Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251320/9/Kü/Hu

Linz, 22.05.2006

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der Frau N T, vertreten durch Dr. M F, T, W, vom 29. November 2005, eingeschränkt auf das Strafausmaß, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, Zl. SV96-18-2005, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2006 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung gegen das Strafausmaß wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt mit 72 Stunden unverändert.

 

II.                  Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 250 Euro herabgesetzt. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 2005, SV96-18-2005, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 4.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit Außenvertretungsbefugte der T OEG mit Sitz in T, H, die das Pizza Kebab Restaurant in H, H, betreibt, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 12.1.2005, den türkischen Staatsangehörigen Y K, geb. am …, als Hilfskraft (wurde beim Zubereiten von drei Stück Kebab betreten) für 10 Euro die Stunde sowie Essen und Trinken, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Zur Strafbemessung wurde von der Erstbehörde festgehalten, dass als erschwerend gewertet wurde, dass die Bw bereits wiederholt rechtskräftig nach dem AuslBG bestraft wurde. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 950 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten berücksichtigt. Die verhängte Strafe erscheine der Erstbehörde als tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter der Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Entscheidung wegen Nichtigkeit und bezüglich der Strafhöhe bekämpft.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Begründend wurde vorgebracht, dass das vorliegende Geständnis bezüglich der Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen als mildernd zu werten sei. Die Folgen der Übertretung seien gegenständlich auch bei einer objektiven Gesamtbewertung als unbedeutend anzusehen. Aufgrund der Umstände bedürfe es im vorliegenden Fall weder aus spezialpräventiven, noch generalpräventiven Überlegungen heraus einer Verhängung einer Strafe. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Gattin von Herrn C, die normalerweise die Küche betreue, zum Beschäftigungszeitpunkt ausgefallen wäre und daher anderes Personal zu beschäftigen gewesen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe und angemessener Beurteilung der Einkommensverhältnisse wäre sohin die Geldstrafe wesentlich geringer anzusetzen gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2006. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde die gegenständliche Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch somit in Rechtskraft erwachsen und ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

In ihrer Strafbemessung führt die Erstinstanz aus, dass als erschwerend zu werten ist, dass die Bw bereits wiederholt nach dem AuslBG rechtskräftig bestraft wurde. Dazu ist festzustellen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gemäß den vorliegenden Aktenunterlagen keine rechtskräftige Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen ist, sondern vielmehr Berufungsverfahren wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig waren. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Vorstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Rahmen der Strafbemessung nicht als straferschwerend zu werten sind, zumal von dieser Tatsache bereits die Strafdrohung bestimmt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht in Berücksichtigung der Gesamtumstände, dem Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro, den dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Umstand, dass die illegale Beschäftigung des türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht bestritten wurde, davon aus, dass die verhängte Geldstrafe herabzusetzen ist. Das nunmehr festgesetzte Strafmaß stellt sich aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates als geeignete Sanktion dar, die sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht wird. In Bezug auf die Einkommensverhältnisse der Bw stellt das festgesetzte Strafmaß einen spürbaren Vermögensnachteil dar, weshalb der Bw die Bedeutung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor Augen geführt wird und sie dazu angehalten wird, in Hinkunft die Bestimmungen entsprechend zu beachten.

 

5.3. Zur Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 16 Abs.2 VStG verwiesen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 5.000 Euro festgelegt, welche 50 % der vorgesehenen Höchststrafe (der von der Behörde erster Instanz offensichtlich zur Anwendung gelangte Strafrahmen reicht von 2.000 bis 10.000 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe mit 72 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich weniger als 50 % (konkret 21 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine geringere Strafe und wurde durch die Nichtherabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

 

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