Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720040/2/BMa/Wb/Ps

Linz, 20.04.2006

 

 

 

 

                                                          B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des B G, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. J R, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2003, Zl. 1032934FrB, wegen eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbots zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid be­hoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Er­lassung eines neuen Bescheids an die Behörde erster Instanz zurück­ver­wiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

                                                                          

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juli 2003, Zl. 1032934FrB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einen türkischen Staatsangehörigen, auf der Grundlage des Fremdengesetzes 1997 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 7. Juli 2003 zugestellt wurde, erhob dieser rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die der Sicherheitsdirektion Ober­österreich vorgelegt wurde.

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 25. Februar 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Dagegen erhob der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0365-8, wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ober­öster­reich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis er­hoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich.

 

Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abge­sehen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mit­glieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Be­scheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurück­verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver­handlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt ent­spricht, im Wesentlichen, dem Zeitpunkt Juli 2003. Im Hinblick auf den seit diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen Zeitraum scheint es jedenfalls nicht ausge­schlossen, dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der dem Unab­hängigen Verwaltungssenat vorliegende Sachverhalt ist daher jedenfalls mangelhaft.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung scheint unver­meidlich, weil eine solche – soweit ersichtlich – offenbar im gesamten bisherigen Verwal­tungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der (aktuelle) Sach­verhalt im Rahmen einer solchen, bei der dem Bw alle von der Behörde erhobenen relevanten (aktualisierten) Sachverhaltsdetails vorgehalten werden und allenfalls unmittelbar Zeugen vernommen werden können, am effektivsten erhoben werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf § 70 zweiter Satz FPG hingewiesen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt nunmehr auch auf der Rechtsgrundlage des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005, zu beurteilen (vgl. § 125 Abs. 1 FPG).

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unab­hängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinn des komplementären Tatbestands des § 66 Abs. 3 AVG verbunden wäre. Im Gegenteil gebietet es die Zweckmäßigkeit, der Raschheit, der Einfachheit und die Kosten­ersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG), die notwendigen ergänzenden Beweise durch die belangte Behörde vor­nehmen zu lassen.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der dem Bw nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs generell zustehende gericht­liche Rechtsschutz, ihm insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof – im Gegen­satz zum Unabhän­gigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm. §§ 67a ff AVG) – im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz einge­richtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Er­gänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für den Bw eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Un­abhängigen Ver­waltungssenat gewahrt bleibt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3.3. Im allenfalls fortgesetzten Verfahren wird die Behörde erster Instanz insbesondere auch im Detail und nachvollziehbar zu prüfen haben, ob der Bw tatsächlich begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Fremdenpolizeigesetzes 2005 ist, weil davon auch die Anwendung inhaltlich wesentlich anderer Regelungen des FPG abhängt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                         Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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