächtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse beim Beschuldigten die Erlassung einer Strafverfügung (ohne beigefügter Übersetzung) und den Lauf der Einspruchsfrist nicht hindert; VwGH vom 27.2.1989, 88/10/0120.

Die Zustellung einer in deutscher Sprache gehaltenen Strafverfügung an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten stellt für diesen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar; VwGH vom 11.1.1989, 88/01/0187.

 

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind damit allenfalls vorhandene mangelnde deutsche Sprachkenntnisse der Bw als "rechtsunerheblich" zu qualifizieren.

 

Die Bw hat im gesamten Verfahren keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. waren solche im Ermittlungsverfahren nicht festzustellen, weshalb die Strafverfügung als rechtmäßig zugestellt anzusehen ist. Demnach wurde der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht und es war die erhobene Berufung ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches der verspätet beeinspruchten Strafverfügung als unbegründet abzuweisen. 

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft des Bescheides – verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bw einzugehen bzw sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                   Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

                                                                Dr.  B l e i e r

 

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