Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150498/9/Bm/Hue

Linz, 17.11.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am
16. November 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des A S, A, E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. September 2006, Zl. BauR96-926-2004/STU/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfrei­heits­strafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.      Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs. 2, 19 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen  am 28. Oktober 2004, 15.20 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A 1 bei km 171.300 im Gemeindegebiet Ansfelden benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung – entgegen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis – nicht erwiesen sei, weder in diesem noch in dem inzwischen eingestellten Verfahren. Insbesondere habe die belangte Behörde aber niemals eine Lenkererhebung durchgeführt. Es sei immer vorgebracht worden, dass die Einleitung eines zweiten Verfahrens in derselben Sache nicht zulässig sei und sich nie ein Lenker in die Sache eingelassen habe.

 

Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung Oö. vom 28. Oktober 2004 zugrunde, wonach u.a. der gegenständliche Tatvorwurf festgestellt worden sei. Am Kfz seien lediglich die abgelaufene Wochenvignetten Nr. 66782641 (Lochung: 20.8.), 66782746 (Lochung: 31.7.) und 69585798 (Lochung: 3.9.) angebracht gewesen. Es sei mündlich die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot sei jedoch mangels Bargeld nicht nachgekommen worden. Weiters sind der Anzeige die Personalien des Betretenen (=Bw) zu entnehmen.

 

Nach Strafverfügung vom 3. Jänner 2005 brachte der Bw vor, dass zum genannten Sachverhalt bereits mit der Aktenzahl BauR96-906-2004/Eß ein Verfahren anhängig sei und kein zweites eingeleitet werden dürfe.

 

Einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 12. April 2005 ist zu entnehmen, dass gegenständlich (irrtümlich) zwei Strafverfahren gegen den Bw eingeleitet und deshalb zwei Strafverfügungen an den Bw ergangen seien, wobei das erste Strafverfahren wegen falscher Tatzeitangabe im Spruch des Bescheides (20.45 Uhr) eingestellt worden sei.

Die Einstellung des Strafverfahrens mit der Zl. BauR96-906-2004/Je wurde dem Bw daraufhin mittels Schreiben vom 12. April 2005 mitgeteilt.

 

Nach "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 12. April 2005 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung. Als Beilage ist in Kopie ein Auszug aus Artikel 4 des ZPEMREK zum Doppelbestrafungsverbot sowie ein Dienstvertrag des Bw angeschlossen. 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw vorgebracht, dass er von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten habe, wonach er als Lenker am 28. Oktober 2004 um 19.30 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1 ohne gültiger Mautvignette am Kfz benützt habe. Dies sei nicht möglich, da er zur angegebenen Tatzeit in Kronstorf gewesen sei. Dieses Verfahren sei auch eingestellt worden. Ob er am Tattag um 15.20 Uhr auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg, Gemeinde Ansfelden, unterwegs gewesen sei, könne der Bw nicht mehr sagen.

 

Dem Bw wurde vorgehalten, dass er am 28. Oktober 2004, 15.20 Uhr, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten und ihm in diesem Zusammenhang der Führerschein entzogen worden sei.

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er sich an den Führerscheinentzug und an  Probleme mit der Mautvignette erinnern könne. Er wisse aber nicht mehr, wann dies gewesen sei.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagte aus, dass er sich an den gegenständlichen Vorfall, hauptsächlich im Zusammenhang mit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, erinnern könne. Der Zeuge sei im Zuge der Verkehrsüberwachung auf der A1 von Enns kommend Richtung Ansfelden unterwegs gewesen und sei vom Bw mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit überholt worden, worauf der Bw aufgrund dieser überhöhten Geschwindigkeit bei der Raststätte Ansfelden angehalten worden sei. Im Zuge der darauffolgenden Überprüfung habe der Meldungsleger festgestellt, dass am PKW abgelaufene Wochenvignetten angebracht gewesen seien. Die daraufhin angebotene Ersatzmaut habe der Bw mangels Bargeld nicht entrichtet. Im Zuge dieser Amtshandlung seien auch die Personalien (Lenker-, Führerschein- und Fahrzeugdaten) und die Nummern der abgelaufenen Vignetten festgestellt worden. 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs.1 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG („Ersatzmaut“) bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 ist der Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird dann entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 2).

 

5.2. Der Bw vermeint, dass seine Täterschaft nicht erwiesen sei. Dabei übersieht er, dass bereits anlässlich der Betretung seine Personalien festgestellt worden sind und schon aus diesem Grund eine zusätzliche Lenkererhebung durch die Erstbehörde entbehrlich war. Erwiesen ist die Täterschaft des Bw auch durch die Zeugenaussage des Meldungslegers, der die Identität des Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz während der Amtshandlung und das – unbestrittene – Fehlen einer gültigen Vignette festgestellt hat. An der Richtigkeit dieser Zeugenaussage hegt der erkennende Verwaltungssenat keinerlei Zweifel. Der Meldungsleger ist besonders geschult, unterliegt besonderen Sanktionen und war nach dem persönlichen Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vertrauenswürdig und in seinen Darlegungen widerspruchsfrei.     

 

Wenn der Bw vorbringt, dass das Verwaltungsstrafverfahren mit der erstbehördlichen Aktenzahl BauR96-906-2004 eingestellt worden sei und deshalb gegenständlich gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen werde, ist zu erwidern, dass das vorerwähnte Strafverfahren irrtümlich mit einer gegenständlich abweichenden Tatzeit (20.45 Uhr) eingeleitet und dieses deshalb gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt wurde. Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung um 15.20 Uhr wurde weder ein zweites Strafverfahren eingeleitet noch eingestellt. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und eine Doppelbestrafung liegt deshalb nicht vor.   

 

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung die Maut nur dann im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßen­netzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall steht deshalb fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd vorgeschriebenen Aufklebens einer gültigen Vignette auf die Windschutzscheibe) benützt und er somit das Tatbild des § 20 Abs. 1 BStMG verwirklicht hat. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen und zwar in dem Sinne, dass dem Bw das Fehlen einer gültigen Vignette auf dem Kfz nicht zu Bewusstsein gekommen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde, wodurch die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw unerheblich sind. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 16 Abs. 2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen auf 34 Stunden herabzusetzen. Gemäß
§ 16 Abs. 2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des
§ 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 400 Euro festgelegt, der somit

10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde  der Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe mehr als 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.  Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

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