Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161541/3/Sch/Hu

Linz, 21.11.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. U S & Dr. G S, vom 11.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.7.2006, VerkR96-1713-2006-Mg/Sch, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

            Bezüglich Faktum 1) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die       verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag            herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene      Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Faktum 1) des            Straferkenntnisses ermäßigt sich auf 10 Euro (10 % der diesbezüglich       verhängten Geldstrafe).

            Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist bezüglich Faktum 3) der Betrag       von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

            Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 2) entfällt die   Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24.7.2006, VerkR96-1713-2006-Mg/Sch, wurde über Herrn S H, K, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. U S & Dr. G S, R, W, wegen 1) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, 2) § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 und 3) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungs­verordnung Geldstrafen von 1) 170 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, 2) 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 63 Stunden, und 3) 50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Lastkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen … mit dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen …, wie anlässlich einer Kontrolle am 4.5.2006, 10.20 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach auf der Autobahn A8 bei Autobahnkilometer 24,900 in Fahrtrichtung Knoten Wels, festgestellt wurde, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass

1) das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 10.500 kg durch die Beladung um 1.310 kg überschritten wurde;

2) der von ihm verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombination geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Ladung, bestehend aus diversen einzelnen Packstücken, nicht ausreichend gesichert war;

3) das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Anhänger der Reifen der zweiten Achse links in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies.

 

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 37  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2):

In diesem Punkt kommt der Berufung Berechtigung zu. Wie schon vom Rechtsmittelwerber bemängelt, erschöpft sich der diesbezügliche Spruchbestandteil des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich in der weitwendigen Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne auf den konkreten Fall näher einzugehen. Es heißt im letzten Satz lediglich, dass „die Ladung, bestehend aus diversen einzelnen Packstücken, nicht ausreichend gesichert war“.

 

Auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ist es ersichtlich, dass die Ladung offenkundig durch Zurrgurte gesichert war. Es hätte daher auch noch ausgeführt werden müssen, dass dennoch etwa mit einem Verrutschen des Ladegutes oder gar mit einer Gefährdung anderer durch herabstürzendes Ladegut, zu rechnen gewesen wäre.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass offenkundig, was ja auch dem Berufungswerber selbst bewusst gewesen ist, eine, im landläufigen Sinne ausgedrückt, nicht ausreichende Ladungssicherung gegeben war. Für die Formulierung eines Strafbescheides ist aber diesbezüglich ein konkreterer Tatvorwurf erforderlich.

 

Insoweit die Berufung dem Grunde nach abgewiesen wurde,. ist auszuführen:

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich vorerst bei der Autobahnpolizei Wels eine Überprüfung des seiner Ansicht nach zum Teil vorschriftswidrigen Kraftwagenzuges wohl in Anbetracht einer zu erwartenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Dienstgeber erwirken wollte. Von den dortigen Beamten wurde er auf die Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach verwiesen, wohin er sich mit seinem Kraftwagenzug auch begeben hat. Dort wurde dieser entsprechend in Augenschein genommen und wurden die verfahrensgegenständlichen Mängel festgestellt. Die Vorgangsweise der Beamten der Autobahnpolizei Wels war ganz offenkundig als Empfehlung für den Berufungswerber gemeint, da eine genaue Überprüfung auf dieser Dienststelle nicht möglich gewesen sein dürfte. Keinesfalls war dies eine polizeiliche Anordnung, wie sie vom Berufungswerber umgedeutet wird. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es nicht dem Berufungswerber überlassen geblieben, sich zum Kontrollpunkt Kematen am Innbach zu begeben oder ebenso gut es nicht zu tun. Somit hat er die ihm zur Last gelegten Übertretungen auch nicht quasi „über Auftrag“ begangen, sondern hat er sich eigeninitiativ zu der erwähnten Kontrollstelle begeben. Damit kann auch nicht von einem Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 VStG die Rede sein.

 

Sowohl die Überladung des Kraftwagenzuges als auch die mangelhafte Bereifung musste ihm, und so dürfte es auch gewesen sein, auch nur bei halbwegs gegebener Aufmerksamkeit aufgefallen sein. Er hat nach der hier gegebenen Lage des Falles diese Mängel in Kauf genommen, wenngleich ihm bis zu einem gewissen Grade zugute gehalten werden muss, schenkt man seinem entsprechenden Vorbringen Glauben, dass er einem diesbezüglichen Druck seines Arbeitgebers ausgesetzt gewesen sein dürfte. Welche Überlegungen ihn im Detail zu der erfolgten Selbstanzeige bewogen haben, möglicherweise auch der Gedanke, im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung entsprechende Beweismittel zur Verfügung zu haben, kann, was die Übertretungen dem Grunde nach betrifft, dahingestellt bleiben. Für die Strafbemessung ist es aber schon relevant, wenn jemand den ungewöhnlichen Weg einer Selbstanzeige und eines damit verbundenen Strafverfahrens wählt. Mit großer Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, dass die Übertretungen andernfalls der Behörde nie zur Kenntnis gekommen wären.

 

Zur Strafbemessung hinsichtlich Faktum 1) ist auszuführen, dass hier die erwähnten Erwägungen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen. Dem Berufungswerber kommt zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, den die Strafbehörde zwar formal durch Anführung desselben in der Bescheidbegründung berücksichtigt hat, tatsächlich hat er aber keinen ausreichenden Eingang gefunden.

 

Wenn der Berufungswerber bezüglich Faktum 3) rügt, dass die konkrete Profiltiefe des beanstandeten Reifens nicht festgestellt wurde, so ist ihm entgegen zu halten, dass angesichts der verhängten Geldstrafe in der Höhe von lediglich 50 Euro die tatsächliche Profiltiefe nicht mehr relevant ist. Gleichgültig, in welchem Ausmaß die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe unterschritten wurde, eine als milde zu bezeichnende Geldstrafe hiefür im Ausmaß von 50 Euro ist jedenfalls gerechtfertigt.

 

Ausgehend von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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